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Ratgeber · Nebenkosten & Heizkosten

Nebenkostenabrechnung: Aufbau, Fristen und Prüfung

Was in der Nebenkostenabrechnung stehen muss, welche Fristen gelten, welche Kosten umlagefähig sind und wie Sie Fehler finden und widersprechen.

  • Redaktion: ProofDocs
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  • ca. 19 Min. Lesezeit

Die Nebenkostenabrechnung, im Gesetz Betriebskostenabrechnung genannt, ist die jährliche Abrechnung Ihres Vermieters über die laufenden Kosten des Hauses, auf die Sie jeden Monat Vorauszahlungen leisten. Sie muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums bei Ihnen sein, und Sie haben ab Zugang zwölf Monate Zeit für Einwendungen. Für das Jahr 2025 endet die Frist des Vermieters also am 31.12.2026.

Dieser Ratgeber erklärt, wie eine Betriebskostenabrechnung aufgebaut ist, welche Angaben sie enthalten muss, welche Kosten der Vermieter umlegen darf und wie die Umlageschlüssel funktionieren. Sie finden ein durchgerechnetes Beispiel, eine Prüfung in acht Schritten, die häufigsten Fehler und eine Musterformulierung für Ihren Widerspruch. Wer nicht jede Position selbst nachrechnen will, kann die Nebenkostenabrechnung prüfen lassen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Abrechnungsfrist: Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Danach ist eine Nachforderung in der Regel ausgeschlossen.

  • Einwendungsfrist: Ihre Einwände müssen spätestens zwölf Monate nach Zugang beim Vermieter sein.

  • Pflichtangaben: Gesamtkosten je Kostenart, Umlageschlüssel mit Erläuterung, Ihr Anteil und der Abzug Ihrer Vorauszahlungen.

  • Umlagefähig: nur die 17 Kostenarten der Betriebskostenverordnung, und nur, wenn der Mietvertrag sie vorsieht. Verwaltung und Reparaturen gehören nicht dazu.

  • Belegeinsicht: Sie dürfen die Rechnungen und Verträge einsehen und bis dahin eine Nachzahlung in der Regel zurückhalten.

  • Verjährung: Nachforderung und Guthaben verjähren in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung zuging.

Was ist eine Nebenkostenabrechnung?

Neben der Kaltmiete zahlen Sie für die laufenden Kosten des Gebäudes: Grundsteuer, Wasser, Müllabfuhr, Hausreinigung, Versicherungen, Heizung und einiges mehr. Diese Kosten darf der Vermieter nach § 556 BGB auf Sie umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Meist zahlen Sie dafür eine monatliche Vorauszahlung, über die einmal im Jahr abgerechnet wird.

Die Abrechnung vergleicht, was Sie vorausgezahlt haben, mit dem, was tatsächlich angefallen ist. Haben Sie mehr gezahlt, erhalten Sie ein Guthaben. Haben Sie zu wenig gezahlt, folgt eine Nachzahlung. Welche Kosten überhaupt als Betriebskosten gelten, bestimmt die Betriebskostenverordnung in § 2 BetrKV.

Nebenkostenabrechnung oder Betriebskostenabrechnung?

Beide Begriffe meinen im Mietrecht dasselbe Dokument. Das Gesetz spricht von Betriebskosten, im Alltag und in vielen Mietverträgen heißt es Nebenkosten. Streng genommen ist „Nebenkosten“ der weitere Begriff, weil er auch Kosten umfassen kann, die keine Betriebskosten sind. Genau das ist ein häufiger Fehler: Was nicht Betriebskosten im Sinne der Verordnung ist, darf in der Betriebskostenabrechnung nicht auftauchen.

Wann der Vermieter abrechnen muss

Eine Abrechnung gibt es nur, wenn Sie Vorauszahlungen leisten. Ihr Mietvertrag kann drei Modelle vorsehen:

  • Vorauszahlung: Sie zahlen monatlich einen Abschlag, der Vermieter rechnet jährlich ab. Das ist der Normalfall.

  • Pauschale: Sie zahlen einen festen Betrag, mit dem alle vereinbarten Betriebskosten abgegolten sind. Es gibt keine Abrechnung, also weder Nachzahlung noch Guthaben.

  • Inklusivmiete: Die Betriebskosten sind in der Miete enthalten. Auch hier gibt es keine Abrechnung.

Steht im Vertrag nichts zu den Betriebskosten, trägt sie der Vermieter allein. Der Hinweis auf die Betriebskostenverordnung genügt nach der Rechtsprechung, um alle dort genannten Kostenarten zu vereinbaren. Ausnahme sind die „sonstigen Betriebskosten“ nach Nummer 17, die einzeln benannt sein müssen.

