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Rechner · Aufhebungsvertrag

Arbeitslosengeld: Wie lange? Dauer berechnen

Versicherungszeit, Alter und Ende des Arbeitsverhältnisses eingeben: Sie sehen, wie lange Arbeitslosengeld gezahlt wird und was eine Sperrzeit davon abzieht.

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Arbeitslosengeld-Dauer-Rechner

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Arbeitslosengeld: Wie lange? So rechnet der Rechner

Wie lange es Arbeitslosengeld gibt, hängt von zwei Werten ab: wie viele Monate Sie in den letzten fünf Jahren versicherungspflichtig beschäftigt waren und wie alt Sie sind, wenn der Anspruch entsteht. Die Staffel steht in § 147 Abs. 2 SGB III. Der Rechner sucht die höchste Stufe, deren Voraussetzungen Sie beide erfüllen. Kreuzen Sie an, dass Sie selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterschrieben haben, berechnet er zusätzlich die Sperrzeit und wie stark sie die Anspruchsdauer kürzt.

Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren Alter mindestens Anspruchsdauer
12 Monate – 6 Monate
16 Monate – 8 Monate
20 Monate – 10 Monate
24 Monate – 12 Monate
30 Monate 50 Jahre 15 Monate
36 Monate 55 Jahre 18 Monate
48 Monate 58 Jahre 24 Monate

Zwischen den Stufen wird nicht anteilig gerechnet. Wer 22 Monate versichert war, erhält zehn Monate Arbeitslosengeld, wer mit 52 Jahren auf 40 Monate kommt, 15 Monate. Unter 50 Jahren ist bei zwölf Monaten Schluss, ganz gleich, wie lange Sie gearbeitet haben.

Anwartschaftszeit und Rahmenfrist

Bevor es um die Dauer geht, muss überhaupt ein Anspruch bestehen. Dafür müssen Sie in den 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit, der sogenannten Rahmenfrist, mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sein (§ 142 SGB III, § 143 SGB III). Für die Dauer zählt dagegen ein längerer Zeitraum: Die Rahmenfrist wird um 30 Monate erweitert, sodass die letzten fünf Jahre maßgeblich sind. Ein Minijob zählt nicht mit, eine versicherungspflichtige Teilzeit dagegen voll. Auch Zeiten ohne Arbeit können versicherungspflichtig sein, etwa der Bezug von Krankengeld. Hatten Sie aus einem früheren Anspruch noch Restmonate, können diese unter Umständen hinzukommen, höchstens bis zur Dauer, die Ihnen nach Ihrem Alter zusteht (§ 147 Abs. 4 SGB III).

Die Sperrzeit nach § 159 SGB III

Wer sein Arbeitsverhältnis selbst löst, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, bekommt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (§ 159 SGB III). Das betrifft vor allem die eigene Kündigung und den Aufhebungsvertrag, aber auch eine verhaltensbedingte Kündigung, die Sie durch vertragswidriges Verhalten veranlasst haben. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dauert in der Regel zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet hätte, und auf sechs Wochen, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder zwölf Wochen eine besondere Härte wären. Der Rechner geht vom Regelfall mit zwölf Wochen aus.

Wann ein wichtiger Grund die Sperrzeit verhindert

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt beim Aufhebungsvertrag ein wichtiger Grund vor, wenn der Arbeitgeber Ihnen sonst betriebsbedingt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr liegt. Auch nachgewiesene gesundheitliche Gründe können einen wichtigen Grund bilden. Halten Sie die Gründe schriftlich fest, am besten schon im Vertrag selbst. Welche Formulierungen dafür üblich sind, erklärt der Ratgeber Aufhebungsvertrag und Sperrzeit. Die passende Abfindung für diese Spanne zeigt der Abfindungsrechner.

Die Kürzung der Anspruchsdauer

Während der Sperrzeit ruht das Arbeitslosengeld. Das ist aber nicht alles: Die Anspruchsdauer verkürzt sich zusätzlich um die Tage der Sperrzeit, bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens um ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Die Agentur rechnet dabei jeden Monat mit 30 Tagen. Bei kurzer Anspruchsdauer wirken die 84 Tage der Sperrzeit, bei langer das Viertel.

Beispiel: Aufhebungsvertrag zum 31.12.2026

Drei Beschäftigte unterschreiben einen Aufhebungsvertrag, der ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.2026 beendet, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Der Rechner ermittelt für alle drei eine Sperrzeit vom 01.01.2027 bis zum 25.03.2027 und folgende Anspruchsdauer:

Fall Anspruch ohne Sperrzeit Kürzung Anspruch mit Sperrzeit
45 Jahre, 40 Monate versichert 12 Monate = 360 Tage 90 Tage (ein Viertel) 270 Tage
56 Jahre, 40 Monate versichert 18 Monate = 540 Tage 135 Tage (ein Viertel) 405 Tage
30 Jahre, 14 Monate versichert 6 Monate = 180 Tage 84 Tage (die Sperrzeit) 96 Tage

Die 45-Jährige erhält ihr erstes Arbeitslosengeld also frühestens am 26.03.2027 und dann für 270 statt 360 Tage. Unterm Strich fehlt ihr ein Viertel des gesamten Arbeitslosengelds, und die erste Zahlung kommt zwölf Wochen später. Beim 30-Jährigen ist die Wirkung noch stärker: Fast die Hälfte seines Anspruchs geht verloren. Hätte jeder von ihnen einen wichtigen Grund nachweisen können, bliebe die volle Dauer erhalten. Wer einen Aufhebungsvertrag verhandelt, sollte diesen Ausfall deshalb entweder in die Abfindung einpreisen oder darauf achten, dass der wichtige Grund im Vertrag steht und sich belegen lässt.

