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Vorlage · Kündigung

Kündigung Vorlage: Kündigungsschreiben für Arbeitnehmer

Ihre Angaben eintragen und ein fertiges Kündigungsschreiben mit dem richtigen Kündigungstermin erhalten, zum Kopieren oder Ausdrucken.

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Kündigungsschreiben

Straße und Hausnummer, darunter Postleitzahl und Ort.
Der Tag, an dem Sie die Kündigung übergeben.
Zum Beispiel „drei Monate zum Monatsende“. Leer lassen für die gesetzliche Frist.

Ihr Ergebnis

Füllen Sie das Formular aus und klicken Sie auf „Kündigungsschreiben erstellen“. Das Ergebnis erscheint hier, sofort und kostenlos.

Kündigungsschreiben Vorlage: So entsteht Ihr Schreiben

Die Kündigungsschreiben Vorlage setzt aus Ihren Angaben ein vollständiges Schreiben zusammen: Ihren Namen und Ihre Anschrift, den Arbeitgeber mit Anschrift, das Datum, einen Betreff und die eigentliche Kündigungserklärung. Den Kündigungstermin berechnet sie aus dem Tag, an dem das Schreiben beim Arbeitgeber ankommen soll. Es gilt die gesetzliche Grundfrist für Arbeitnehmer nach § 622 BGB: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Vorlage zählt vom Zugang 28 Tage weiter und nimmt den nächsten 15. oder Monatsletzten.

Ohne vertragliche Frist schreibt sie „ordentlich und fristgerecht zum“ berechneten Datum, „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Tragen Sie eine längere Frist aus Ihrem Vertrag ein, etwa „drei Monate zum Monatsende“, nennt das Schreiben diese Frist und kündigt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, ohne ein Datum festzulegen. Das Enddatum hängt dann von Ihrem Vertrag ab, und der Zusatz stellt sicher, dass die Kündigung auch bei einem Rechenfehler wirkt. Auf Wunsch fügt die Vorlage drei Absätze hinzu: die Bitte um Gewährung oder Abgeltung des Resturlaubs, die Anforderung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses und die Bitte um schriftliche Bestätigung von Erhalt und Beendigungsdatum.

Was in eine Kündigung Arbeitsvertrag Vorlage gehört

  • Eine eindeutige Erklärung: Aus dem Text muss klar hervorgehen, dass Sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen. Das Wort „kündigen“ ist der sicherste Weg.

  • Der Termin: ein konkretes Datum mit dem Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.

  • Der richtige Empfänger: die Firma, die im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber steht, nicht die Konzernmutter oder der Standort.

  • Ihre eigenhändige Unterschrift unter dem Text.

Einen Grund müssen Sie bei einer ordentlichen Kündigung nicht nennen. Auch ein Dank für die Zusammenarbeit ist freiwillig, schadet aber nicht und steht deshalb in der Vorlage. Weitere Formulierungen und Varianten zeigt unser Ratgeber zum Kündigungsschreiben für Arbeitnehmer.

Beispiel: Übergabe am 16.10.2026

Sie möchten Ihr Schreiben am Freitag, 16.10.2026, persönlich übergeben und haben keine längere Frist im Vertrag. Die Vorlage rechnet 28 Tage ab dem Zugang, kommt auf den 13.11.2026 und nimmt den nächsten Termin, den 15.11.2026. Der Kernsatz lautet dann:

„Hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum 15.11.2026, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“

Kommt das Schreiben erst am 19.10.2026 an, reicht es nicht mehr zum 15.11., und das Arbeitsverhältnis endet am 30.11.2026. Ändern Sie deshalb das Zugangsdatum in der Vorlage, wenn sich die Übergabe verschiebt. Steht in Ihrem Vertrag eine längere Frist, prüfen Sie sie vorher, im Ratgeber zu den Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag finden Sie die üblichen Klauseln.

