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Rechner · Kündigung

Kündigungsfrist berechnen: Rechner für Arbeitnehmer

Beginn des Arbeitsverhältnisses und Zugang der Kündigung eingeben: Sie sehen den letzten Arbeitstag und alle Fristen, die danach laufen.

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Kündigungsfristrechner

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Kündigungsfrist berechnen: So arbeitet der Rechner

Um die Kündigungsfrist zu berechnen, braucht der Rechner vier Angaben: wer kündigt, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat, an welchem Tag die Kündigung zugeht und ob eine Probezeit vereinbart ist. Daraus bestimmt er die gesetzliche Frist nach § 622 BGB und den letzten Arbeitstag. Kündigt der Arbeitgeber, zeigt er zusätzlich, bis wann Sie Kündigungsschutzklage erheben und sich arbeitsuchend melden müssen.

Die drei Regeln, nach denen gerechnet wird

  1. Probezeit: Ist eine Probezeit vereinbart und geht die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate zu, beträgt die Frist zwei Wochen, und zwar zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Der letzte Arbeitstag ist der Tag zwei Wochen nach dem Zugang.

  2. Grundfrist: Außerhalb der Probezeit gelten vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Der Rechner zählt vom Zugang 28 Tage weiter und nimmt den nächsten 15. oder Monatsletzten. Diese Frist gilt für Arbeitnehmer immer, für Arbeitgeber in den ersten zwei Jahren.

  3. Verlängerte Fristen des Arbeitgebers: Ab zwei vollen Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber stufenweise, jeweils zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB). Maßgeblich sind die vollendeten Jahre am Tag des Zugangs.

Betriebszugehörigkeit bei Zugang Frist bei Kündigung durch den Arbeitgeber
unter 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
ab 2 Jahre 1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahre 2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahre 3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahre 4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahre 5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahre 6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

Jahre vor dem 25. Geburtstag zählen dabei voll mit. Für Ihre eigene Kündigung gilt die Staffel nicht, es sei denn, Ihr Vertrag verlängert die Frist. Eine längere Frist für Sie als für den Arbeitgeber ist allerdings unzulässig (§ 622 Abs. 6 BGB). Was Arbeitsverträge typischerweise regeln, erklärt der Beitrag zu den Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag.

Beispiele zum Nachrechnen

Kündigung durch den Arbeitgeber nach neun Jahren

Ein Ingenieur ist seit dem 01.03.2017 beschäftigt. Die Kündigung des Arbeitgebers geht ihm am Mittwoch, 14.10.2026, zu. Am Tag des Zugangs hat er neun volle Jahre im Betrieb, also gilt die Stufe ab acht Jahren: drei Monate zum Monatsende. Der Rechner zeigt als letzten Arbeitstag den 31.01.2027. Die Kündigungsschutzklage muss spätestens am 04.11.2026 beim Arbeitsgericht eingehen, drei Wochen nach dem Zugang. Arbeitsuchend melden muss er sich spätestens am 31.10.2026, drei Monate vor dem Ende.

Eigene Kündigung mit der Grundfrist

Kündigen Sie selbst und geht Ihr Schreiben am 18.10.2026 zu, endet das Arbeitsverhältnis am 15.11.2026: 28 Tage nach dem Zugang ist genau der 15. erreicht. Geht dieselbe Kündigung erst am 20.10.2026 zu, reicht es nicht mehr zum 15.11., und das Arbeitsverhältnis endet am 30.11.2026. Zwei Tage Verspätung kosten also zwei Wochen.

Kündigung in der Probezeit

Hat das Arbeitsverhältnis am 01.06.2026 mit Probezeit begonnen und geht die Kündigung am 14.10.2026 zu, liegt der Zugang noch in den ersten sechs Monaten. Die Frist beträgt zwei Wochen, letzter Arbeitstag ist der 28.10.2026. Wichtig: Es kommt auf den Zugang innerhalb der Probezeit an, das Ende darf danach liegen. Mehr dazu im Ratgeber zur Probezeit im Arbeitsvertrag.

Rechtsgrundlage und Fristen nach der Kündigung

Eine Kündigung wird erst mit dem Zugang wirksam (§ 130 BGB). Zugegangen ist ein Schreiben, sobald es so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass Sie unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen können. Ein Brief, der erst am späten Abend im Briefkasten landet, gilt in der Regel erst am nächsten Tag als zugegangen. Das Datum auf dem Schreiben ist ohne Bedeutung. Gezählt wird ab dem Tag nach dem Zugang (§ 187 BGB, § 188 BGB).

Nach einer Kündigung des Arbeitgebers laufen zwei weitere Fristen:

  • Klagefrist: drei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Endet sie an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum nächsten Werktag (§ 193 BGB). Der Rechner berücksichtigt bundesweite Feiertage, regionale nicht. Danach gilt die Kündigung als wirksam. Einzelheiten im Beitrag zu den Fristen der Kündigungsschutzklage.

