Wohnungsgeberbestätigung: Vorlage für die Anmeldung
Wohnungsgeber, Wohnung, Einzug und Personen eintragen: Sie erhalten die Bestätigung mit allen Pflichtangaben und sehen, bis wann die Anmeldung erledigt sein muss.
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Wohnungsgeberbestätigung
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Wozu die Wohnungsgeberbestätigung dient
Wer in eine Wohnung einzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 BMG). Dafür braucht die Behörde eine Bestätigung des Wohnungsgebers, dass Sie tatsächlich eingezogen sind (§ 19 BMG). Die Regel soll Scheinanmeldungen verhindern. Ohne die Bestätigung nimmt das Bürgeramt die Anmeldung in der Regel nicht entgegen.
Wer Wohnungsgeber ist
Wohnungsgeber ist, wer Ihnen die Wohnung zur Nutzung überlässt. Bei einer Mietwohnung ist das der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Hausverwaltung. Bei einer Untervermietung ist es der Hauptmieter, der Ihnen ein Zimmer überlässt. Ziehen Sie in Ihre eigene Wohnung, sind Sie Ihr eigener Wohnungsgeber und stellen die Bestätigung selbst aus. Ist der Wohnungsgeber nicht Eigentümer der Wohnung, muss die Bestätigung zusätzlich den Namen des Eigentümers nennen.
Die Pflichtangaben
Nach § 19 Abs. 3 BMG enthält die Bestätigung:
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Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn er nicht Eigentümer ist, den Namen des Eigentümers,
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das Einzugsdatum,
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die Anschrift der Wohnung,
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die Namen aller Personen, die einziehen und sich anmelden müssen, auch der Kinder.
Die Vorlage enthält genau diese Angaben, dazu die Lage im Haus, damit das Amt die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zuordnen kann, und den gesetzlichen Hinweis auf das Verbot von Gefälligkeitsbestätigungen.
Fristen und Form
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen. In derselben Zeit muss der Wohnungsgeber den Einzug bestätigen, entweder schriftlich auf Papier, das Sie zum Amt mitnehmen, oder elektronisch direkt gegenüber der Meldebehörde. Bei der elektronischen Bestätigung erhält er ein Zuordnungsmerkmal, das er Ihnen für die Anmeldung weitergibt. Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder kommt sie nicht rechtzeitig, müssen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen. Eine verspätete Anmeldung kann ein Bußgeld kosten.
Was beim Auszug gilt
Für den Auszug brauchen Sie keine Wohnungsgeberbestätigung. Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, melden Sie sich nur an der neuen Adresse an, die Abmeldung an der alten erledigt das Amt. Abmelden müssen Sie sich nur, wenn Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen, etwa bei einem Umzug ins Ausland. Für die Übergabe der alten Wohnung hilft das Wohnungsübergabeprotokoll, für die Bewerbung um die neue die Mieterselbstauskunft.
Häufig gestellte Fragen
Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus?
Der Wohnungsgeber, also wer Ihnen die Wohnung überlässt: meist der Vermieter oder seine Hausverwaltung, bei einer Untervermietung der Hauptmieter. Ziehen Sie in Ihre eigene Wohnung, stellen Sie die Bestätigung selbst aus.
Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?
Name und Anschrift des Wohnungsgebers, bei einem anderen Eigentümer auch dessen Name, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller meldepflichtigen Personen, die eingezogen sind. So steht es in § 19 Abs. 3 BMG.
Bis wann muss ich mich nach dem Umzug anmelden?
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug. Der Wohnungsgeber muss den Einzug in derselben Zeit bestätigen. Wer sich zu spät anmeldet, riskiert ein Bußgeld.
Was tun, wenn der Vermieter die Bestätigung verweigert?
Teilen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mit (§ 19 Abs. 2 BMG). Der Wohnungsgeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Wer die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, handelt ordnungswidrig.
Brauche ich beim Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung?
Nein. Die Bestätigung gilt nur für den Einzug. Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, melden Sie sich an der neuen Adresse an und müssen sich an der alten nicht abmelden. Abmelden müssen Sie sich nur, wenn Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.
Darf ich eine Bestätigung für jemanden ausstellen, der gar nicht einzieht?
Nein. Eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung zur Verfügung zu stellen, obwohl niemand tatsächlich einzieht oder einziehen will, ist verboten (§ 19 Abs. 6 BMG) und kann mit einem hohen Bußgeld geahndet werden.
Weitere kostenlose Rechner und Vorlagen
Die Berechnung folgt den gesetzlichen Regeln und gibt eine Orientierung. Verträge, Tarifverträge und Besonderheiten Ihres Falls können abweichen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.