Schriftform: Ausdrucken und unterschreiben

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Schriftform bedeutet: ein Papierdokument, das Sie eigenhändig mit Ihrem Namen unterschreiben (§ 126 BGB). Die elektronische Form schließt § 623 BGB ausdrücklich aus. Eine Kündigung per E-Mail, Fax, eingescanntem PDF, SMS oder Messenger ist deshalb unwirksam, selbst wenn der Arbeitgeber sie bestätigt. Drucken Sie das Schreiben aus, unterschreiben Sie mit Kugelschreiber oder Füller im Original und behalten Sie eine Kopie.

Zugang: So kommt die Kündigung beweisbar an

Wirksam wird die Kündigung erst, wenn sie dem Arbeitgeber zugeht (§ 130 BGB). Im Streitfall müssen Sie den Zugang beweisen. Die Wege im Vergleich:

Weg Beweiswert
Persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung Sehr gut: Lassen Sie sich auf Ihrer Kopie Datum, Name und Unterschrift des Empfängers geben.
Übergabe oder Einwurf durch einen Boten Gut, wenn der Bote das Schreiben gelesen, eingetütet und den Einwurf notiert hat.
Einwurf-Einschreiben Brauchbar mit Auslieferungsbeleg, beweist aber nicht den Inhalt des Umschlags.
Einschreiben mit Rückschein Riskant: Wird es nicht abgeholt, ist es nicht zugegangen, und die Frist läuft weiter.
Einfacher Brief Kein Nachweis, ob und wann er angekommen ist.

Was nach der Kündigung zu tun ist

  • Arbeitsuchend melden: spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen (§ 38 SGB III), wenn Sie noch keine neue Stelle haben.

  • Sperrzeit bedenken: Wer selbst kündigt, ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III).

  • Resturlaub klären: Was bis zum Ende nicht genommen werden kann, ist abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

  • Arbeitszeugnis anfordern: Sie haben Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis über Leistung und Verhalten (§ 109 GewO). Was ein gutes Zeugnis enthält, erklärt der Beitrag zum qualifizierten Arbeitszeugnis.

Häufige Fehler und Sonderfälle

  • Kündigung unter einer Bedingung: „Ich kündige, falls ich keine Gehaltserhöhung bekomme“ ist unwirksam. Die Kündigung muss unbedingt erklärt werden.

  • Mündlich beim Vorgesetzten kündigen: Ohne unterschriebenes Schreiben ist das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt.

  • Kündigung zurücknehmen wollen: Ist das Schreiben zugegangen, können Sie es nicht einseitig widerrufen. Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers besteht das Arbeitsverhältnis fort.

  • Kündigung in der Elternzeit: Zum Ende der Elternzeit gilt eine Sonderfrist von drei Monaten (§ 19 BEEG). Die Vorlage rechnet damit nicht. Tragen Sie dann „drei Monate zum Ende der Elternzeit“ in das Feld für die längere Frist ein.

  • Probezeit: Hier gelten zwei Wochen zu jedem Tag. Tragen Sie „zwei Wochen“ als Frist ein, oder berechnen Sie den Termin mit dem Kündigungsfristrechner.

Früher gehen als die Frist erlaubt

Haben Sie eine neue Stelle, die vor dem Ende Ihrer Kündigungsfrist beginnt, hilft nur eine Einigung mit dem Arbeitgeber. Bitten Sie im Kündigungsschreiben oder in einem eigenen Schreiben um eine vorzeitige Beendigung zu einem bestimmten Datum. Stimmt der Arbeitgeber zu, schließen Sie einen Aufhebungsvertrag, der ebenfalls der Schriftform des § 623 BGB unterliegt. Bis dahin gilt die Kündigungsfrist. Wer einfach nicht mehr erscheint, riskiert eine fristlose Kündigung und Schadensersatz. Haben Sie noch Resturlaub, kann er die Zeit bis zum Ende verkürzen: Bitten Sie darum, ihn in die Kündigungsfrist zu legen.