Fristen der Nebenkostenabrechnung im Überblick

Das Gesetz setzt beiden Seiten feste Fristen. Sie stehen in § 556 Abs. 3 BGB und lassen sich nach Abs. 4 nicht zu Ihrem Nachteil abändern. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Fristen mit einem Beispiel für das Abrechnungsjahr 2025:

Frist Regel Beispiel Abrechnungsjahr 2025
Abrechnungszeitraum höchstens zwölf Monate 01.01.2025 bis 31.12.2025
Abrechnungsfrist des Vermieters Zugang spätestens zwölf Monate nach Ende des Zeitraums bis 31.12.2026
Einwendungsfrist des Mieters zwölf Monate nach Zugang Zugang am 15.06.2026, Einwände bis 15.06.2027
Anpassung der Vorauszahlungen nach einer Abrechnung, in Textform ab der nächsten Fälligkeit nach der Erklärung
Verjährung von Nachzahlung und Guthaben drei Jahre ab Ende des Jahres des Zugangs Zugang 2026, Verjährung mit Ablauf des 31.12.2029

Für die Abrechnungsfrist zählt der Tag, an dem die Abrechnung bei Ihnen ankommt, nicht das Datum auf dem Schreiben oder der Poststempel. Den rechtzeitigen Zugang muss im Streit der Vermieter beweisen. Ihr genaues Datum berechnet der kostenlose Fristenrechner für die Nebenkostenabrechnung. Alle Sonderfälle mit Rechenbeispielen erklärt der Artikel Nebenkostenabrechnung: Frist und bis wann.

Wenn die Abrechnung zu spät kommt

Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter eine Nachzahlung in der Regel nicht mehr verlangen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Das gilt nur dann nicht, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat, etwa weil die Gemeinde die Grundsteuer rückwirkend neu festgesetzt hat. Fehler seiner Hausverwaltung oder des Messdienstes muss er sich dagegen zurechnen lassen. Ein Guthaben steht Ihnen auch bei verspäteter Abrechnung zu.

Wichtig: Eine Abrechnung, der eine Pflichtangabe fehlt, wahrt die Frist nicht. Eine inhaltlich falsche, aber formell vollständige Abrechnung wahrt sie dagegen. Der Vermieter kann sie nach Fristablauf zwar zu Ihren Gunsten korrigieren, aber nicht mehr so, dass die Nachzahlung steigt. Wann die Ansprüche aus der Abrechnung verjähren, erklärt Verjährung der Nebenkostenabrechnung.

Aufbau einer Betriebskostenabrechnung: die Pflichtangaben

Eine Abrechnung muss für einen durchschnittlichen Mieter gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören dazu mindestens vier Angaben:

  1. Gesamtkosten je Kostenart: Für jede Position steht der Betrag, der für das ganze Haus oder die Abrechnungseinheit angefallen ist.

  2. Umlageschlüssel mit Erläuterung: Nach welchem Maßstab die Kosten verteilt werden, etwa Wohnfläche oder Personen, und mit welchen Gesamtwerten (zum Beispiel 600 m² Gesamtfläche).

  3. Berechnung Ihres Anteils: Ihr Wert im Verhältnis zum Gesamtwert, angewendet auf die Gesamtkosten.

  4. Abzug der Vorauszahlungen: Was Sie im Abrechnungszeitraum tatsächlich gezahlt haben.

Hinzu kommen selbstverständliche Angaben: der Abrechnungszeitraum, Ihre Wohnung und Ihr Name sowie das Ergebnis als Nachzahlung oder Guthaben. Die Abrechnung muss nicht unterschrieben sein und kann auch per E-Mail kommen. Im Streit muss der Vermieter beweisen, dass sie Ihnen rechtzeitig zugegangen ist.

Formelle und inhaltliche Fehler

Der Unterschied entscheidet über die Folgen. Fehlt eine Pflichtangabe, ist die Abrechnung formell unwirksam: Eine Nachzahlung wird nicht fällig, und nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter den Fehler nicht mehr zu Ihren Lasten heilen. Ist die Abrechnung vollständig, aber falsch gerechnet oder enthält sie nicht umlagefähige Posten, ist sie inhaltlich fehlerhaft. Dann müssen Sie den Fehler innerhalb Ihrer Einwendungsfrist rügen, sonst bleibt er in der Regel bestehen.

