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Rechner · Arbeitsvertrag

Probezeit berechnen: Ende und Kündigungsfrist

Beginn und Dauer der Probezeit eingeben: Sie sehen, wann sie endet, bis wann eine Kündigung mit zwei Wochen Frist zugehen muss und ab wann der Kündigungsschutz gilt.

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Probezeitrechner

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Probezeit berechnen: So rechnet der Probezeitrechner

Um die Probezeit zu berechnen, braucht der Rechner zwei Angaben: den ersten Tag des Arbeitsverhältnisses und die vereinbarte Dauer in Monaten. Die Probezeit endet mit dem Tag, der dem Anfangstag im letzten Monat vorausgeht. Der erste Arbeitstag zählt dabei mit (§ 187 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 2 BGB). Eine sechsmonatige Probezeit ab dem 01.04.2026 endet also am 30.09.2026, eine ab dem 15.04.2026 am 14.10.2026. Geben Sie zusätzlich den Tag ein, an dem eine Kündigung zugegangen ist oder zugehen soll, zeigt der Rechner auch den letzten Arbeitstag.

Kündigung in der Probezeit: Der Zugang entscheidet

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Frist läuft ab dem Tag nach dem Zugang und endet an jedem beliebigen Wochentag, nicht nur zum 15. oder zum Monatsende. Entscheidend ist, wann die Kündigung zugeht, nicht wann das Arbeitsverhältnis endet: Erreicht sie Sie spätestens am letzten Tag der Probezeit, gilt die kurze Frist, auch wenn der letzte Arbeitstag danach liegt. Geht sie einen Tag später zu, gilt die normale Kündigungsfrist. Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erklärt werden (§ 623 BGB), eine E-Mail oder eine WhatsApp-Nachricht reicht auch in der Probezeit nicht.

Probezeit und Kündigungsschutz sind zwei verschiedene Dinge

Die Probezeit regelt nur die Länge der Kündigungsfrist. Ob der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung braucht, bestimmt das Kündigungsschutzgesetz. Es greift nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung (§ 1 KSchG) in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten (§ 23 KSchG). Diese Wartezeit läuft immer, auch wenn gar keine Probezeit vereinbart ist oder eine kürzere.

Frage Probezeit Wartezeit des KSchG
Entsteht durch Vereinbarung im Vertrag oder Tarifvertrag Gesetz, automatisch
Dauer frei vereinbart, höchstens sechs Monate mit verkürzter Frist immer sechs Monate
Wirkung Kündigungsfrist zwei Wochen danach braucht eine Kündigung einen Grund

Beispiel: Probezeit ab dem 01.04.2026

Ein Softwareentwickler beginnt am 01.04.2026 bei einem Unternehmen mit 40 Beschäftigten. Sein Vertrag sieht sechs Monate Probezeit vor. Am Mittwoch, dem 30.09.2026, erhält er die Kündigung. Er gibt 01.04.2026, 6 Monate und den Zugang 30.09.2026 ein:

Zeile im Ergebnis Datum Warum
Ende der Probezeit 30.09.2026 Sechs Monate ab dem 01.04., der erste Tag zählt mit.
Kündigung mit zwei Wochen Frist möglich bis 30.09.2026 Zugang am letzten Tag der Probezeit genügt.
Letzter Arbeitstag nach der Kündigung 14.10.2026 Zwei Wochen ab Zugang, zu jedem Tag.
Kündigungsschutz nach dem KSchG ab 01.10.2026 Wartezeit erfüllt, der Betrieb hat mehr als zehn Beschäftigte.

Die Kündigung wirkt zum 14.10.2026, obwohl der Kündigungsschutz ab dem 01.10.2026 greifen würde: Für die Wartezeit kommt es ebenfalls auf den Zugang an, und der lag noch in den ersten sechs Monaten. Wäre die Kündigung erst am Freitag, dem 02.10.2026, zugegangen, meldet der Rechner, dass die zwei Wochen nicht mehr gelten. Dann läuft die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende nach § 622 Abs. 1 BGB, und das Arbeitsverhältnis endet frühestens am 31.10.2026. Zusätzlich bräuchte der Arbeitgeber jetzt einen Kündigungsgrund. Die Frist nach der Probezeit berechnet der Kündigungsfristrechner.

