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Ratgeber · Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis: Anspruch, Arten, Inhalt und Form

Der Leitfaden zum Arbeitszeugnis: wer Anspruch hat, was der Arbeitgeber schuldet, welche Arten es gibt und was hineingehört.

  • Redaktion: ProofDocs
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  • ca. 22 Min. Lesezeit

Ein Arbeitszeugnis ist die schriftliche Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über Art und Dauer Ihrer Beschäftigung und, wenn Sie es verlangen, über Ihre Leistung und Ihr Verhalten. Der Anspruch steht in § 109 GewO und gilt für jeden Arbeitnehmer, unabhängig von Vollzeit, Teilzeit oder Minijob. Weil künftige Arbeitgeber das Zeugnis als wichtigsten Nachweis Ihrer Berufserfahrung lesen, entscheidet es oft mit darüber, ob Sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden.

Dieser Leitfaden erklärt, wer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, welche Pflichten der Arbeitgeber trägt, welche Arten es gibt, was hineingehört und welche Form gilt, einschließlich des elektronischen Zeugnisses seit 2025. Wie Sie ein vorhandenes Zeugnis Satz für Satz auswerten, zeigt der Ratgeber Arbeitszeugnis kostenlos prüfen und verstehen. In Österreich heißt das Dokument Dienstzeugnis und folgt eigenen Regeln, hier geht es um das deutsche Recht.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, ohne Mindestbeschäftigungsdauer. Auszubildende haben ihn nach dem Berufsbildungsgesetz, Dienstverpflichtete nach dem BGB.

  • Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung verpflichtet, sobald Sie das Zeugnis verlangen. Das einfache Arbeitszeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit, das qualifizierte beurteilt zusätzlich Leistung und Verhalten, aber nur auf Ihren Wunsch.

  • Ein Arbeitszeugnis muss wahr und wohlwollend sein und darf keine versteckten Botschaften enthalten. Die Note entsteht über abgestufte Formulierungen, vor allem die Zufriedenheitsformel.

  • Seit dem 1. Januar 2025 darf das Zeugnis mit Ihrer Einwilligung elektronisch erteilt werden, dann aber mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ein PDF mit eingescannter Unterschrift genügt nicht.

  • Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen können ihn aber schon nach wenigen Monaten beenden. Fordern Sie das Zeugnis deshalb früh und schriftlich an.

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Anspruch auf ein Arbeitszeugnis: wer, wann und nach welchem Gesetz

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist gesetzlich geregelt, und zwar je nach Art des Vertragsverhältnisses an unterschiedlichen Stellen. Für Arbeitnehmer gilt § 109 GewO: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält. Auf Ihr Verlangen muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken.

Wer? Rechtsgrundlage Besonderheit
Arbeitnehmer in Vollzeit, Teilzeit, befristet oder im Minijob § 109 GewO Kein Mindestzeitraum, auch in der Probezeit
Leiharbeitnehmer § 109 GewO Anspruch gegen den Verleiher, der ihr Arbeitgeber ist
Auszubildende § 16 BBiG Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung, auf Verlangen mit Verhalten und Leistung
Dienstverpflichtete in einem dauernden Dienstverhältnis § 630 BGB Für Arbeitnehmer verweist § 630 Satz 4 BGB auf § 109 GewO

Entstanden ist der Anspruch mit der Beendigung, fällig wird das Zeugnis spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder dem tatsächlichen Ausscheiden. Das gilt auch dann, wenn Sie gegen die Kündigung klagen und der Ausgang noch offen ist (BAG 27.02.1987 – 5 AZR 710/85). Schon ab Zugang der Kündigung können Sie ein vorläufiges Zeugnis für Ihre Bewerbungen verlangen.

Auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses steht Ihnen bei einem berechtigten Anlass ein Zwischenzeugnis zu, etwa beim Wechsel der Vorgesetzten, einer Versetzung, vor einer Elternzeit oder wenn Sie sich bewerben möchten. Für Praktika gelten Besonderheiten, die der Ratgeber zum Praktikumszeugnis erklärt.

Pflicht des Arbeitgebers: was er beim Arbeitszeugnis schuldet

Die Pflicht zum Arbeitszeugnis ist eine echte Rechtspflicht, kein Entgegenkommen. Der Arbeitgeber muss aber nicht von sich aus tätig werden: Erst Ihr Verlangen löst die Ausstellung aus, und erst Ihr ausdrücklicher Wunsch macht aus dem einfachen ein qualifiziertes Zeugnis. Im Einzelnen schuldet er Folgendes:

  • Ein vollständiges Zeugnis: Die Tätigkeiten sind so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein Dritter ein klares Bild machen kann (BAG 12.08.1976 – 3 AZR 720/75). Wie das gelingt, zeigt der Ratgeber zur Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitszeugnis.

