Ausbildungszeugnis: Anspruch, Inhalt und die drei Zeugnisse am Ende
Was der Betrieb nach § 16 BBiG ausstellen muss und was Kammer und Berufsschule bescheinigen.
Das Ausbildungszeugnis ist das Zeugnis, das Ihr Ausbildungsbetrieb Ihnen am Ende der Berufsausbildung ausstellen muss. Es ist nicht dasselbe wie das Prüfungszeugnis der Kammer oder das Zeugnis der Berufsschule, und gerade für Berufseinsteiger ist es oft das einzige Dokument, das zeigt, wie gut sie im Betrieb gearbeitet haben. Dieser Ratgeber erklärt, was nach § 16 BBiG hineingehört, wann Sie die Bewertung von Leistung und Verhalten verlangen sollten und was Sie bei einer schwachen Formulierung tun. Welche Wege es gibt, die Formulierungen einordnen zu lassen, zeigt der Vergleich, wie Sie ein Arbeitszeugnis kostenlos prüfen lassen.
Das Wichtigste auf einen Blick
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Den Anspruch auf das Ausbildungszeugnis regelt § 16 BBiG, nicht § 109 GewO. Er besteht bei jedem Ende der Ausbildung, auch nach einem Abbruch.
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Ohne Ihr Verlangen nennt das Zeugnis nur Art, Dauer und Ziel der Ausbildung und die erworbenen Fertigkeiten. Leistung und Verhalten bewertet es nur, wenn Sie das ausdrücklich verlangen.
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Am Ende der Ausbildung stehen drei verschiedene Zeugnisse: das Ausbildungszeugnis des Betriebs, das Prüfungszeugnis der Kammer und das Zeugnis der Berufsschule.
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Werden Sie übernommen, deckt ein späteres Arbeitszeugnis nur die Zeit als Angestellter ab. Das Ausbildungszeugnis sollten Sie deshalb in jedem Fall verlangen.
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Was ist ein Ausbildungszeugnis?
Das Ausbildungszeugnis ist die Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs über die Berufsausbildung. Nach § 16 BBiG muss der Ausbildende es bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ausstellen, schriftlich oder mit Ihrer Einwilligung elektronisch. Hat er die Ausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin unterschreiben.
Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen. Das einfache Ausbildungszeugnis enthält Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Das qualifizierte Ausbildungszeugnis enthält zusätzlich Angaben über Verhalten und Leistung, aber nur, wenn Sie das verlangen (§ 16 Abs. 2 BBiG). Verlangen Sie es am besten schriftlich und vor dem letzten Ausbildungstag, dann muss der Betrieb nicht ein zweites Mal ansetzen.
Drei Zeugnisse am Ende der Ausbildung
Viele Auszubildende halten am Ende der Ausbildung mehrere Dokumente in der Hand und verwechseln sie. Nur eines davon bewertet, wie Sie im Betrieb gearbeitet haben:
| Zeugnis | Wer stellt es aus? | Was steht darin? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Ausbildungszeugnis | Der Ausbildungsbetrieb (Ausbildender), bei fremder Durchführung zusätzlich der Ausbilder | Art, Dauer und Ziel der Ausbildung, erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse, auf Verlangen Leistung und Verhalten | § 16 BBiG |
| Prüfungszeugnis | Die zuständige Stelle, etwa die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer | Das Ergebnis der Abschluss- oder Gesellenprüfung; auf Antrag eine englische und eine französische Übersetzung und die Ergebnisse der Berufsschule | § 37 BBiG, im Handwerk § 31 HwO |
| Berufsschulzeugnis | Die Berufsschule | Die Noten der Unterrichtsfächer | Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes |
Prüfungs- und Berufsschulzeugnis zeigen, was Sie gelernt haben. Das Ausbildungszeugnis zeigt, wie Sie gearbeitet haben, und nur das qualifizierte Ausbildungszeugnis sagt etwas über Sorgfalt, Lernbereitschaft und Zusammenarbeit. Legen Sie deshalb in einer Bewerbung beide vor: das Prüfungszeugnis als Nachweis des Abschlusses und das qualifizierte Ausbildungszeugnis als Beurteilung. Mehr zum Unterschied der beiden Stufen steht im Ratgeber zum qualifizierten Arbeitszeugnis.