Rechtsgrundlagen und Sonderfälle

Länger als sechs Monate

Eine Probezeit über sechs Monate darf zwar im Vertrag stehen, die Zwei-Wochen-Frist gilt aber nur für die ersten sechs Monate. Danach gelten die normalen Fristen, und der Kündigungsschutz greift ohnehin. Will der Arbeitgeber die Erprobung verlängern, wird in der Praxis manchmal ein Aufhebungsvertrag mit längerer Auslauffrist geschlossen. Was dabei zu beachten ist, erklärt der Ratgeber Aufhebungsvertrag in der Probezeit.

Tarifvertrag, Befristung und Ausbildung

Ein Tarifvertrag kann kürzere oder längere Fristen vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB). In einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen, und ordentlich kündbar ist es nur, wenn das vereinbart ist (§ 15 TzBfG). Mehr dazu im Beitrag zum befristeten Arbeitsvertrag. Für Auszubildende gelten eigene Regeln aus dem Berufsbildungsgesetz: Die Probezeit dauert dort einen bis vier Monate, und in ihr ist eine Kündigung ohne Frist möglich. Für Ausbildungsverhältnisse ist der Rechner daher nicht gedacht.

Schutz, der vom ersten Tag an gilt

Einige Schutzregeln kennen keine Wartezeit. Eine Schwangere darf auch in der Probezeit grundsätzlich nicht gekündigt werden (§ 17 MuSchG). Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden, sonst ist sie unwirksam (§ 102 BetrVG). Für schwerbehinderte Menschen braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts dagegen erst nach den ersten sechs Monaten. Eine Kündigung darf außerdem nicht diskriminieren oder treuwidrig sein. Ob sich eine Klage lohnt, zeigt der Beitrag zur Kündigungsschutzklage in der Probezeit. Die Frist für die Klage beträgt auch hier drei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG).

Krankheit und Urlaub in der Probezeit

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EFZG), vorher zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Eine Krankheit schützt in der Probezeit nicht vor einer Kündigung. Kündigt der Arbeitgeber aber wegen der Arbeitsunfähigkeit, läuft die Entgeltfortzahlung über das Ende hinaus weiter (§ 8 EFZG). Den vollen Jahresurlaub erwerben Sie erst nach sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Endet das Arbeitsverhältnis vorher, steht Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Monat zu. Viele Arbeitgeber gewähren in der Probezeit trotzdem schon einzelne Urlaubstage, verpflichtet sind sie dazu in der Regel aber noch nicht.

Häufige Fehler bei der Probezeit

  • Das Datum des Schreibens für maßgeblich halten: Es zählt allein der Zugang. Ein Schreiben vom 28.09., das erst am 02.10. im Briefkasten liegt, ist zu spät für die Probezeitfrist.

  • Zum Monatsende rechnen: Die zwei Wochen enden an jedem beliebigen Tag, nicht zum 15. oder zum Monatsende.

  • Probezeit und Kündigungsschutz gleichsetzen: Auch ohne Probezeit braucht der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten keinen Kündigungsgrund.

  • Die Klagefrist verstreichen lassen: Auch eine Kündigung in der Probezeit kann unwirksam sein, etwa ohne Schriftform oder ohne Anhörung des Betriebsrats. Nach drei Wochen gilt sie als wirksam.

  • Eine längere Frist im Vertrag übersehen: Steht im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist für die Probezeit, gilt sie. Was üblich ist, erklärt der Beitrag zur Probezeit im Arbeitsvertrag.