Was außerdem zählt

  • Ruhen wegen Abfindung: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und wird eine Abfindung gezahlt, ruht der Anspruch zusätzlich für eine gewisse Zeit (§ 158 SGB III). Wird die Frist eingehalten, wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Ihre Kündigungsfrist berechnet der Kündigungsfristrechner.

  • Rechtzeitig melden: Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden, bei kürzerer Zeit innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie vom Ende erfahren haben (§ 38 SGB III). Sonst droht eine weitere Sperrzeit von einer Woche.

  • Krankenversicherung: Im ersten Monat der Sperrzeit sind Sie in der Regel über den nachgehenden Anspruch Ihrer Krankenkasse abgesichert, ab dem zweiten Monat übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

  • Höhe: Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 % (§ 149 SGB III). Den genauen Betrag errechnet die Agentur in der Regel aus Ihrem Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate.

Ob ein Aufhebungsvertrag überhaupt die bessere Wahl ist, hängt vom Einzelfall ab. Der Ratgeber zum Aufhebungsvertrag erklärt die Grundlagen, der Beitrag Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld den Weg zur Agentur und der Vergleich Kündigung oder Aufhebungsvertrag die Vor- und Nachteile beider Wege. Wie Sie die Abfindung im Vertrag sichern, steht im Beitrag zur Abfindung im Aufhebungsvertrag.

Vor der Unterschrift prüfen

Eine Sperrzeit lässt sich nach der Unterschrift kaum noch abwenden. Prüfen Sie den Vertrag deshalb vorher: Die Aufhebungsvertragsanalyse von ProofDocs ordnet Sperrzeitrisiko, Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung und Ausgleichsklausel in wenigen Minuten ein und liefert Formulierungen für die Nachverhandlung. Wollen Sie bessere Bedingungen erreichen, trägt das Verhandlungsschreiben Ihre Punkte sachlich und begründet vor. Haben Sie statt eines Vertrags eine Kündigung erhalten, liest die Kündigungsprüfung das Schreiben auf Formfehler, Fristen und Sonderkündigungsschutz.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?

Das hängt von Ihrer Versicherungszeit in den letzten fünf Jahren und Ihrem Alter ab (§ 147 SGB III). Mit 12 Monaten Versicherungspflicht gibt es 6 Monate Arbeitslosengeld, mit 16 Monaten 8, mit 20 Monaten 10 und mit 24 Monaten 12. Ab 50 Jahren und 30 Monaten sind es 15 Monate, ab 55 Jahren und 36 Monaten 18 Monate, ab 58 Jahren und 48 Monaten höchstens 24 Monate. Zwischen den Stufen wird nicht anteilig gerechnet.

Wann habe ich überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Sie müssen arbeitslos sein, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllen. Dafür müssen Sie in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit, der Rahmenfrist, mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Ein Minijob zählt dafür nicht, eine versicherungspflichtige Teilzeit dagegen voll. Auch bestimmte Zeiten ohne Arbeit, etwa der Bezug von Krankengeld, können versicherungspflichtig sein. Wer weniger als zwölf Monate erreicht, hat in der Regel keinen Anspruch.

Wie lange dauert die Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag?

In der Regel zwölf Wochen, beginnend mit dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 159 SGB III). Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet hätte, und auf sechs Wochen, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder zwölf Wochen eine besondere Härte wären. Bei einem Ende am 31.12.2026 läuft die zwölfwöchige Sperrzeit vom 01.01.2027 bis zum 25.03.2027. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.

Verliere ich durch die Sperrzeit Arbeitslosengeld?

Ja, nicht nur zeitlich verschoben, sondern endgültig. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III verkürzt sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit, bei zwölf Wochen mindestens um ein Viertel. Wer Anspruch auf 12 Monate, also 360 Tage, hat, erhält nach einer Sperrzeit nur noch 270 Tage. Bei 18 Monaten sind es 405 statt 540 Tage. Bei einem Anspruch von 6 Monaten fallen die 84 Tage der Sperrzeit weg, es bleiben 96 von 180 Tagen.

Wann gibt es trotz Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit?

Wenn Sie einen wichtigen Grund haben. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt er beim Aufhebungsvertrag vor, wenn Ihnen sonst betriebsbedingt gekündigt worden wäre, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr liegt. Auch nachgewiesene gesundheitliche Gründe können genügen. Halten Sie den Grund im Vertrag fest und legen Sie Nachweise bei der Agentur vor. Ob Ihr Vertrag das leistet, sollten Sie vor der Unterschrift prüfen.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Grundsätzlich nicht. Eine Abfindung mindert weder die Höhe noch die Dauer des Arbeitslosengelds, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Endet das Arbeitsverhältnis dagegen früher, als es bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber möglich gewesen wäre, ruht der Anspruch für eine bestimmte Zeit, und ein Teil der Abfindung ersetzt in dieser Zeit das Arbeitslosengeld (§ 158 SGB III). Unabhängig davon kann ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit auslösen.

Die Berechnung folgt den gesetzlichen Regeln und gibt eine Orientierung. Arbeits- und Tarifverträge können abweichen; sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.