Anspruch auf das Ausbildungszeugnis
Der Anspruch entsteht mit dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses: mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder, wenn Sie die Abschlussprüfung vorher bestehen, mit der Bekanntgabe des Ergebnisses (§ 21 BBiG), und ebenso bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag. Wie jedes Zeugnis muss es wahr und zugleich wohlwollend formuliert sein.
Der Anspruch ergibt sich aus § 16 BBiG und nicht aus § 109 GewO, der für Arbeitsverhältnisse außerhalb der Berufsausbildung gilt. § 16 BBiG ist eine eigenständige Rechtsgrundlage und verpflichtet den Ausbildenden selbst, nicht erst auf Ihre Bitte hin. Nur die Bewertung von Leistung und Verhalten hängt von Ihrem Verlangen ab.
Pflicht zur Ausstellung
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ein Zeugnis bei Beendigung der Ausbildung auszustellen. Dieser Anspruch gilt auch bei vorzeitigem Abbruch der Ausbildung. Den Grund für die Beendigung der Ausbildung nennt das Zeugnis nur auf Wunsch des Auszubildenden. Vertrauliche persönliche Informationen dürfen jedoch nicht im Zeugnis angegeben werden, um die Privatsphäre des Mitarbeiters zu schützen.
Die Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnisses stellt sicher, dass Auszubildende eine schriftliche Bestätigung ihrer Ausbildung und der dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten. Dies ist besonders wichtig, da das Zeugnis einen wesentlichen Bestandteil zukünftiger Bewerbungen darstellt und einen ersten Eindruck bei potenziellen Arbeitgebern hinterlässt. Es empfiehlt sich, einen Arbeitszeugnis-Check durchzuführen.
Zwischenzeugnis
Ein Zwischenzeugnis kann von Auszubildenden angefordert werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben, wie z. B. bei einem Betreuerwechsel oder längerer Abwesenheit. Die Inhalte eines Zwischenzeugnisses ähneln denen eines regulären Arbeitszeugnisses, beinhalten jedoch einige spezifische Aspekte. Fehlende Informationen können zu einer ungenauen Gesamtbeurteilung des Mitarbeiters im Arbeitszeugnis führen.
Ein Zwischenzeugnis bietet dem Auszubildenden die Möglichkeit, eine aktuelle Beurteilung seiner Leistungen und seines Verhaltens zu erhalten. Dies kann besonders hilfreich sein, um den aktuellen Stand der Ausbildung zu dokumentieren und eventuelle Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Artikel zum Zwischenzeugnis.
Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG vs. Arbeitszeugnis nach § 109 GewO
Auszubildende erhalten am Ende ihrer Berufsausbildung ein spezielles Ausbildungszeugnis, das sich rechtlich und inhaltlich vom normalen Arbeitszeugnis unterscheidet. Die Grundlage findet sich in § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG) – nicht in § 109 GewO, die nur für „normale“ Arbeitsverhältnisse gilt. Wechselt der Auszubildende nach der Ausbildung in ein Anstellungsverhältnis und scheidet später aus, hat er für diese zweite Phase einen separaten Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach § 109 GewO.
| Merkmal | Ausbildungszeugnis (§ 16 BBiG) | Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 16 BBiG | § 109 GewO |
| Anspruchsberechtigt | Auszubildender nach Bestehen oder Abbruch | Arbeitnehmer nach Beendigung |
| Pflichtbestandteile | Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie erworbene berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) plus Leistung/Verhalten (qualifiziert) |
| Zusätzlich auf Verlangen | Angaben über Verhalten und Leistung | Qualifizierte Leistungs- und Verhaltensbewertung |
| Form | Schriftlich nach § 16 Abs. 1 BBiG; seit 01.08.2024 mit Einwilligung der Auszubildenden auch in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB) möglich | Schriftlich nach § 109 Abs. 1 GewO; seit 01.01.2025 nach Abs. 3 mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB) möglich |
| Pflichtiger Aussteller | Ausbildender (nicht zwingend Personalabteilung) | Arbeitgeber bzw. weisungsberechtigter Vorgesetzter |
Wichtig: Wird die Ausbildung im Anschluss als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt, sollte das Ausbildungszeugnis bei Übernahme separat erstellt werden, weil das spätere Arbeitszeugnis nur den Zeitraum als Angestellter abdeckt. Wer in der Bewerbung ausschließlich das Arbeitszeugnis vorlegt, lässt die Ausbildungsleistung unsichtbar – ein Fehler, der gerade bei Berufseinsteigern schmerzhaft sein kann.
