Zum Inhalt springen

Rechner · Arbeitsvertrag

Brutto-Netto-Rechner 2026: Ihr Netto berechnen

Bruttogehalt, Steuerklasse und Bundesland eingeben: Sie sehen Ihr Nettogehalt mit jeder einzelnen Abgabe, gerechnet nach dem amtlichen Lohnsteuerprogramm 2026.

  • Kostenlos
  • Ergebnis sofort
  • Ohne Anmeldung
  • Eingaben werden nicht gespeichert

Brutto-Netto-Rechner

I ledig, II alleinerziehend, III und V Ehepaar mit ungleichem Einkommen, IV Ehepaar mit ähnlichem Einkommen, VI Zweitjob.
Bestimmt Kirchensteuersatz und Pflegeversicherung (Sachsen).
Wie in Ihrer Gehaltsabrechnung, je Kind meist 1 oder 0,5.
Ab dem zweiten Kind sinkt der Beitrag zur Pflegeversicherung.
Dann gilt der Zuschlag zur Pflegeversicherung.
Durchschnitt 2026: 2,9 %. Den Satz Ihrer Kasse nennt deren Website.
Nur bei einem Gehalt bis 603 €, wenn Sie die Befreiung beantragt haben.

Ihr Ergebnis

Füllen Sie das Formular aus und klicken Sie auf „Netto berechnen“. Das Ergebnis erscheint hier, sofort und kostenlos.

Brutto Netto Rechner 2026: So wird Ihr Netto berechnet

Der Brutto-Netto-Rechner rechnet die Lohnsteuer nach dem amtlichen Programmablaufplan 2026 des Bundesfinanzministeriums, nach dem auch Lohnprogramme die Abrechnung erstellen. Sie geben Ihr Bruttogehalt im Monat, die Steuerklasse, das Bundesland des Arbeitsplatzes, die Kirchensteuerpflicht, Kinderfreibeträge, Kinder unter 25 Jahren und den Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ein. Der Gehaltsrechner zeigt dann jede einzelne Abgabe, die Summe der Abzüge und Ihr Netto im Monat und im Jahr. Das Jahresnetto rechnet mit zwölf Monatsgehältern, ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Was vom Brutto abgezogen wird

Vom Bruttolohn gehen zwei Gruppen von Abzügen ab: die Steuern, die das Finanzamt erhält, und Ihr Anteil an den vier Sozialversicherungen. Die Beiträge teilen Sie sich mit dem Arbeitgeber, die Tabelle zeigt nur Ihren Anteil.

Abzug Ihr Anteil 2026 Berechnet aus
Lohnsteuer nach Einkommensteuertarif und Steuerklasse dem Jahreslohn abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) und Vorsorgepauschale, steuerfrei bleibt der Grundfreibetrag von 12.348 €
Solidaritätszuschlag 5,5 % der Lohnsteuer nur oberhalb der Freigrenze von 20.350 € Lohnsteuer im Jahr, in Steuerklasse III 40.700 €
Kirchensteuer 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Ländern der Lohnsteuer, neu berechnet mit den Kinderfreibeträgen
Krankenversicherung 7,3 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags, beim Durchschnitt von 2,9 % also 8,75 % dem Brutto bis 5.812,50 € im Monat
Pflegeversicherung 1,8 %, kinderlos ab 23 Jahren 2,4 %, in Sachsen 2,3 % dem Brutto bis 5.812,50 € im Monat
Rentenversicherung 9,3 % dem Brutto bis 8.450 € im Monat
Arbeitslosenversicherung 1,3 % dem Brutto bis 8.450 € im Monat

Der Tarif steht in § 32a EStG. Die Vorsorgepauschale berücksichtigt Ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung schon beim monatlichen Abzug. Deshalb hängt die Lohnsteuer auch ein wenig vom Zusatzbeitrag und von der Pflegeversicherung ab. Den Zusatzbeitrag legt jede Krankenkasse selbst fest (§ 242 SGB V), den Satz Ihrer Kasse finden Sie auf deren Website oder in Ihrer Abrechnung.