  • Eine ordentliche Form: Firmenbogen, wo er im Geschäftsverkehr üblich ist (BAG 03.03.1993 – 5 AZR 182/92), und eine persönliche Unterschrift (BAG 21.09.1999 – 9 AZR 893/98).

  • Bereitstellung zur Abholung: Das Zeugnis ist eine Holschuld, Sie holen es also grundsätzlich im Betrieb ab. Nur im Einzelfall, etwa wenn die Abholung unzumutbar ist, muss der Arbeitgeber es zusenden (BAG 08.03.1995 – 5 AZR 848/93).

  • Eine Berichtigung ohne Nachteil: Ein berichtigtes Zeugnis trägt das ursprüngliche Ausstellungsdatum, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben (BAG 09.09.1992 – 5 AZR 509/91). Ohne neue Tatsachen darf es nicht schlechter ausfallen als das erste (BAG 21.06.2005 – 9 AZR 352/04).

Nicht geschuldet ist eine Schlussformel mit Dank und guten Wünschen (BAG 20.02.2001 – 9 AZR 44/00, bestätigt durch BAG 25.01.2022 – 9 AZR 146/21). Sind Sie mit einer Schlussformel nicht einverstanden, können Sie nur ein Zeugnis ganz ohne sie verlangen (BAG 11.12.2012 – 9 AZR 227/11). Gleichwohl lassen gute Arbeitgeber sie fast nie weg, weil ihr Fehlen auffällt.

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, können Sie die Erteilung vor dem Arbeitsgericht einklagen. Ein Urteil auf Erteilung wird notfalls mit Zwangsgeld nach § 888 ZPO durchgesetzt. Entsteht Ihnen nachweislich ein Schaden, weil das Zeugnis fehlt oder falsch ist und Sie deshalb eine Stelle nicht bekommen, kommt Schadenersatz in Betracht, den Sie allerdings selbst belegen müssen.

Umgekehrt gilt: Wer selbst am Zeugnis etwas verändert, etwa eine Note aufbessert oder eine Unterschrift nachahmt, riskiert ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Änderungswünsche gehören deshalb immer zum Arbeitgeber.

Arbeitszeugnis Arten: einfach, qualifiziert und Zwischenzeugnis

Welche Arten von Arbeitszeugnissen es gibt, hängt vor allem von zwei Fragen ab: Endet das Arbeitsverhältnis oder läuft es weiter, und soll das Zeugnis Leistung und Verhalten beurteilen? Die Tabelle zeigt alle Arten im Überblick, Sonderformen wie Praktikums-, Ausbildungs- und Werkstudentenzeugnis erklärt der Ratgeber Arten von Arbeitszeugnissen.

Art Inhalt Wann? Ratgeber
Einfaches Arbeitszeugnis Art und Dauer der Tätigkeit, keine Beurteilung Bei Beendigung, wenn Sie keine Beurteilung verlangen Einfaches Arbeitszeugnis mit Muster
Qualifiziertes Arbeitszeugnis Zusätzlich Leistung und Verhalten Bei Beendigung, auf Ihr ausdrückliches Verlangen Qualifiziertes Arbeitszeugnis mit Muster
Zwischenzeugnis Wie das qualifizierte, aber im Präsens Im laufenden Arbeitsverhältnis bei berechtigtem Anlass Zwischenzeugnis beantragen
Vorläufiges Zeugnis Stand bis zur Kündigung Nach der Kündigung, bis das endgültige Zeugnis vorliegt Arbeitszeugnis anfordern
Ausbildungszeugnis Art, Dauer und Ziel der Ausbildung, erworbene Fertigkeiten Am Ende der Berufsausbildung (§ 16 BBiG) Zeugnis nach der Ausbildung
Praktikumszeugnis Tätigkeiten im Praktikum, auf Wunsch mit Beurteilung Am Ende eines Praktikums Praktikumszeugnis

Für Bewerbungen ist das qualifizierte Arbeitszeugnis der Standard. Ein einfaches Zeugnis lesen Personalverantwortliche nach einer längeren Beschäftigung meist als Zeichen dafür, dass eine Beurteilung bewusst vermieden wurde. Sinnvoll ist es vor allem nach sehr kurzen Jobs oder wenn eine ehrliche Beurteilung schlecht ausfallen würde.

Kein Ersatz, aber eine Ergänzung sind Referenzen, Empfehlungsschreiben, Arbeitsbescheinigungen und Rückmeldungen von Kunden. Sie helfen, wenn ein Zeugnis fehlt oder eine Station nicht abdeckt, haben aber keine gesetzliche Grundlage und kein festes Notensystem. Für Bewerbungen im Ausland gibt es zudem das Arbeitszeugnis auf Englisch, weil ausländische Leser die deutsche Zeugnissprache nicht kennen.

Arbeitszeugnis Inhalt: der Aufbau in acht Bausteinen

Das Gesetz schreibt keine feste Gliederung vor, in der Praxis folgt aber nahezu jedes qualifizierte Arbeitszeugnis derselben Reihenfolge. Fehlt ein Baustein oder steht er an ungewohnter Stelle, fällt das Personalverantwortlichen auf.

