Analyse · Selbständigkeit
Scheinselbständigkeit prüfen: Kriterien-Check
Für Freelancer und Auftraggeber: Ihre Situation anhand der Kriterien der Deutschen Rentenversicherung eingeordnet, auf Wunsch mit Prüfung Ihres Vertrags.
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Scheinselbständigkeit prüfen: Kriterien-Check für Freelancer
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Was die Scheinselbständigkeitsprüfung prüft
Die Deutsche Rentenversicherung entscheidet nach dem Gesamtbild der gelebten Zusammenarbeit. Die Prüfung geht deshalb jedes Kriterium einzeln durch, gewichtet es so, wie es in der Praxis zählt, und gleicht auf Wunsch Ihren Vertrag mit der Wirklichkeit ab.
Weisungen und Eingliederung
Die beiden stärksten Anzeichen für eine Beschäftigung.
Unternehmerrisiko
Festpreise, Haftung, Investitionen und eigene Arbeitsmittel.
Auftraggeber und Markt
Abhängigkeit von einem Kunden und Auftreten am Markt.
Ihr Vertrag
Klauseln, die wie ein Arbeitsvertrag wirken, und solche, die für Selbständigkeit sprechen.
Folgen und nächste Schritte
Nachzahlungsrisiko, Rentenversicherung und das Statusfeststellungsverfahren.
Kostenlos: die Kurzauswertung
Nach dem Absenden sehen Sie ohne Zahlung, wie viele Punkte kritisch oder prüfenswert sind, welche Punkte geprüft wurden und, bei kritischen Punkten, worum es geht. Erst wenn Sie alle Erläuterungen, Formulierungen und nächsten Schritte sehen möchten, zahlen Sie einmalig 19,99 €.
Wann eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt besser passt
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Scheinselbständigkeit: die Kriterien der Rentenversicherung und wie Sie Ihre Lage einordnen
Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn jemand als Freelancer auftritt, Rechnungen schreibt und keine Sozialversicherungsbeiträge über einen Arbeitgeber zahlt, die Zusammenarbeit tatsächlich aber wie ein Arbeitsverhältnis abläuft. Rechtlich ist die Person dann abhängig beschäftigt, mit allen Folgen für Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Steuern. Häufig betroffen sind IT-Beraterinnen, Ingenieure, Projektleiter und Interim-Manager, die über lange Zeit für einen einzigen Kunden arbeiten, oft vermittelt über eine Agentur.
Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, entscheidet kein einzelnes Merkmal, sondern das Gesamtbild. Die Deutsche Rentenversicherung prüft dabei, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird, nicht nur, was im Vertrag steht. Wer seine Lage einordnen möchte, sollte deshalb jedes Kriterium ehrlich durchgehen, am besten bevor eine Prüfung der Rentenversicherung oder ein Streit es erzwingt.
Die Kriterien im Überblick
| Kriterium | Spricht für eine Beschäftigung | Spricht für Selbständigkeit | Gewicht |
|---|---|---|---|
| Weisungsgebundenheit | Vorgaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Ausführung, Urlaub muss abgestimmt werden | Sie bestimmen Zeit, Ort und Vorgehen selbst, vereinbart ist nur das Ergebnis | hoch |
| Eingliederung | Feste Teilnahme an Teambesprechungen, Firmen-E-Mail-Adresse, Eintrag im Telefonverzeichnis, Arbeit im Dienstplan | Sie arbeiten neben der Organisation des Kunden und stimmen sich nur zu Ihrem Auftrag ab | hoch |
| Unternehmerrisiko | Bezahlung für Anwesenheit unabhängig vom Ergebnis, keine eigene Haftung, keine Investitionen | Festpreise, Gewährleistung, eigene Investitionen, das Risiko, ohne Auftrag zu sein | hoch |
| Arbeitsmittel | Laptop, Software und Arbeitsplatz stellt der Kunde | Eigene Ausstattung, eigene Lizenzen, eigene Räume | mittel |
| Auftraggeber und Umsatz | Ein Kunde, der mehr als fünf Sechstel des Umsatzes bringt, über lange Zeit | Mehrere Kunden im Jahr, keiner dominiert | mittel |
| Auftreten am Markt | Keine Website, keine Werbung, keine Akquise | Eigener Name am Markt, Angebote an verschiedene Kunden | mittel |
| Eigene Beschäftigte und Vergütung | Keine Mitarbeitenden, Abrechnung nach Stunden oder als fester Monatsbetrag | Eigenes Personal, Honorar deutlich über dem Gehalt vergleichbarer Angestellter | gering, für sich allein nicht entscheidend |
Die Gewichtung folgt der Praxis: Weisungen, Eingliederung und Unternehmerrisiko prägen das Bild am stärksten. Das Bundessozialgericht hat in den vergangenen Jahren betont, dass vor allem die Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers zählt, auch wenn kaum Einzelweisungen erteilt werden. Ein hohes Honorar, das eigene Altersvorsorge erlaubt, ist ein Anzeichen für Selbständigkeit, gleicht eine starke Eingliederung aber nicht aus.