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Beiträge fallen nur bis zu einer Obergrenze an. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie 2026 bei 5.812,50 € im Monat (69.750 € im Jahr), in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 € im Monat (101.400 € im Jahr), bundesweit einheitlich. Was Sie darüber verdienen, ist beitragsfrei. Bei 6.000 € und bei 8.000 € brutto beträgt Ihr Krankenkassenbeitrag deshalb gleichermaßen 508,59 €. Steuern zahlen Sie dagegen auf jeden Euro.

Pflegeversicherung: Kinder, Kinderlose und Sachsen

In der Pflegeversicherung zahlen Kinderlose ab 23 Jahren einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Eltern zahlen 1,8 %, ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sinkt der Satz um 0,25 Punkte je Kind, höchstens bis zum fünften Kind (§ 55 SGB XI). In Sachsen ist Ihr Anteil 0,5 Punkte höher, weil dort der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten blieb. Bei 4.000 € brutto zahlen Sie kinderlos 96 €, mit einem Kind 72 €, mit zwei Kindern 62 €, mit drei Kindern 52 € und ab fünf Kindern 32 €. Kinderlos in Sachsen sind es 116 €.

Die sechs Steuerklassen

Die Steuerklasse bestimmt, welche Freibeträge beim monatlichen Abzug eingerechnet werden (§ 38b EStG). Die Tabelle zeigt die Lohnsteuer und das Netto bei 4.000 € brutto in Nordrhein-Westfalen, ohne Kirchensteuer, mit 2,9 % Zusatzbeitrag und kinderlos, in Steuerklasse II mit einem Kind.

Steuerklasse Für wen Lohnsteuer Netto
I Ledige, Geschiedene und dauernd getrennt Lebende 524,50 € 2.605,50 €
II Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag von 4.260 € im Jahr (§ 24b EStG) 425,33 € 2.728,67 €
III Verheiratete, deren Partner keinen oder den deutlich geringeren Lohn hat und Steuerklasse V wählt 201,83 € 2.928,17 €
IV Verheiratete mit ähnlich hohem Lohn, gerechnet wie Steuerklasse I 524,50 € 2.605,50 €
V der Partner zu Steuerklasse III 944,91 € 2.185,09 €
VI das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis 989,25 € 2.140,75 €

Für Ehepaare verteilt die Wahl zwischen III/V und IV/IV nur den monatlichen Abzug. Die Jahressteuer setzt das Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung fest, und mit III/V ist eine Erklärung Pflicht. Dabei kann es zu einer Nachzahlung kommen. Beachten Sie aber, dass sich Elterngeld und Arbeitslosengeld nach dem Netto richten, die Steuerklasse also auch dort wirkt.

Kinderfreibeträge: Wirkung auf Soli und Kirchensteuer

Kinderfreibeträge senken die monatliche Lohnsteuer nicht, denn während des Jahres erhalten Sie Kindergeld. Ob der Freibetrag günstiger ist, prüft das Finanzamt erst bei der Veranlagung. Für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zieht der Lohnsteuerabzug die Kinderfreibeträge dagegen sofort ab (§ 51a EStG). Je Zähler 1,0 sind das in den Steuerklassen I bis III 9.756 € im Jahr, in Steuerklasse IV die Hälfte. Bei 4.000 € brutto in Steuerklasse I mit einem Kind und Kirchensteuer in Nordrhein-Westfalen bleibt die Lohnsteuer bei 531,83 €, die Kirchensteuer sinkt mit dem Kinderfreibetrag 1,0 aber von 47,86 € auf 26,60 €. Tragen Sie die Zahl ein, die in Ihrer Gehaltsabrechnung steht, meist 0,5 oder 1,0 je Kind.