  1. Überschrift: „Arbeitszeugnis“, „Zeugnis“ oder „Zwischenzeugnis“, auf dem Firmenbogen des Arbeitgebers.

  2. Einleitung: vollständiger Name, gegebenenfalls akademischer Titel und Geburtsdatum, Beschäftigungszeitraum und Position.

  3. Unternehmensbeschreibung: ein bis zwei Sätze zu Branche, Größe und Produkten, damit der Leser die Tätigkeit einordnen kann.

  4. Tätigkeitsbeschreibung: Aufgaben, Verantwortung, Befugnisse und Projekte, bei Beförderungen auch der Werdegang. Sie ist der sachliche Kern und gehört auch ins einfache Zeugnis.

  5. Leistungsbeurteilung: Fachwissen, Weiterbildung, Arbeitsweise, Arbeitserfolg, bei Führungskräften die Führungsleistung, am Ende die zusammenfassende Zufriedenheitsformel.

  6. Verhaltensbeurteilung: das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Kunden, üblicherweise in dieser Reihenfolge.

  7. Schlussformel: gegebenenfalls der Beendigungsgrund (nur auf Ihren Wunsch), dazu Bedauern, Dank und Zukunftswünsche.

  8. Ort, Datum und Unterschrift: in der Regel der letzte Arbeitstag als Datum und die Unterschrift einer vorgesetzten Person mit Funktionsangabe.

Nicht ins Arbeitszeugnis gehören Krankheiten, eine Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Gewerkschaft, Parteizugehörigkeit, einmalige Vorfälle ohne Bedeutung für das Gesamtbild und, ohne Ihren Wunsch, der Grund der Beendigung. Elternzeit oder lange Ausfallzeiten dürfen nur erwähnt werden, wenn das Zeugnis ohne den Hinweis ein falsches Bild Ihrer Berufserfahrung vermitteln würde. Wie ein vollständig ausformuliertes Zeugnis aussieht, zeigt das kommentierte Muster für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Arbeitszeugnis wohlwollend und wahr: die zwei Grundsätze

Seit einem Grundsatzurteil von 1960 muss ein Arbeitszeugnis zugleich wahr und wohlwollend sein (BAG 23.06.1960 – 5 AZR 560/58). Wahr heißt, dass es nichts Falsches behauptet und nichts weglässt, was ein künftiger Arbeitgeber erwarten darf. Wohlwollend heißt, dass es aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers formuliert ist und Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschwert.

Wo das Wohlwollen endet und warum ein zu gutes Zeugnis auffällt, erklärt Arbeitszeugnis wohlwollend.

Die beiden Grundsätze ziehen in entgegengesetzte Richtungen, und bei einem Konflikt hat die Wahrheit Vorrang. Ein Arbeitgeber darf also keine Leistung loben, die es nicht gab. Er muss aber aus mehreren zutreffenden Formulierungen die freundlichere wählen und darf einmalige Ausrutscher weglassen.

§ 109 Abs. 2 GewO ergänzt das: Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen. Versteckte Botschaften sind damit verboten. Dass es sie trotzdem gibt, zeigen Sätze wie „Seine Pünktlichkeit gab keinen Anlass zu Beanstandungen“, der eine Selbstverständlichkeit hervorhebt, oder die Formel „stets bemüht“, die für ungenügende Leistung steht. Die bekanntesten Muster sammelt der Ratgeber zu den Geheimcodes im Arbeitszeugnis.

Wer im Streit was beweisen muss, hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls geklärt. Ausgangspunkt ist die mittlere Note „befriedigend“, also „zur vollen Zufriedenheit“. Wer eine bessere Bewertung verlangt, muss die Tatsachen dafür darlegen und beweisen, will der Arbeitgeber schlechter bewerten, trägt er die Last (BAG 14.10.2003 – 9 AZR 12/03 und BAG 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).

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Arbeitszeugnis Noten: die Zeugnissprache im Überblick

Ein Arbeitszeugnis enthält keine Schulnoten, eine bloße Bewertung in Tabellenform erfüllt den Anspruch sogar nicht (BAG 27.04.2021 – 9 AZR 262/20). Die Note steckt in abgestuften Formulierungen. Am deutlichsten zeigt sie die Zufriedenheitsformel, die die Leistungsbeurteilung zusammenfasst, dazu passend der Schlusssatz der Verhaltensbeurteilung.