  • Arbeitsuchendmeldung: spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III). Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit von einer Woche auslösen (§ 159 SGB III).

Ob der Arbeitgeber überhaupt einen Kündigungsgrund braucht, hängt vom Kündigungsschutzgesetz ab: Es gilt nach sechs Monaten Beschäftigung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten (§ 1 KSchG). Welche weiteren Schutzrechte bestehen, fasst der Ratgeber zum Kündigungsschutz für Arbeitnehmer zusammen.

Häufige Fehler und Sonderfälle

  • Vom Datum des Schreibens rechnen: Entscheidend ist allein der Zugang. Ein am 30. datiertes Schreiben, das am 2. des Folgemonats ankommt, verfehlt das Monatsende.

  • Fristende auf dem Wochenende verschieben: Anders als die Klagefrist verschiebt sich das Ende einer Kündigungsfrist nicht. Ein Arbeitsverhältnis kann auch an einem Sonntag enden.

  • Vertrag und Tarifvertrag übersehen: Arbeits- und Tarifverträge können längere Fristen vorsehen, Tarifverträge auch kürzere (§ 622 Abs. 4 BGB). Der Rechner zeigt die gesetzliche Frist; eine längere vertragliche Frist geht vor.

  • Zu kurze Frist im Kündigungsschreiben: Nennt der Arbeitgeber einen zu frühen Termin, ist die Kündigung meist nicht unwirksam, sondern wirkt zum nächsten zulässigen Termin. Das Gericht legt sie entsprechend aus, wenn das Schreiben das zulässt. Lassen Sie das im Zweifel prüfen, bevor die Klagefrist abläuft.

  • Fristlose Kündigung: Bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gilt keine Frist. Die Klagefrist von drei Wochen gilt trotzdem.

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Häufig gestellte Fragen

Wie berechne ich meine Kündigungsfrist als Arbeitnehmer?

Als Arbeitnehmer gilt für Sie die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB), unabhängig davon, wie lange Sie beschäftigt sind. Zählen Sie vom Tag nach dem Zugang 28 Tage weiter und nehmen Sie den nächsten 15. oder Monatsletzten. Geht Ihre Kündigung am 18.10.2026 zu, endet das Arbeitsverhältnis am 15.11.2026, bei Zugang am 20.10.2026 erst am 30.11.2026. Eine längere Frist aus Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag geht vor.

Welche Kündigungsfrist gilt, wenn der Arbeitgeber kündigt?

In den ersten zwei Jahren gelten vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Danach verlängert sich die Frist des Arbeitgebers nach § 622 Abs. 2 BGB: ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate, ab 8 Jahren 3 Monate, ab 10 Jahren 4, ab 12 Jahren 5, ab 15 Jahren 6 und ab 20 Jahren 7 Monate, jeweils zum Monatsende. Maßgeblich sind die vollen Jahre am Tag, an dem die Kündigung zugeht. Verträge und Tarifverträge können längere Fristen festlegen.

Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Sie gilt für beide Seiten und endet nicht zu einem bestimmten Termin, sondern an jedem beliebigen Tag. Entscheidend ist, dass die Kündigung innerhalb der Probezeit zugeht; das Ende darf danach liegen. Geht die Kündigung am 14.10.2026 zu, ist der 28.10.2026 der letzte Arbeitstag. Ohne vereinbarte Probezeit gilt von Anfang an die Grundfrist von vier Wochen.

Ab wann läuft die Kündigungsfrist?

Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung, nicht mit dem Datum des Schreibens. Zugegangen ist eine Kündigung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen kann, etwa durch persönliche Übergabe oder Einwurf in den Briefkasten zu üblichen Zeiten. Ein Brief, der abends nach der üblichen Leerung eingeworfen wird, geht in der Regel erst am nächsten Tag zu. Bei knappen Terminen entscheidet ein einziger Tag.

Bis wann muss ich Kündigungsschutzklage erheben?

Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, auch wenn sie fehlerhaft war. Die Klage können Sie selbst bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts erheben. Der Rechner zeigt das Datum, wenn Sie angeben, dass der Arbeitgeber gekündigt hat.

Verschiebt sich das Ende der Kündigungsfrist, wenn es auf ein Wochenende fällt?

Nein. Anders als bei der Klagefrist verschiebt sich das Ende einer Kündigungsfrist nicht auf den nächsten Werktag. Das Arbeitsverhältnis endet auch dann am 15. oder am Monatsletzten, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Bis zu diesem Tag haben Sie Anspruch auf Ihr Gehalt. Umgekehrt gibt es auch für den Zugang keinen Aufschub: Fällt der letzte mögliche Zugangstag auf ein Wochenende, sollte die Kündigung vorher ankommen.

Die Berechnung folgt den gesetzlichen Regeln und gibt eine Orientierung. Arbeits- und Tarifverträge können abweichen; sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.