Wann der Solidaritätszuschlag anfällt

Seit 2021 zahlen die meisten Beschäftigten keinen Soli mehr. Er wird erst fällig, wenn die Lohnsteuer im Jahr die Freigrenze von 20.350 € übersteigt (§ 3 SolZG 1995), und steigt danach gleitend auf die vollen 5,5 %. In Steuerklasse I ohne Kinderfreibeträge beginnt das bei rund 7.700 € brutto im Monat, in Steuerklasse III bei rund 14.020 €. Bei 8.000 € brutto in Steuerklasse I sind es 13,62 € im Monat.

Beispiele: Nettolohn berechnen

Alle Beispiele gelten für einen Arbeitsplatz in Nordrhein-Westfalen, ohne Kirchensteuer und mit einem Zusatzbeitrag von 2,9 %. Die Sozialabgaben sind die Summe aus Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Brutto und Annahmen Lohnsteuer Soli Sozialabgaben Netto im Monat
3.000 €, Steuerklasse I, kinderlos 293,08 € 0,00 € 652,50 € 2.054,42 €
4.000 €, Steuerklasse I, kinderlos 524,50 € 0,00 € 870,00 € 2.605,50 €
5.000 €, Steuerklasse I, kinderlos 782,41 € 0,00 € 1.087,50 € 3.130,09 €
8.000 €, Steuerklasse I, kinderlos 1.810,33 € 13,62 € 1.496,09 € 4.679,96 €
4.000 €, Steuerklasse III, zwei Kinder, Kinderfreibeträge 2,0 210,00 € 0,00 € 836,00 € 2.954,00 €

Die Beispiele zeigen die Progression: Von den 1.000 €, die zwischen 4.000 € und 5.000 € brutto liegen, bleiben in Steuerklasse I 524,59 € netto. Wäre der Elternteil im letzten Beispiel kirchensteuerpflichtig, fielen trotzdem 0,00 € Kirchensteuer an, weil die zwei Kinderfreibeträge die Bemessungsgrundlage ganz aufzehren. Wer eine Gehaltserhöhung verhandelt, sollte das Netto der Erhöhung kennen. Die Gehaltsverhandlung von ProofDocs bereitet Argumente, Gesprächsplan und eine fertige Anfrage an Ihre Führungskraft in wenigen Minuten vor.

Was der Gehaltsrechner nicht berücksichtigt

Der Rechner bildet das reguläre Monatsgehalt eines gesetzlich versicherten Beschäftigten ab. Folgendes rechnet er bewusst nicht ein:

  • Private Krankenversicherung: Beitrag, Arbeitgeberzuschuss und Vorsorgepauschale weichen dann ab.

  • Faktorverfahren: Steuerklasse IV mit Faktor verteilt die Steuer anders als IV/IV.

  • Freibeträge aus Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen, etwa für Fahrtkosten oder eine Behinderung.

  • Sachbezüge wie ein Dienstwagen nach der 1%-Regelung oder Essenszuschüsse.

  • Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni. Sie werden als sonstige Bezüge nach einem eigenen Verfahren versteuert. Ob Ihnen solche Zahlungen zustehen, erklärt der Ratgeber zum Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag.

  • Kappung und Mindestbetrag der Kirchensteuer, die einige Länder vorsehen.

Für Gehälter im Übergangsbereich bis 2.000 € gelten verminderte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Die monatliche Lohnsteuer ist außerdem nur eine Vorauszahlung: Mit der Steuererklärung kann sich ein anderer Betrag ergeben, etwa durch Werbungskosten über dem Pauschbetrag von 1.230 €.

Netto berechnen und mit der Abrechnung vergleichen

Weicht das Netto auf Ihrer Abrechnung vom Ergebnis ab, liegt das oft am Zusatzbeitrag Ihrer Kasse, an Sachbezügen, an einer Einmalzahlung oder an der Pflegeversicherung, wenn Ihre Kinder dem Arbeitgeber nicht nachgewiesen sind. Wie die einzelnen Zeilen zusammenhängen, zeigt der Ratgeber Lohnabrechnung erklärt. Wenn Sie Ihre Gehaltsabrechnung prüfen lassen möchten, rechnet die Gehaltsabrechnungsanalyse Ihre Abzüge nach und erklärt jede Position. Ob Ihr Arbeitsvertrag Gehalt, Sonderzahlungen und Überstunden fair regelt, prüft die Arbeitsvertragsanalyse.