Note Zufriedenheitsformel (Leistung) Verhalten
1 – sehr gut „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ „stets vorbildlich“
2 – gut „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ „stets einwandfrei“
3 – befriedigend „zu unserer vollen Zufriedenheit“ „einwandfrei“
4 – ausreichend „zu unserer Zufriedenheit“ „gab keinen Anlass zu Beanstandungen“
5 – mangelhaft „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ „insgesamt angemessen“
6 – ungenügend „hat sich bemüht, die Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“ Verhalten wird nicht erwähnt

Die Zufriedenheitsformel allein entscheidet nicht. Leser achten auch auf Verstärker wie „stets“, „jederzeit“ und „äußerst“, auf die Reihenfolge der Personengruppen in der Verhaltensbeurteilung und auf die Schlussformel. Eine sehr gute Schlussformel bedauert das Ausscheiden „sehr“, dankt für die „stets hervorragende“ Zusammenarbeit und wünscht „weiterhin viel Erfolg“. Ein knappes „Wir wünschen ihm alles Gute“ ohne Dank und Bedauern deutet dagegen auf eine mittlere oder schwächere Bewertung hin.

Vertiefen können Sie das an drei Stellen: Die Bewertung von Arbeitszeugnissen erklärt das Notensystem, die Arbeitszeugnis-Formulierungen nach Noten liefern ganze Sätze für jede Stufe, und der Ratgeber zur Formel „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ zeigt die Varianten der Zufriedenheitsformel.

Arbeitszeugnis richtig lesen: Schritt für Schritt

Wer die Zeugnissprache nicht kennt, sieht in fast jedem Arbeitszeugnis einen freundlichen Text. Mit den folgenden sieben Schritten ermitteln Sie systematisch, wie Ihr Zeugnis Sie tatsächlich bewertet.

  1. Einleitung prüfen: Stimmen Name, Titel, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und Beschäftigungszeitraum? Fehler hier sind formelle Mängel und berechtigen zur Korrektur.

  2. Tätigkeitsbeschreibung kontrollieren: Sind alle wesentlichen Aufgaben, Verantwortungsbereiche, Beförderungen und Projekte genannt? Fehlende oder zu knappe Beschreibungen lassen Ihre Position kleiner erscheinen, als sie war.

  3. Leistungsbeurteilung entschlüsseln: Suchen Sie die Zufriedenheitsformel und ordnen Sie sie mit der Tabelle oben einer Stufe zu. Prüfen Sie dann, ob Fachwissen, Arbeitsweise und Arbeitserfolg auf derselben Stufe beschrieben sind.

  4. Verhaltensbeurteilung auf Reihenfolge prüfen: Üblich ist die Nennung von Vorgesetzten vor Kollegen und Kunden. Fehlt eine Gruppe oder ist die Reihenfolge vertauscht, lesen viele Personalverantwortliche das als Hinweis auf Probleme mit genau dieser Gruppe.

  5. Auffällige Formulierungen markieren: „bemüht“, „Verständnis für“, „interessiert“, „nach besten Kräften“ und das Hervorheben von Selbstverständlichkeiten wie Pünktlichkeit sind Warnsignale.

  6. Schlussformel auf Vollständigkeit prüfen: Bedauern, Dank und Zukunftswünsche gehören zu einer guten Schlussformel. Fehlt eines davon, werten viele Leser das als Abwertung.

  7. Gesamteindruck bilden und handeln: Notieren Sie die Stufen von Leistung, Verhalten und Schlussformel. Liegen sie unter Ihrem tatsächlichen Leistungsbild, stellen Sie zeitnah, am besten innerhalb weniger Wochen nach Erhalt, einen schriftlichen Korrekturwunsch, bevor eine Ausschlussfrist abläuft.

Form: Papier, Unterschrift und elektronisches Arbeitszeugnis

Grundsätzlich ist das Arbeitszeugnis ein Papierdokument: auf dem Firmenbogen, sauber, ohne Streichungen, mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift. Ein Fax oder eine Kopie genügt nicht, denn die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf dem Original (§ 126 BGB). Zweimal falten darf der Arbeitgeber das Zeugnis für den Versand, wenn es kopierfähig bleibt und sich die Knicke auf Kopien nicht abzeichnen (BAG 21.09.1999 – 9 AZR 893/98).

Seit dem 1. Januar 2025 lässt § 109 Abs. 3 GewO in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes auch die elektronische Form zu: „Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden.“ Elektronische Form bedeutet eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB. Ein gewöhnliches PDF, eine E-Mail oder ein Scan mit eingefügter Unterschrift erfüllt diese Form nicht.

Ohne Ihre Einwilligung bleibt es beim Papierzeugnis, Sie müssen sich auf eine digitale Fassung also nicht einlassen. Erhalten Sie vorab eine unsignierte Fassung per E-Mail, dient sie nur zur inhaltlichen Prüfung. Das verbindliche Arbeitszeugnis ist erst das unterschriebene Original oder die qualifiziert elektronisch signierte Datei.

Als Datum trägt das Arbeitszeugnis in der Regel den letzten Arbeitstag. Ein Datum Monate nach dem Ausscheiden lässt Leser vermuten, dass um das Zeugnis gestritten wurde. Deshalb behält ein berichtigtes Zeugnis das ursprüngliche Datum, wenn Sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Unterschreiben sollte eine Person, die Ihnen gegenüber weisungsbefugt war oder in der Hierarchie über Ihnen steht, mit Namen und Funktion in Maschinenschrift unter der Unterschrift.