Was in ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis gehört
Ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis folgt dem Aufbau jedes Zeugnisses, von der Überschrift bis zur Schlussformel. Wie die Bausteine allgemein aussehen, erklärt der Arbeitszeugnis-Leitfaden. Beim Ausbildungszeugnis kommt es auf Angaben an, die in einem gewöhnlichen Arbeitszeugnis fehlen:
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Ausbildungsberuf und Ziel: die genaue Bezeichnung des Berufs, wie sie in der Ausbildungsordnung steht, etwa „Kauffrau für Büromanagement“ oder „Mechatroniker“.
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Dauer: Beginn und Ende der Ausbildung, auch eine Verkürzung oder Verlängerung. Eine Verkürzung wegen guter Leistungen ist ein Pluspunkt, den das Zeugnis nennen darf.
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Stationen und Inhalte: die Abteilungen und Aufgaben, die Sie durchlaufen haben, und die Fertigkeiten, die Sie dort erworben haben. Dieser Teil ersetzt die Tätigkeitsbeschreibung eines Arbeitszeugnisses.
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Leistung: neben Arbeitsweise und Arbeitsergebnis vor allem Lernbereitschaft, Auffassungsgabe und der Fortschritt über die Ausbildungsjahre.
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Verhalten: gegenüber Ausbildern, Kollegen und Kunden, dazu Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit, die bei Auszubildenden mehr Gewicht haben als bei erfahrenen Kräften.
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Unterschrift: der Ausbildende oder ein zeichnungsberechtigter Vertreter. Hat ein Ausbilder die Ausbildung geleitet und nicht der Ausbildende selbst, soll er mitunterschreiben. Ein elektronisches Zeugnis braucht eine qualifizierte elektronische Signatur.
Das Ergebnis der Abschlussprüfung muss nicht im Ausbildungszeugnis stehen, es ist Gegenstand des Prüfungszeugnisses. Viele Betriebe nennen es trotzdem, etwa im Satz zum Ende der Ausbildung. Ein Satz wie „Sie hat die Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer mit der Note gut bestanden“ ist zulässig und für Sie günstig.
Formulierungen im Ausbildungszeugnis
Die Formulierungen im Arbeitszeugnis sollten unmissverständlich und eindeutig sein. Die Auswahl an Formulierungen kann die Wahrnehmung der Leistung erheblich beeinflussen. Ein häufiges Problem bei Arbeitszeugnissen sind missverständliche Formulierungen, die zu Streitigkeiten führen können. Daher ist es wichtig, dass die Formulierungen klar und präzise sind, um Missverständnisse zu vermeiden. Es wird empfohlen, Muster von Ausbildungszeugnissen heranzuziehen, um die Struktur und Formulierung des eigenen Zeugnisses zu optimieren und sicherzustellen, dass wichtige Details nicht übersehen werden.
Die Schlussformel enthält häufig Danksagungen und Zukunftswünsche, die das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer reflektieren. Eine wohlwollende und positive Formulierung kann den Gesamteindruck des Zeugnisses erheblich verbessern und die Chancen des Auszubildenden bei zukünftigen Bewerbungen erhöhen.
Positive Formulierungen
Positive Formulierungen im Arbeitszeugnis sind entscheidend, um die Leistungen des Auszubildenden vorteilhaft darzustellen. Hier sind einige Beispiele für positive Formulierungen:
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„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“ – eine herausragende Arbeitsleistung
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„hat alle Aufgaben mit großem Engagement und Sorgfalt ausgeführt“ – zeigt Einsatzbereitschaft und Genauigkeit
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„war stets pünktlich und zuverlässig“ – hebt die Zuverlässigkeit hervor
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„hat sich schnell in neue Aufgaben eingearbeitet“ – betont die Lernfähigkeit
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„hat im Team stets harmonisch und konstruktiv zusammengearbeitet“ – unterstreicht Teamfähigkeit
Solche präzisen Aussagen über Arbeitsweise und Ergebnisse können das Feedback verstärken und zukünftigen Arbeitgebern ein klares Bild der Fähigkeiten des Auszubildenden vermitteln.