Weitere kostenlose Rechner helfen beim nächsten Schritt: Der Stundenlohnrechner zeigt, was Ihre Stunde brutto wert ist, der Teilzeitrechner, wie sich weniger Stunden auf das Gehalt auswirken, und der Überstundenrechner, was Ihnen für Mehrarbeit zusteht.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel netto bleibt von 4.000 € brutto?

In Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer und mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % bleiben 2.605,50 € netto im Monat. Abgezogen werden 524,50 € Lohnsteuer und 870,00 € Sozialabgaben. In Steuerklasse III mit zwei Kindern sind es 2.954,00 €, in Steuerklasse V nur 2.185,09 €. Den genauen Betrag für Ihre Steuerklasse, Ihr Bundesland und Ihre Krankenkasse zeigt der Brutto-Netto-Rechner.

Welche Abzüge gibt es vom Bruttogehalt?

Vom Brutto gehen die Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Ihr Anteil an vier Sozialversicherungen ab. 2026 zahlen Sie 7,3 % plus den halben Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, 1,8 % zur Pflegeversicherung, kinderlos ab 23 Jahren 2,4 %, dazu 9,3 % zur Renten- und 1,3 % zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge fallen nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen von 5.812,50 € und 8.450 € im Monat an.

Ab wann muss ich 2026 Solidaritätszuschlag zahlen?

Erst wenn Ihre Lohnsteuer im Jahr die Freigrenze von 20.350 € übersteigt, in Steuerklasse III 40.700 €. Danach steigt der Soli gleitend bis auf 5,5 % der Lohnsteuer. In Steuerklasse I ohne Kinderfreibeträge beginnt das bei rund 7.700 € brutto im Monat, in Steuerklasse III bei rund 14.020 €. Bei 8.000 € brutto in Steuerklasse I beträgt der Soli 13,62 € im Monat.

Welche Steuerklasse ist für mich die richtige?

Ledige haben Steuerklasse I, Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag Steuerklasse II. Ehepaare wählen IV/IV bei ähnlichem Lohn oder III/V, wenn ein Partner deutlich mehr verdient. Steuerklasse VI gilt für jeden weiteren Job. Die Wahl ändert nur den monatlichen Abzug, die Jahressteuer setzt das Finanzamt mit der Steuererklärung fest. Mit III/V ist die Erklärung Pflicht, und eine Nachzahlung ist möglich. Auch Elterngeld und Arbeitslosengeld hängen vom Netto ab.

Wirken sich Kinder auf mein Nettogehalt aus?

Ja, aber anders als oft vermutet. Kinderfreibeträge senken die monatliche Lohnsteuer nicht, weil Sie Kindergeld erhalten. Sie mindern aber Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: Bei 4.000 € brutto in Steuerklasse I mit einem Kind sinkt die Kirchensteuer in Nordrhein-Westfalen mit dem Kinderfreibetrag 1,0 von 47,86 € auf 26,60 €. In der Pflegeversicherung entfällt mit Kindern der Kinderlosenzuschlag, ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt der Beitrag weiter.

Warum weicht meine Gehaltsabrechnung vom Ergebnis ab?

Häufige Gründe sind ein anderer Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse, Sachbezüge wie ein Dienstwagen, Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, eingetragene Freibeträge oder Kinder, die dem Arbeitgeber für die Pflegeversicherung nicht nachgewiesen sind. Auch eine private Krankenversicherung oder das Faktorverfahren berücksichtigt der Rechner nicht. Vergleichen Sie Zeile für Zeile. Finden Sie keine Erklärung für eine Differenz, fragen Sie in der Lohnbuchhaltung nach oder lassen Sie die Abrechnung prüfen.

Die Berechnung folgt den gesetzlichen Regeln und gibt eine Orientierung. Arbeits- und Tarifverträge können abweichen; sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.