Fristen, Verjährung und Ausschlussfristen

Eine gesetzliche Frist, bis wann der Arbeitgeber das Zeugnis ausstellen muss, gibt es nicht. Ihr Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Endet Ihr Arbeitsverhältnis zum Beispiel am 15. März 2025, verjährt der Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2028.

Deutlich früher können zwei Dinge den Anspruch beenden. Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen verlangen oft eine schriftliche Geltendmachung innerhalb weniger Monate, § 37 TVöD etwa innerhalb von sechs Monaten. Und der Anspruch kann verwirken, wenn Sie lange untätig bleiben und der Arbeitgeber darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das Bundesarbeitsgericht hat das schon nach rund zehn Monaten angenommen (BAG 17.02.1988 – 5 AZR 638/86).

Fordern Sie das Zeugnis deshalb spätestens mit der Kündigung oder dem Aufhebungsvertrag schriftlich an und lassen Sie sich den Zugang bestätigen. Wie die Anforderung aussieht, welche Frist Sie setzen und was Sie tun, wenn nichts kommt, erklärt der Ratgeber Arbeitszeugnis anfordern: Frist, Muster und Mahnung.

Arbeitszeugnis nach Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Vergleich

Endet das Arbeitsverhältnis im Streit, wird das Zeugnis oft zum Verhandlungsgegenstand. Das ist legitim, denn über Inhalt und Note können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen, solange das Ergebnis nicht unwahr ist. Drei Situationen kommen in der Praxis häufig vor.

  • Kündigung durch den Arbeitgeber: Der Grund der Kündigung gehört nicht ins Zeugnis, wenn Sie das nicht wünschen. Laufen Kündigungsfrist und Kündigungsschutzklage parallel, verlangen Sie zunächst ein vorläufiges Zeugnis. Das endgültige Zeugnis ist mit dem Ausscheiden fällig, unabhängig vom Ausgang des Prozesses.

  • Aufhebungsvertrag: Regeln Sie das Zeugnis im Vertrag selbst, am besten mit Note, Schlussformel und der Vereinbarung, dass Sie einen Entwurf vorlegen dürfen. Eine bloße Zusage eines „wohlwollenden“ Zeugnisses hilft wenig, weil jedes Zeugnis wohlwollend sein muss. Was ein Aufhebungsvertrag sonst enthalten sollte, erklärt der Ratgeber zur Abfindung im Aufhebungsvertrag.

  • Vergleich im Kündigungsschutzverfahren: Viele Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich. Nehmen Sie dort ausdrücklich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer bestimmten Note auf, etwa „gut“, sonst beginnt der Streit über das Zeugnis nach dem Vergleich von vorn.

Wechselt Ihr Betrieb durch einen Betriebsübergang den Inhaber, bleibt ein bereits erteiltes Zwischenzeugnis maßgeblich: Der neue Arbeitgeber darf für denselben Zeitraum nicht ohne Grund schlechter bewerten (BAG 16.10.2007 – 9 AZR 248/07). Bewahren Sie Zwischenzeugnisse deshalb immer auf, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch lange weiterläuft.

In vielen Betrieben schreiben Arbeitnehmer ihr Zeugnis inzwischen selbst vor und lassen es vom Arbeitgeber prüfen und unterschreiben. Das ist zulässig, verantwortlich für Wahrheit und Inhalt bleibt aber der Arbeitgeber. Wer diesen Weg geht, findet vollständige Vorlagen im Ratgeber Arbeitszeugnis erstellen und sollte den Entwurf nicht zu überschwänglich formulieren, weil ein übertrieben gutes Zeugnis bei Lesern Misstrauen weckt.

Fehler im Arbeitszeugnis und wie Sie eine Korrektur erreichen

Die häufigsten Fehler sind keine bösen Absichten, sondern Nachlässigkeiten: falsche Daten, eine zu knappe Tätigkeitsbeschreibung, eine fehlende Schlussformel, die Betonung von Nebensächlichkeiten oder Standardsätze, die nur „befriedigend“ bedeuten, obwohl die Leistung besser war. Gerade das Fehlen erwarteter Aussagen wirkt negativ, weil Leser das Schweigen als Urteil deuten.

Enthält Ihr Zeugnis falsche Tatsachen oder eine zu schlechte Bewertung, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung. Der Weg führt in drei Stufen: zuerst das Gespräch, dann ein schriftliches Berichtigungsverlangen mit Frist, zuletzt die Klage vor dem Arbeitsgericht. In der ersten Instanz gibt es keinen Anwaltszwang, und jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG).