Vom Datum zur geprüften Kündigung

Der Probezeitrechner zeigt Ihnen die Daten, auf die es ankommt. Ob Ihr Vertrag die Probezeit wirksam regelt und welche Frist tatsächlich gilt, prüft die Arbeitsvertragsanalyse von ProofDocs Klausel für Klausel. Haben Sie bereits eine Kündigung erhalten, berechnet die kostenlose Kündigungsanalyse Ihre Klagefrist, und die Kündigungsprüfung liest das Kündigungsschreiben in wenigen Minuten auf Formfehler, Fristen und Sonderkündigungsschutz. Welcher Schutz Ihnen nach der Probezeit zusteht, fasst der Ratgeber zum Kündigungsschutz für Arbeitnehmer zusammen.

Häufig gestellte Fragen

Wie berechne ich das Ende meiner Probezeit?

Die Probezeit endet mit dem Tag, der dem Anfangstag im letzten Monat vorausgeht, weil der erste Arbeitstag mitzählt. Beginnt Ihr Arbeitsverhältnis am 01.04.2026 mit sechs Monaten Probezeit, endet sie am 30.09.2026. Bei Beginn am 15.04.2026 endet sie am 14.10.2026. Ob Sie in dieser Zeit gearbeitet haben, krank waren oder Urlaub hatten, spielt keine Rolle. Der Probezeitrechner zeigt das Datum und den Beginn des Kündigungsschutzes auf einen Blick.

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Zwei Wochen, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung und endet an jedem beliebigen Wochentag, nicht zum 15. oder zum Monatsende. Geht Ihnen die Kündigung am 30.09.2026 zu, ist der 14.10.2026 Ihr letzter Arbeitstag. Ein Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine längere Frist vorsehen. Die kurze Frist gilt nur für eine Probezeit von höchstens sechs Monaten.

Kann am letzten Tag der Probezeit noch gekündigt werden?

Ja. Für die verkürzte Frist von zwei Wochen kommt es darauf an, dass die Kündigung spätestens am letzten Tag der Probezeit zugeht. Das Arbeitsverhältnis darf danach enden. Entscheidend ist der Zugang, nicht das Datum des Schreibens: Liegt der Brief erst am Tag nach dem Ende der Probezeit im Briefkasten, gilt die normale Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Wer den Zugang beweisen will, übergibt die Kündigung persönlich oder per Boten.

Ab wann habe ich Kündigungsschutz?

Nach sechs Monaten im Betrieb, wenn dort mehr als zehn Beschäftigte arbeiten (§§ 1, 23 KSchG). Diese Wartezeit läuft unabhängig von der Probezeit, auch wenn keine oder eine kürzere Probezeit vereinbart ist. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung zugeht. Geht sie noch innerhalb der ersten sechs Monate zu, braucht der Arbeitgeber keinen Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz. Besonderen Schutz, etwa in der Schwangerschaft, gibt es dagegen vom ersten Tag an.

Darf die Probezeit länger als sechs Monate dauern?

Vereinbart werden kann eine längere Probezeit, die Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt aber nur für die ersten sechs Monate. Danach gelten die normalen Fristen nach § 622 BGB, und in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten greift der Kündigungsschutz. Eine echte Verlängerung der Erprobung erreichen Arbeitgeber in der Praxis nur über einen Aufhebungsvertrag mit längerer Auslauffrist. Für Auszubildende gelten eigene Regeln: Ihre Probezeit dauert einen bis vier Monate.

Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden?

Nein, ein Kündigungsgrund muss weder genannt werden noch nach dem Kündigungsschutzgesetz vorliegen, solange die Wartezeit von sechs Monaten nicht erfüllt ist. Formvorschriften gelten aber trotzdem: Die Kündigung braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB), ein bestehender Betriebsrat muss vorher angehört werden, und Schwangere sind geschützt. Unwirksam ist auch eine diskriminierende Kündigung. Wollen Sie sich wehren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben.

Die Berechnung folgt den gesetzlichen Regeln und gibt eine Orientierung. Arbeits- und Tarifverträge können abweichen; sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.