Umlagefähige Nebenkosten nach der Betriebskostenverordnung

§ 2 BetrKV zählt 17 Kostenarten auf. Nur sie kann der Vermieter umlegen, und nur soweit Ihr Mietvertrag sie vorsieht. Die folgende Tabelle fasst sie zusammen:

Nr. Kostenart Typische Beispiele
1 Laufende öffentliche Lasten Grundsteuer
2–3 Wasserversorgung und Entwässerung Frischwasser, Zählermiete, Abwassergebühren, Niederschlagswasser
4–6 Heizung und Warmwasser Brennstoff, Wärmelieferung, Betriebsstrom, Wartung, Messdienst
7 Aufzug Betriebsstrom, Wartung, Prüfung, Notruf
8 Straßenreinigung und Müllbeseitigung Gebühren der Gemeinde, Winterdienst auf öffentlichen Wegen, Müllabfuhr
9 Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung Treppenhausreinigung, regelmäßige Schädlingsbekämpfung
10 Gartenpflege Rasenmähen, Heckenschnitt, Spielplatz
11 Beleuchtung Allgemeinstrom für Flur, Keller, Außenlicht
12 Schornsteinreinigung Kehr- und Messgebühren
13 Sach- und Haftpflichtversicherung Gebäude-, Glas-, Haftpflichtversicherung des Gebäudes
14 Hauswart Lohn für Reinigung, Kontrolle, Winterdienst, ohne Reparatur und Verwaltung
15 Antenne und Verteilanlage Gemeinschaftsantenne; Kabelgebühren seit 01.07.2024 nicht mehr
16 Wäschepflege Gemeinschaftswaschmaschine: Strom, Wartung, Reinigung
17 Sonstige Betriebskosten nur wenn einzeln vereinbart, etwa Dachrinnenreinigung oder Wartung von Rauchwarnmeldern

Nicht umlagefähig sind nach § 1 BetrKV vor allem Verwaltungskosten sowie Instandhaltung und Instandsetzung, also Reparaturen. Ebenfalls nicht umlegen darf der Vermieter Rücklagen, Bankgebühren, Porto, Kosten leer stehender Wohnungen und Versicherungen, die nur ihn schützen, etwa eine Mietausfall- oder Rechtsschutzversicherung. Die vollständige Liste mit Grenzfällen finden Sie im Artikel umlagefähige und nicht umlagefähige Nebenkosten.

Zwei Positionen sorgen besonders oft für Fragen: die Grundsteuer, die seit der Reform 2025 neu berechnet wird, und der Allgemeinstrom samt der früheren Kabelgebühren. Beides behandeln eigene Ratgeber: Grundsteuer in den Nebenkosten und Allgemeinstrom und Kabelgebühren.

Umlageschlüssel: wie die Kosten verteilt werden

Der Umlageschlüssel bestimmt, welcher Teil der Gesamtkosten auf Ihre Wohnung entfällt. Ist im Mietvertrag nichts vereinbart, gilt nach § 556a BGB die Wohnfläche. Kosten, die nach erfasstem Verbrauch anfallen, sind nach dem Verbrauch zu verteilen. Gebräuchlich sind diese Schlüssel:

Schlüssel Typisch für Worauf Sie achten sollten
Wohnfläche Grundsteuer, Versicherung, Reinigung, Garten, Hauswart Stimmen Ihre Fläche und die Gesamtfläche mit dem Mietvertrag und dem Vorjahr überein?
Personen Müll, Wasser ohne Zähler Ist Ihre Personenzahl richtig, und wurde unterjähriger Wechsel berücksichtigt?
Verbrauch Heizung, Warmwasser, Wasser mit Zählern Passen Zählerstände und Ablesedatum, sind die Zähler geeicht?
Wohneinheiten Kabel, Antenne, Aufzug in manchen Verträgen Nur zulässig, wenn vereinbart oder sachlich begründet
Miteigentumsanteile vermietete Eigentumswohnungen Ohne andere Vereinbarung gilt seit 01.12.2020 in der Regel der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft

Der Vermieter darf den Schlüssel nicht nach Belieben wechseln. Er kann nach § 556a Abs. 2 BGB in Textform festlegen, dass Kosten künftig nach Verbrauch verteilt werden, aber nur für einen künftigen Abrechnungszeitraum. Leer stehende Wohnungen bleiben im Schlüssel, ihre Kosten trägt der Vermieter. Liegen im Haus Gewerbeflächen, müssen deren Kosten nach der Rechtsprechung vorab abgezogen werden, wenn sie die Wohnungsmieter erheblich mehr belasten, etwa der Wasserverbrauch einer Gaststätte.