Für das schriftliche Verlangen hilft ein Schreiben, das jeden beanstandeten Satz mit einer Ersatzformulierung nennt. Ein solches Berichtigungsschreiben erstellt Arbeitszeugnis ändern lassen für 9,99 € aus Ihrem Zeugnis, versenden müssen Sie es selbst. Ausführliche Argumente und Musterformulierungen enthält der Ratgeber Arbeitszeugnis anfechten und verbessern.

Checkliste: Ist Ihr Arbeitszeugnis vollständig?

Gehen Sie Ihr Zeugnis mit dieser Liste durch. Jeder Punkt, den Sie nicht abhaken können, ist ein Grund, nachzufragen oder eine Berichtigung zu verlangen.

  • Firmenbogen mit vollständigem Briefkopf, sauber und ohne Korrekturen

  • Überschrift „Arbeitszeugnis“ oder „Zeugnis“, beim laufenden Arbeitsverhältnis „Zwischenzeugnis“

  • Name, Titel und Geburtsdatum richtig geschrieben

  • Ein- und Austrittsdatum stimmen mit Arbeitsvertrag und Kündigung überein

  • Positionsbezeichnung entspricht Ihrer tatsächlichen Stelle, Beförderungen sind genannt

  • Alle wesentlichen Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Projekte sind beschrieben, die wichtigsten zuerst

  • Fachwissen, Arbeitsweise und Arbeitserfolg sind beurteilt, bei Führungskräften auch die Führung

  • Die Zufriedenheitsformel ist vorhanden und passt zu Ihrer Leistung

  • Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und gegebenenfalls Kunden ist beurteilt

  • Keine Hinweise auf Krankheit, Betriebsrat, Gewerkschaft oder einen Beendigungsgrund, den Sie nicht wollten

  • Schlussformel mit Bedauern, Dank und Zukunftswünschen

  • Datum am oder kurz nach dem letzten Arbeitstag

  • Eigenhändige Unterschrift einer vorgesetzten Person mit Funktionsangabe oder, mit Ihrer Einwilligung, eine qualifizierte elektronische Signatur

Zweite Meinung zum eigenen Zeugnis

Die Checkliste deckt die Form ab, die Feinheiten der Zeugnissprache bleiben schwer zu erkennen, wenn man selbst betroffen ist. Eine Auswertung Satz für Satz finden Sie im Ratgeber zur Zeugnisprüfung, der auch Anwalt, Gewerkschaft und Software vergleicht.

Die Arbeitszeugnisanalyse von ProofDocs zeigt in der kostenlosen Vorschau, wie viele Formulierungen schwächer als „gut“ sind. Der vollständige Bericht für 14,99 € ordnet jede wertende Formulierung ein, gibt die Mittelwerte für Leistung, Verhalten und Schlussformel an und enthält verbesserte Formulierungen. Wer als Arbeitgeber oder für einen Eigenentwurf ein Zeugnis braucht, lässt es mit der Arbeitszeugniserstellung aus den eigenen Angaben formulieren, ebenfalls für 14,99 €.

Themen-Hub: alle Aspekte rund ums Arbeitszeugnis

Das Thema Arbeitszeugnis ist umfangreich. Dieser Leitfaden ist der Ausgangspunkt, die Spezialartikel gehen in die Tiefe.

Themenbereich Worum geht es? Empfohlener Spezialartikel
Zeugnis prüfen Sie haben ein Zeugnis erhalten und möchten wissen, was wirklich darin steht. Arbeitszeugnis prüfen lassen kostenlos
Zeugnis erstellen Sie schreiben ein Zeugnis selbst und suchen Vorlagen. Arbeitszeugnis erstellen: Vorlage und Muster
Geheimcodes Sie wollen die versteckten Bedeutungen typischer Formulierungen verstehen. Arbeitszeugnis-Codes
Formulierungen nach Note Sie suchen Standardformulierungen für Note 1 bis 6. Arbeitszeugnis-Formulierungen
Bewertung und Noten Sie wollen das Notensystem im Arbeitszeugnis verstehen. Arbeitszeugnis-Bewertung
Note 2 und Note 3 Sie möchten wissen, wie ein gutes oder befriedigendes Zeugnis klingt. Arbeitszeugnis Note 2, Arbeitszeugnis Note 3
Schlechtes Zeugnis Ihr Zeugnis ist zu schlecht ausgefallen. Schlechtes Arbeitszeugnis
Anfechten und verbessern Sie möchten eine Korrektur durchsetzen. Arbeitszeugnis verbessern
Zwischenzeugnis Sie brauchen ein Zeugnis während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Zwischenzeugnis
Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis Sie wollen wissen, welche Art Sie verlangen sollten. Qualifiziertes Arbeitszeugnis, Einfaches Arbeitszeugnis
Tätigkeitsbeschreibung Sie wollen die korrekte Aufgabenbeschreibung sicherstellen. Arbeitszeugnis-Tätigkeitsbeschreibung
Zeugnis anfordern Sie haben noch kein Zeugnis und möchten es einfordern. Arbeitszeugnis anfordern
Rechtliche Hilfe Sie überlegen, einen Anwalt einzuschalten. Arbeitszeugnis: Anwalt und Hilfe
Zeugnis auf Englisch Sie bewerben sich im Ausland oder bei einem internationalen Unternehmen. Arbeitszeugnis auf Englisch