Gelebte Praxis schlägt Vertrag
Ein Vertrag mit der Überschrift „Freier Mitarbeitervertrag“ schützt nicht vor Scheinselbständigkeit. Nach § 611a BGB kommt es auf die Bezeichnung nicht an, wenn die tatsächliche Durchführung zeigt, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Typische Widersprüche: Der Vertrag sagt „freie Zeiteinteilung“, im Alltag gibt es Kernzeiten. Der Vertrag sagt „eigene Arbeitsmittel“, tatsächlich arbeiten Sie am Laptop des Kunden. Die Prüfung gleicht deshalb Ihren Vertrag, wenn Sie ihn hochladen, mit Ihren Antworten zur gelebten Praxis ab und benennt Klauseln, die eher in einen Arbeitsvertrag gehören. Wie sich Dienstvertrag und Arbeitsvertrag unterscheiden, erklärt der Beitrag Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag, die gesetzliche Definition des Arbeitsvertrags der Beitrag Arbeitsvertrag nach dem BGB.
Die Folgen einer festgestellten Scheinselbständigkeit
| Für den Auftraggeber | Für den Freelancer |
|---|---|
| Er schuldet die Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend, bei Vorsatz bis zu dreißig Jahre, dazu Säumniszuschläge. | Er gilt rückwirkend als Beschäftigter. Den Arbeitnehmeranteil darf der Auftraggeber nur über die nächsten drei Lohnzahlungen einbehalten, ältere Anteile trägt in der Regel der Auftraggeber. |
| Das Vorenthalten von Beiträgen kann strafbar sein (§ 266a StGB). | Arbeitnehmerrechte wie bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz kommen in Betracht. |
| Lohnsteuer kann nachgefordert werden. | Die bisher in Rechnung gestellte Umsatzsteuer muss geklärt werden, am besten mit einer Steuerberatung. |
Rentenversicherungspflicht auch bei echter Selbständigkeit
Ein Punkt wird oft übersehen: Selbst wenn Sie echt selbständig sind, können Sie rentenversicherungspflichtig sein. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gilt das für Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen versicherungspflichtigen Beschäftigten haben. Die Rentenversicherung geht von „im Wesentlichen“ aus, wenn rund fünf Sechstel des Umsatzes von einem Kunden stammen. Existenzgründer können sich für die ersten drei Jahre befreien lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Liegt dagegen eine abhängige Beschäftigung vor, geht diese vor, und der Auftraggeber zahlt die Beiträge.
Das Statusfeststellungsverfahren
Verbindliche Klarheit schafft nur die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Beantragen können es Auftraggeber und Auftragnehmer, auch gemeinsam. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit gestellt, kann die Versicherungspflicht unter weiteren Voraussetzungen erst mit der Entscheidung beginnen statt rückwirkend. Läuft der Auftrag schon länger, kann eine Feststellung auch für die Vergangenheit wirken. Bevor Sie den Antrag stellen, lohnt es sich deshalb, die eigene Lage zu kennen und Schwachstellen in der Zusammenarbeit zu beheben, soweit die Selbständigkeit tatsächlich gewollt ist.
Beispiel: ein SAP-Berater nach 14 Monaten beim selben Kunden
Daniel Weber arbeitet als selbständiger SAP-Berater seit 14 Monaten für einen Konzern, vermittelt über eine Agentur. Der Konzern bringt rund 95 % seines Umsatzes. Er nimmt täglich am Stand-up des internen Teams teil, hat eine Firmen-E-Mail-Adresse und arbeitet auf einem Laptop des Kunden. Er rechnet 95 € je Stunde ab, der Vertrag nennt eine Verfügbarkeit von Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr. Eigene Mitarbeitende hat er nicht, eine Website schon.