Weitere Beispiele für positive Formulierungen sind „beste Arbeitsergebnisse“ und „hohes Engagement“. Diese Formulierungen heben die besonderen Stärken und das Engagement des Auszubildenden hervor und tragen dazu bei, einen positiven Gesamteindruck zu hinterlassen.
Ein gut formuliertes, positives Zeugnis kann die Chancen auf eine erfolgreiche Bewerbung erheblich steigern.
Negative Formulierungen
Negative Formulierungen sollten im Arbeitszeugnis diplomatisch und wohlwollend sein, um den Eindruck nicht zu stark zu beeinträchtigen. Beispielsweise kann die Formulierung „zu unserer Zufriedenheit erledigt“ einen zufriedenstellenden, aber nicht herausragenden Arbeitseinsatz andeuten. Solche diplomatischen Formulierungen helfen, starke negative Äußerungen zu vermeiden, während die Wahrheit gewahrt bleibt.
Achten Sie darauf, dass negative Formulierungen nicht zu direkt benannt werden und den Eindruck mildern. Dies kann durch die Verwendung von Formulierungsrichtlinien erreicht werden, die sicherstellen, dass das Zeugnis wahrheitsgemäß bleibt, aber dennoch wohlwollend formuliert ist.
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Bedeutung des Ausbildungszeugnisses für den Berufseinstieg
Berufseinsteiger haben in der Bewerbungsmappe oft nur ein einziges aussagekräftiges Dokument: das Ausbildungszeugnis. Personalverantwortliche prüfen es deshalb besonders sorgfältig – Recruiter sichten Bewerbungsunterlagen oft nur kurz und entscheiden auf dieser Basis, ob ein Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Eine schwache Notenformulierung oder fehlende Charakterbeurteilung kann den Ausschlag gegen den Bewerber geben, auch wenn die fachlichen Voraussetzungen stimmen.
Konkret bedeutet das: Wer „erledigte die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit“ liest, sollte sofort Korrektur verlangen – diese Formulierung entspricht Note 4 (ausreichend) und wirkt im Vergleich zur Konkurrenz vernichtend. Der korrekte Anspruchspunkt liegt bei Note 3 („zu unserer vollen Zufriedenheit“); im Einzelfall lässt sich mit Belegen sogar Note 1 oder 2 durchsetzen. Eine vorgeschaltete automatische Zeugnisanalyse identifiziert solche Risikoformulierungen in wenigen Minuten und gibt konkrete Verbesserungsvorschläge.
Häufige Fehler im Arbeitszeugnis
Eine ungenaue Formulierung im Arbeitszeugnis deutet meist auf eine schlechtere Beurteilung der Leistung hin. Ein häufiges Beispiel für eine „mangelhafte“ Leistung ist die Formulierung „bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden“. Solche unklaren oder missverständlichen Begriffe können den Arbeitnehmer ungewollt benachteiligen und zu Missverständnissen führen.
Negative Eigenschaften werden oft durch Codes verschleiert, um sie positiver erscheinen zu lassen.
Das Arbeitszeugnis sollte keine Hinweise auf:
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Betriebsrat oder Gewerkschaft
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einmalige Vorfälle ohne charakterisierende Rolle
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Gesundheitszustand oder Behinderung
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längere Fehlzeiten
enthalten.
Diese Informationen könnten den Eindruck des Zeugnisses negativ beeinflussen und sollten daher vermieden werden.
Unklare Formulierungen
Unklare Formulierungen können dem Leser die Interpretation des Zeugnisses erschweren und zu Missverständnissen führen. Ein Arbeitszeugnis muss verständlich und klar formuliert sein und darf keine unklaren Begriffe enthalten. Missverständliche Formulierungen wie „er hat sich stets bemüht“ können den Arbeitnehmer ungewollt benachteiligen.