Heizkosten und CO2-Kosten in der Abrechnung

Bei einer Zentralheizung kommen die Heiz- und Warmwasserkosten meist als eigene Heizkostenabrechnung eines Messdienstes. Für sie gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung: Nach § 7 HeizkostenV müssen 50–70 % der Heizkosten nach Verbrauch verteilt werden, der Rest nach Fläche. Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab, obwohl er es müsste, dürfen Sie Ihren Anteil nach § 12 HeizkostenV um 15 % kürzen.

Seit dem 01.01.2023 teilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz außerdem die CO2-Kosten für fossile Brennstoffe wie Heizöl und Erdgas zwischen Mieter und Vermieter auf, nach einem Stufenmodell abhängig vom Ausstoß des Gebäudes. Die Abrechnung muss die CO2-Kosten und die Aufteilung ausweisen. Wie Sie die Heizkostenabrechnung lesen, erklärt der Ratgeber Heizkostenabrechnung verstehen und prüfen. Die Regeln im Detail stehen in Heizkostenverordnung einfach erklärt und CO2-Kosten in der Nebenkostenabrechnung. Ist Ihr Heizkostenanteil auffällig hoch, hilft Heizkosten zu hoch: Ursachen und Prüfung.

Beispiel: eine Nebenkostenabrechnung durchgerechnet

Ein erfundenes, aber typisches Beispiel: Sie wohnen mit zwei Personen in einer 72 m² großen Wohnung eines Hauses mit acht Wohnungen, 600 m² Wohnfläche und 20 Bewohnern. Ihr Anteil nach Fläche beträgt 72 / 600 = 12 %, nach Personen 2 / 20 = 10 %, nach Einheiten 1 / 8 = 12,5 %. Sie haben monatlich 230 € vorausgezahlt, im Jahr also 2.760 €.

Kostenart Gesamtkosten Schlüssel Ihr Anteil
Grundsteuer 2.400,00 € Wohnfläche 12 % 288,00 €
Wasser und Abwasser 4.800,00 € Personen 10 % 480,00 €
Müllbeseitigung 1.800,00 € Personen 10 % 180,00 €
Straßenreinigung 300,00 € Wohnfläche 12 % 36,00 €
Gebäudereinigung 2.160,00 € Wohnfläche 12 % 259,20 €
Gartenpflege 900,00 € Wohnfläche 12 % 108,00 €
Allgemeinstrom 480,00 € Wohnfläche 12 % 57,60 €
Gebäudeversicherung 1.920,00 € Wohnfläche 12 % 230,40 €
Hauswart 3.000,00 € Wohnfläche 12 % 360,00 €
Verwaltungskosten 1.200,00 € Einheiten 12,5 % 150,00 €
Heizung und Warmwasser (laut Heizkostenabrechnung) – Verbrauch und Fläche 864,00 €
Summe Ihr Anteil 3.013,20 €
abzüglich Vorauszahlungen 2.760,00 €
Nachzahlung 253,20 €

Formell ist diese Abrechnung vollständig. Inhaltlich enthält sie zwei typische Fehler. Die Verwaltungskosten von 150,00 € sind nach § 1 BetrKV nicht umlagefähig. Und laut Hauswartvertrag, den Sie bei der Belegeinsicht sehen, entfallen 20 % seiner Arbeitszeit auf kleine Reparaturen. Dieser Anteil, hier 72,00 €, ist Instandhaltung und muss herausgerechnet werden.

Korrigiert beträgt Ihr Anteil 3.013,20 € − 150,00 € − 72,00 € = 2.791,20 €. Die Nachzahlung sinkt von 253,20 € auf 31,20 €. Ihre Kosten je Quadratmeter und Monat fallen von 3,49 € (3.013,20 € / 72 m² / 12) auf 3,23 €. Strittig sind 222,00 €, die Sie innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich rügen sollten.

Nebenkostenabrechnung prüfen: acht Schritte

Legen Sie Mietvertrag, die aktuelle und die Vorjahresabrechnung nebeneinander. Dann gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. Zugang notieren: Schreiben Sie das Datum auf, an dem die Abrechnung bei Ihnen ankam. Davon hängen beide Fristen ab.

  2. Abrechnungsfrist prüfen: Kam die Abrechnung später als zwölf Monate nach Ende des Zeitraums, ist eine Nachforderung in der Regel ausgeschlossen.

  3. Pflichtangaben prüfen: Stehen Gesamtkosten, Schlüssel, Ihr Anteil und Ihre Vorauszahlungen in der Abrechnung?

  4. Vorauszahlungen abgleichen: Entspricht der abgezogene Betrag dem, was Sie laut Kontoauszug gezahlt haben?

  5. Jede Position gegen den Mietvertrag halten: Ist die Kostenart vereinbart und nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig?