Er beantwortet die Fragen, lädt seinen Rahmenvertrag hoch und erhält in wenigen Minuten die Einordnung. Weisungsgebundenheit, Eingliederung und gestellte Arbeitsmittel sprechen deutlich für eine abhängige Beschäftigung, der Anteil von 95 % an seinem Umsatz ebenfalls. Für Selbständigkeit sprechen der Marktauftritt und die Höhe des Honorars: Überschlägig ergeben 95 € mal 40 Stunden mal 4,33 Wochen rund 16.450 € im Monat, fast doppelt so viel wie die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung von 8.450 € (2026). Die Tendenz geht trotzdem zur Beschäftigung, geprägt von Eingliederung und Weisungen. Im Vertrag markiert der Bericht die feste Verfügbarkeit und die Pflicht zur Teilnahme an Teambesprechungen als typische Arbeitsvertragsklauseln. Zusätzlich weist er darauf hin, dass bei echter Selbständigkeit wegen des einen Hauptkunden Rentenversicherungspflicht als Selbständiger bestehen kann.
Herr Weber bespricht mit Agentur und Kunde, die Zusammenarbeit umzustellen: Arbeit an eigenen Geräten, Teilnahme an Besprechungen nur zu seinem Arbeitspaket, Abrechnung abgegrenzter Pakete zum Festpreis. Weil der Auftrag schon länger als einen Monat läuft, lässt er sich vor einem Statusfeststellungsantrag beraten. Ob ein Stundensatz im Vergleich zu einem Angestelltengehalt angemessen ist, lässt sich mit dem Stundenlohnrechner grob einordnen.
Checkliste: was Sie in der Zusammenarbeit ändern können
Ist eine Selbständigkeit gewollt, verbessern echte Änderungen in der Praxis das Bild. Kosmetik im Vertrag reicht nicht, denn geprüft wird der Alltag.
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Vereinbaren Sie Ergebnisse statt Anwesenheit: abgegrenzte Arbeitspakete mit Abnahme statt Verfügbarkeit von 9 bis 17 Uhr.
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Arbeiten Sie mit eigener Ausstattung und eigenen Lizenzen, soweit Sicherheitsvorgaben des Kunden das zulassen.
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Nehmen Sie an Besprechungen nur teil, soweit es Ihren Auftrag betrifft, und stehen Sie nicht in Dienstplänen oder Urlaubslisten des Teams.
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Treten Sie nach außen als eigenes Unternehmen auf, mit eigener E-Mail-Adresse, Website und Angeboten an weitere Kunden.
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Übernehmen Sie unternehmerisches Risiko, etwa durch Festpreise, Gewährleistung und eine eigene Berufshaftpflichtversicherung.
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Vermeiden Sie, dass ein einziger Kunde über lange Zeit fast Ihren gesamten Umsatz bringt.
Die rechtlichen Grundlagen
Was eine Beschäftigung ist, definiert § 7 Abs. 1 SGB IV: die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, mit Weisungen und Eingliederung als Anhaltspunkten. Dass der Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag zahlt, regelt § 28e SGB IV, die Grenze für den nachträglichen Abzug des Arbeitnehmeranteils § 28g SGB IV, die Verjährung von vier und bei Vorsatz dreißig Jahren § 25 SGB IV.
Wann anwaltliche oder steuerliche Beratung besser ist
Die Prüfung von ProofDocs zeigt eine Tendenz nach den Kriterien der Rentenversicherung, sie ist keine Entscheidung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie sich von einer Fachanwältin für Arbeits- oder Sozialrecht beraten, bevor Sie ein Statusfeststellungsverfahren für einen laufenden, langen Auftrag beantragen, wenn bereits eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung läuft oder ein Bescheid vorliegt, wenn Sie als Freelancer Arbeitnehmerrechte geltend machen wollen oder wenn Sie als Auftraggeber viele Freelancer beschäftigen. Für die umsatzsteuerlichen Folgen ist eine Steuerberatung zuständig. Möchten Sie den Vertrag selbst Klausel für Klausel prüfen lassen, hilft die Sondervertragsanalyse.
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Häufig gestellte Fragen
Woran erkennt man Scheinselbständigkeit?
Typisch sind Weisungen zu Zeit, Ort und Art der Arbeit, die Einbindung in die Abläufe des Auftraggebers, fehlendes Unternehmerrisiko und ein einziger Auftraggeber. Entscheidend ist das Gesamtbild, und zwar so, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird.
Was ist ein Statusfeststellungsverfahren?
Ein Verfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, das verbindlich klärt, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a SGB IV). Beantragen können es beide Seiten.
Was passiert bei Scheinselbständigkeit?
Der Auftraggeber muss die Sozialversicherungsbeiträge in der Regel für bis zu vier Jahre nachzahlen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Der Freelancer gilt rückwirkend als Beschäftigter mit allen Rechten eines Arbeitnehmers.
Was kostet die Prüfung?
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