Die Rechtsprechung fordert, dass Arbeitszeugnisse wahrheitsgemäß und wohlwollend verfasst sind. Daher sollten Arbeitgeber darauf achten, klare und eindeutige Formulierungen zu verwenden, um Missverständnisse zu vermeiden und eine faire und korrekte Beurteilung des Auszubildenden zu gewährleisten. Im Zweifelsfall kann ein Arbeitsgericht auch zur Klärung herangezogen werden.
Fehlende Angaben
Das Fehlen bestimmter Informationen im Arbeitszeugnis kann als versteckter Hinweis gedeutet werden. Hier sind einige wichtige Punkte, die beachtet werden sollten:
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Der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gehört nur auf Wunsch des Auszubildenden ins Zeugnis, etwa wenn die Ausbildung durch betriebsbedingte Kündigung oder Eigenkündigung beendet wurde.
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Fehlende Angaben können zu einer ungenauen Gesamtbeurteilung des Mitarbeiters führen.
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Vermeiden Sie solche Lücken unbedingt, um Missverständnisse zu verhindern.
Durch die Berücksichtigung dieser Punkte kann ein klareres und faireres Arbeitszeugnis erstellt werden.
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass alle relevanten Informationen im Arbeitszeugnis enthalten sind, um eine vollständige und genaue Beurteilung zu gewährleisten. Dies umfasst die Angabe von Tätigkeiten, Leistungen und Verhalten des Auszubildenden sowie die Rahmenbedingungen der Ausbildung.
Für Praktika gelten eigene Regeln zu Anspruch und Inhalt. Sie stehen im Ratgeber zum Praktikumszeugnis.
Was darf nicht ins Zeugnis hinein?
Es gibt bestimmte Informationen, die nicht in ein Ausbildungszeugnis aufgenommen werden dürfen. Dazu gehören:
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Persönliche Daten: Informationen wie Religion, sexuelle Orientierung oder ethnische Herkunft des Auszubildenden haben im Zeugnis nichts zu suchen.
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Gesundheitsinformationen: Angaben über die Gesundheit oder eine Behinderung des Auszubildenden sind ebenfalls unzulässig.
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Einmalige Vorfälle: Einzelne Vorfälle oder Fehlverhalten, die keine charakterisierende Rolle für die Gesamtleistung oder das Verhalten des Auszubildenden spielen, sollten nicht erwähnt werden.
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Interessenvertretung: Aussagen über die Tätigkeit in einer Interessenvertretung, wie z. B. einer Gewerkschaft, dürfen nicht im Zeugnis enthalten sein.
Diese Regelungen dienen dem Schutz der Privatsphäre des Auszubildenden und sollen sicherstellen, dass das Zeugnis objektiv und fair bleibt.
Korrektur und Verjährungsfrist
Wenn ein Auszubildender mit seinem Ausbildungszeugnis unzufrieden ist, kann er eine Korrektur verlangen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Zeugnis zu korrigieren, wenn es unrichtig oder unvollständig ist. Das Schreiben dazu, mit den beanstandeten Formulierungen, Ihren Belegen und einer Frist, formuliert die Zeugnisberichtigung. Sollte der Arbeitgeber die Korrektur ablehnen, hat der Auszubildende die Möglichkeit, eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Das Arbeitsgericht kann dann entscheiden, ob das Zeugnis geändert werden muss.
Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Ausbildung endete. Ein Anspruch auf Berichtigung kann aber schon früher verwirkt sein, wenn Sie lange untätig bleiben und der Betrieb darauf vertrauen durfte. Viele Tarif- und Ausbildungsverträge enthalten außerdem Ausschlussfristen von wenigen Monaten. Es ist daher ratsam, frühzeitig zu überprüfen, ob das ausgestellte Zeugnis korrekt und vollständig ist, um gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen ergreifen zu können.
Durch die Berücksichtigung dieser Aspekte können Auszubildende sicherstellen, dass ihr Ausbildungszeugnis ihren tatsächlichen Leistungen und Fähigkeiten entspricht und sie bei zukünftigen Bewerbungen optimal unterstützt.