Vor und nach dem Absenden

Bevor Sie kündigen, lohnt ein Blick in den Vertrag: Kündigungsfrist, Wettbewerbsverbot, Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen und Ausschlussfristen entscheiden, was Sie der Wechsel kostet. Die Arbeitsvertragsanalyse von ProofDocs bewertet jede Klausel in wenigen Minuten. Stehen zum Ende noch Gehalt, Überstunden oder Resturlaub aus, beziffert das Anspruchsschreiben jede Forderung mit Zahlungsfrist. Und wenn das Arbeitszeugnis kommt, entschlüsselt die Arbeitszeugnisanalyse jede Formulierung und zeigt, wo Sie Verbesserungen verlangen können.

Häufig gestellte Fragen

Was muss in einem Kündigungsschreiben als Arbeitnehmer stehen?

Nötig sind Ihr Name und Ihre Anschrift, der Arbeitgeber, das Datum, eine eindeutige Kündigungserklärung, der Beendigungstermin und Ihre eigenhändige Unterschrift. Ergänzen Sie den Termin um „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, damit die Kündigung auch bei einem Rechenfehler wirkt. Einen Grund müssen Sie nicht angeben. Sinnvoll sind außerdem die Bitte um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, um Gewährung oder Abgeltung des Resturlaubs und um eine schriftliche Bestätigung des Erhalts.

Darf ich per E-Mail oder WhatsApp kündigen?

Nein. Eine Kündigung braucht nach § 623 BGB die Schriftform: ein Papierdokument mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, Fax, eingescanntem PDF, SMS oder Messenger ist deshalb unwirksam, selbst wenn der Arbeitgeber den Eingang bestätigt. Drucken Sie die Vorlage aus, unterschreiben Sie im Original und übergeben Sie das Schreiben so, dass Sie den Zugang beweisen können.

Wie übergebe ich die Kündigung am besten?

Am sichersten ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung: Lassen Sie sich auf Ihrer Kopie Datum, Name und Unterschrift des Empfängers geben. Ebenfalls gut ist ein Bote, der das Schreiben vorher gelesen hat und den Einwurf mit Uhrzeit notiert. Ein Einwurf-Einschreiben belegt den Einwurf, nicht aber den Inhalt. Vom Einschreiben mit Rückschein ist abzuraten: Holt der Empfänger es nicht ab, ist die Kündigung nicht zugegangen, und die Frist läuft weiter.

Wann endet mein Arbeitsverhältnis, wenn ich kündige?

Ohne abweichende Regelung im Vertrag gilt für Arbeitnehmer die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung beim Arbeitgeber ankommt. Bei Übergabe am 16.10.2026 endet das Arbeitsverhältnis am 15.11.2026, bei Übergabe am 19.10.2026 erst am 30.11.2026. Sieht Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag eine längere Frist vor, gilt diese. In der Probezeit sind es zwei Wochen.

Bekomme ich nach einer Eigenkündigung eine Sperrzeit?

Das ist möglich. Wer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt und dadurch arbeitslos wird, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Sie entfällt, wenn Sie einen wichtigen Grund nachweisen, etwa gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Attest oder einen Umzug zum Ehepartner. Haben Sie bereits eine neue Stelle, spielt die Sperrzeit keine Rolle. Melden Sie sich in jedem Fall rechtzeitig arbeitsuchend, sonst droht zusätzlich eine Woche Sperrzeit.

Kann ich eine Kündigung zurücknehmen?

Nicht einseitig. Sobald das Schreiben dem Arbeitgeber zugegangen ist, ist die Kündigung wirksam erklärt. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn er vorher oder gleichzeitig mit der Kündigung ankommt. Danach kann das Arbeitsverhältnis nur fortbestehen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Halten Sie eine solche Einigung schriftlich fest. Überlegen Sie deshalb vor dem Absenden genau, ob Sie kündigen möchten, und unterschreiben Sie nie unter Zeitdruck.

Die Berechnung folgt den gesetzlichen Regeln und gibt eine Orientierung. Arbeits- und Tarifverträge können abweichen; sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.