BAG-Rechtsprechung zum Arbeitszeugnis: die wichtigsten Urteile

Das Gesetz zum Arbeitszeugnis ist kurz, das meiste hat das Bundesarbeitsgericht über mehr als sechs Jahrzehnte entschieden. Die folgenden Entscheidungen bestimmen bis heute, was im Arbeitszeugnis stehen muss, was nicht und wer im Streit was beweisen muss.

Datum Aktenzeichen Kernaussage
23.06.1960 5 AZR 560/58 Grundsatzurteil: Das Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein
12.08.1976 3 AZR 720/75 Tätigkeiten sind vollständig und genau zu beschreiben
27.02.1987 5 AZR 710/85 Fälligkeit mit dem Ausscheiden, auch während einer laufenden Kündigungsschutzklage
17.02.1988 5 AZR 638/86 Verwirkung: Der Anspruch kann vor Ablauf der dreijährigen Verjährung durch langes Zuwarten untergehen
09.09.1992 5 AZR 509/91 Ein berichtigtes Zeugnis trägt das ursprüngliche Datum, wenn der Arbeitnehmer die Verspätung nicht zu vertreten hat
03.03.1993 5 AZR 182/92 Form: Firmenbogen, wo er im Geschäftsverkehr üblich ist
08.03.1995 5 AZR 848/93 Holschuld: Der Arbeitnehmer holt das Zeugnis ab, eine Zusendung ist nur im Einzelfall geschuldet
21.09.1999 9 AZR 893/98 Form: persönliche Unterschrift; zweimal falten ist erlaubt, wenn das Original kopierfähig bleibt
20.02.2001 9 AZR 44/00 Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Zeugnis
14.10.2003 9 AZR 12/03 Darlegungslast: Wer eine bessere Bewertung als „befriedigend“ verlangt, muss die überdurchschnittliche Leistung darlegen und beweisen
21.06.2005 9 AZR 352/04 Bindung: Ein berichtigtes Zeugnis darf ohne neue Tatsachen nicht schlechter ausfallen, der Arbeitgeber ist an seine früheren Aussagen gebunden
16.10.2007 9 AZR 248/07 Bindung an das Zwischenzeugnis, auch nach einem Betriebsübergang
11.12.2012 9 AZR 227/11 Schlussformel: Wer mit ihr nicht einverstanden ist, kann nur ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen
18.11.2014 9 AZR 584/13 Beweislast: „Befriedigend“ ist die Mitte, für eine bessere Note trägt der Arbeitnehmer, für eine schlechtere der Arbeitgeber die Last
27.04.2021 9 AZR 262/20 Form: Eine Bewertung von Leistung und Verhalten nur in Tabellenform mit Schulnoten erfüllt den Anspruch nicht
25.01.2022 9 AZR 146/21 Schlussformel: Auch nach einer Berichtigung besteht kein Anspruch auf Dank und Wünsche

Wer seine Korrekturwünsche mit diesen Grundsätzen begründet, hat beim Arbeitgeber deutlich bessere Karten als mit einem allgemeinen „Das gefällt mir nicht“. Entscheidend bleibt aber, dass Sie die Tatsachen für eine bessere Bewertung belegen können: Projektergebnisse, Zielerreichung, Beförderungen oder Lob in Mitarbeitergesprächen.

Zusammenfassung

Ein Arbeitszeugnis steht jedem Arbeitnehmer zu, ohne Mindestdauer, nach § 109 GewO, für Auszubildende nach § 16 BBiG. Der Arbeitgeber muss es ausstellen, sobald Sie es verlangen, und auf Ihren Wunsch als qualifiziertes Arbeitszeugnis mit Beurteilung von Leistung und Verhalten. Es muss wahr und wohlwollend sein, darf keine versteckten Botschaften enthalten und kommt auf Papier mit Unterschrift oder, mit Ihrer Einwilligung, qualifiziert elektronisch signiert.

Prüfen Sie Ihr Zeugnis mit der Checkliste, lesen Sie die Noten anhand der Zufriedenheitsformel und verlangen Sie bei Fehlern zeitnah und schriftlich eine Berichtigung, bevor Ausschlussfristen ablaufen. Steht neben dem Zeugnis ein neuer Job an, lohnt ein Blick in den neuen Vertrag mit der Arbeitsvertragsanalyse, und im Fall einer Kündigung hilft der kostenlose Kündigungsrechner bei Fristen und Abfindung.

Passende Leistung

Arbeitszeugnis prüfen lassen oder neu erstellen.