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Zusammenfassung
Das Ausbildungszeugnis stellt der Betrieb nach § 16 BBiG am Ende jeder Ausbildung aus, auch nach einem Abbruch. Ohne Ihr Verlangen bleibt es ein einfaches Zeugnis über Art, Dauer, Ziel und erworbene Fertigkeiten, mit Ihrem Verlangen bewertet es auch Leistung und Verhalten. Das Prüfungszeugnis der Kammer und das Berufsschulzeugnis ersetzen es nicht, denn nur das Ausbildungszeugnis sagt, wie Sie im Betrieb gearbeitet haben.
Achten Sie im qualifizierten Ausbildungszeugnis auf die Bezeichnung des Berufs, die Stationen der Ausbildung, Lernbereitschaft und Verhalten gegenüber den Ausbildern. Positive und negative Formulierungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Wahrnehmung des Zeugnisses. Häufige Fehler wie unklare Formulierungen und fehlende Angaben sollten vermieden werden. Falls nötig, können Sie Ihr Arbeitszeugnis verbessern lassen. Schließlich bietet ProofDocs.de eine wertvolle Unterstützung bei der Analyse und Optimierung von Arbeitszeugnissen.
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Häufig gestellte Fragen
Habe ich als Auszubildender Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis?
Ja. Nach § 16 BBiG muss der Ausbildende Ihnen bei Beendigung der Berufsausbildung ein schriftliches Zeugnis ausstellen, mit Ihrer Einwilligung auch in elektronischer Form. Es enthält Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Angaben zu Leistung und Verhalten kommen hinzu, wenn Sie das verlangen.
Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Ausbildungszeugnis?
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Ist das Prüfungszeugnis der Kammer dasselbe wie das Ausbildungszeugnis?
Nein. Das Prüfungszeugnis stellt die zuständige Stelle aus, etwa die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer, und es bescheinigt das Ergebnis der Abschluss- oder Gesellenprüfung. Das Ausbildungszeugnis stellt Ihr Ausbildungsbetrieb nach § 16 BBiG aus, und nur es beschreibt, was Sie im Betrieb gelernt haben und, auf Ihr Verlangen, wie Sie gearbeitet haben. Für eine Bewerbung brauchen Sie beide.
Bekomme ich ein Zeugnis, wenn ich die Ausbildung abbreche?
Ja. Der Anspruch nach § 16 BBiG besteht bei jeder Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, also auch bei einer Kündigung in der Probezeit oder einem vorzeitigen Abbruch. Den Grund der Beendigung nennt das Zeugnis nur, wenn Sie es wünschen.
Wer muss das Ausbildungszeugnis unterschreiben?
Unterschreiben muss der Ausbildende, also der Betrieb, vertreten durch eine zeichnungsberechtigte Person. Hat der Ausbildende die Ausbildung nicht selbst durchgeführt, soll nach § 16 Abs. 1 BBiG zusätzlich der Ausbilder oder die Ausbilderin unterschreiben.
Kann ich während der Ausbildung ein Zwischenzeugnis verlangen?
Ja, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben, etwa bei einem Wechsel des Ausbilders, einer längeren Unterbrechung oder einer Bewerbung für die Zeit nach der Ausbildung. Ein Zwischenzeugnis hält den bisherigen Stand fest, und von dieser Beurteilung darf der Betrieb im späteren Ausbildungszeugnis nur abweichen, wenn sich Leistung oder Verhalten danach verändert haben.
Was tun, wenn das Ausbildungszeugnis zu schlecht ausfällt?
Bitten Sie den Betrieb schriftlich um Berichtigung und benennen Sie die Formulierungen, die Sie ändern möchten, mit Belegen wie Beurteilungsbögen oder dem Prüfungsergebnis. Für eine Bewertung unter „befriedigend“ muss der Betrieb die Gründe darlegen, für eine bessere Bewertung müssen Sie Ihre Leistung belegen. Warten Sie nicht zu lange, denn ein Berichtigungsanspruch kann schon vor Ablauf der dreijährigen Verjährung verwirkt sein.
Wie hilft ProofDocs.de bei meinem Ausbildungszeugnis?
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