Arbeitszeugnisse enthalten versteckte Bewertungen, die Personaler sofort erkennen. Die Analyse ordnet jede Formulierung Ihres Zeugnisses ein und zeigt, wie es wirklich klingt, mit besseren Formulierungen für die schwachen Stellen.

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Kostenlos: Arbeitszeugnis anfordern

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Arbeitszeugnis?

Ein Arbeitszeugnis ist die schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers über ein beendetes oder laufendes Arbeitsverhältnis. Es nennt mindestens Art und Dauer der Tätigkeit und beurteilt auf Ihr Verlangen auch Leistung und Verhalten. Grundlage ist § 109 GewO, für Auszubildende § 16 BBiG. Künftige Arbeitgeber lesen es als wichtigsten Nachweis Ihrer bisherigen Berufserfahrung.

Hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja. Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, ob in Vollzeit, Teilzeit, befristet oder im Minijob. Eine Mindestbeschäftigungsdauer gibt es nicht, auch nach wenigen Wochen oder in der Probezeit besteht der Anspruch. Auszubildende haben ihn nach § 16 BBiG, Leiharbeitnehmer gegenüber dem Verleiher als ihrem Arbeitgeber.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen?

Ja, sobald Sie es verlangen. Der Arbeitgeber muss ein einfaches Arbeitszeugnis ausstellen und auf Ihren Wunsch ein qualifiziertes mit Beurteilung von Leistung und Verhalten. Von sich aus muss er nicht tätig werden, Sie müssen das Zeugnis also anfordern. Verweigert er es, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen, ein Urteil wird notfalls mit Zwangsgeld durchgesetzt.

Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?

Es gibt drei Grundarten: das einfache Arbeitszeugnis mit Art und Dauer der Tätigkeit, das qualifizierte Arbeitszeugnis mit zusätzlicher Beurteilung von Leistung und Verhalten und das Zwischenzeugnis während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Daneben gibt es das vorläufige Zeugnis nach einer Kündigung, das Ausbildungszeugnis und das Praktikumszeugnis. Für Bewerbungen ist das qualifizierte Arbeitszeugnis der Standard.

Was muss in einem Arbeitszeugnis stehen?

Pflicht sind Ihr Name, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Art Ihrer Tätigkeit, also eine vollständige Beschreibung der Aufgaben. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält zusätzlich eine Leistungsbeurteilung und eine Verhaltensbeurteilung. Üblich sind außerdem eine Überschrift, eine kurze Unternehmensbeschreibung, eine Schlussformel sowie Ort, Datum und die Unterschrift einer vorgesetzten Person.

Was bedeutet „wahr und wohlwollend“ im Arbeitszeugnis?

Das Bundesarbeitsgericht verlangt seit 1960, dass ein Arbeitszeugnis zugleich wahr und wohlwollend ist (5 AZR 560/58). Wahr heißt: Es darf nichts Falsches enthalten und nichts Wesentliches weglassen. Wohlwollend heißt: Es soll Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren. Bei einem Konflikt hat die Wahrheit Vorrang, das Wohlwollen bestimmt aber Ton und Auswahl der Formulierungen.

Wann muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis ausstellen?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Fällig ist das Arbeitszeugnis mit Ablauf der Kündigungsfrist oder dem tatsächlichen Ausscheiden, auch wenn noch eine Kündigungsschutzklage läuft. In der Praxis gelten zwei bis drei Wochen Bearbeitungszeit als angemessen. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, kann durch eine Ausschlussfrist im Arbeits- oder Tarifvertrag oder durch Verwirkung aber deutlich früher erlöschen.

Darf ein Arbeitszeugnis per E-Mail oder als PDF ausgestellt werden?

Nur unter zwei Bedingungen. Seit dem 1. Januar 2025 erlaubt § 109 Abs. 3 GewO die elektronische Form, wenn Sie einwilligen. Elektronische Form bedeutet eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB. Ein gewöhnliches PDF oder ein Scan mit eingefügter Unterschrift genügt nicht. Ohne Ihre Einwilligung bleibt es beim Papierzeugnis mit eigenhändiger Unterschrift.

Quellen

Gesetze

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

  • BAG, Az. 5 AZR 560/58
  • BAG, Az. 5 AZR 710/85
  • BAG, Az. 3 AZR 720/75
  • BAG, Az. 5 AZR 182/92
  • BAG, Az. 9 AZR 893/98
  • BAG, Az. 5 AZR 848/93
  • BAG, Az. 5 AZR 509/91
  • BAG, Az. 9 AZR 352/04
  • BAG, Az. 9 AZR 44/00
  • BAG, Az. 9 AZR 146/21
  • BAG, Az. 9 AZR 227/11
  • BAG, Az. 9 AZR 12/03
  • BAG, Az. 9 AZR 584/13
  • BAG, Az. 9 AZR 262/20
  • BAG, Az. 5 AZR 638/86
  • BAG, Az. 9 AZR 248/07