  6. Schlüssel und Flächen prüfen: Stimmen Ihre Wohnfläche, die Gesamtfläche und die Personenzahl?

  7. Vorjahr vergleichen: Positionen, die um mehr als etwa 10 % gestiegen sind, verdienen eine Nachfrage. Der Vermieter muss den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten.

  8. Belege anfordern und Einwände schreiben: Verlangen Sie Einsicht für auffällige Positionen und rügen Sie Fehler rechtzeitig in Textform.

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Typische Fehler in der Nebenkostenabrechnung

Manche Fehler finden sich in vielen Abrechnungen. Achten Sie besonders auf diese:

  • Nicht umlagefähige Kosten: Verwaltung, Reparaturen, Kontoführung oder Rücklagen tauchen als eigene Position oder versteckt in einer anderen auf.

  • Hauswart und Gärtner mit Reparaturanteil: Arbeiten wie Reparaturen oder Verwaltung sind herauszurechnen.

  • Falsche Flächen: Die Gesamtfläche schrumpft von Jahr zu Jahr oder Ihre Fläche ist größer als im Mietvertrag.

  • Leerstand auf Mieter verteilt: Die Kosten leer stehender Wohnungen trägt der Vermieter, sie dürfen die Gesamtfläche nicht verkleinern.

  • Kabel-TV nach dem 30.06.2024: Laufende Kabelgebühren dürfen seit dem 01.07.2024 nicht mehr umgelegt werden.

  • Vorauszahlungen falsch: Es werden die vereinbarten statt der tatsächlich gezahlten Beträge abgezogen oder ein Monat fehlt.

  • Abrechnungszeitraum über zwölf Monate: Der Vermieter fasst 14 oder 18 Monate zusammen.

  • Sprünge ohne Erklärung: Eine Position verdoppelt sich, ohne dass ein neuer Vertrag oder eine Gebührenerhöhung erkennbar ist.

Eine hohe Nachzahlung ist nicht automatisch ein Fehler, oft stecken gestiegene Energiepreise oder ein zu niedriger Abschlag dahinter. Woran Sie erkennen, ob die Summe plausibel ist, zeigt Nebenkostennachzahlung zu hoch: was tun?.

Belegeinsicht: Rechnungen und Verträge ansehen

Sie haben nach § 259 BGB das Recht, die Belege zu sehen, auf denen die Abrechnung beruht: Rechnungen, Verträge mit Dienstleistern, Gebührenbescheide, Zahlungsbelege und Ableseprotokolle. Die Einsicht findet in der Regel bei Ihrem Vermieter oder seiner Hausverwaltung statt, wenn diese am Ort der Wohnung sitzt. Solange der Vermieter Ihnen die verlangte Einsicht verweigert, dürfen Sie die Nachzahlung in der Regel nach § 273 BGB zurückhalten.

Die Einwendungsfrist läuft während der Belegeinsicht weiter. Erheben Sie Ihre Einwände deshalb vorsorglich, auch wenn die Einsicht noch aussteht. Ablauf, Ort, Kopien und ein Musterschreiben stehen im Ratgeber Belegeinsicht bei der Nebenkostenabrechnung.

Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung

Ein förmliches Widerspruchsverfahren gibt es im Mietrecht nicht. Gemeint sind Ihre Einwendungen nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB: Sie teilen dem Vermieter mit, welche Positionen Sie aus welchem Grund beanstanden. Damit das wirkt, sollte Ihr Schreiben vier Dinge enthalten:

  1. die Abrechnung, auf die Sie sich beziehen, mit Zeitraum und Datum,

  2. jede beanstandete Position mit Betrag und einem konkreten Grund,

  3. die Bitte um Belegeinsicht für die Positionen, die Sie nicht prüfen können,

  4. eine klare Aussage zur Zahlung: Zahlung des unstrittigen Teils, Zahlung unter Vorbehalt oder Zurückbehaltung bis zur Belegeinsicht.

Schicken Sie das Schreiben so, dass Sie den Zugang beweisen können, etwa per Einwurf-Einschreiben oder mit Zeugen. Ein pauschales „Ich widerspreche der Abrechnung“ ohne Begründung genügt in der Regel nicht. Ein fertiges Schreiben mit Ihren Einwänden je Position erstellt der Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung von ProofDocs für 9,99 €.

Musterformulierung für Ihre Einwendungen

„Sehr geehrte/r [Name des Vermieters], Ihre Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum [01.01.2025 bis 31.12.2025] vom [Datum], bei mir eingegangen am [Datum], habe ich geprüft. Gegen folgende Positionen erhebe ich Einwendungen nach § 556 Abs. 3 BGB: 1. [Verwaltungskosten, 150,00 €]: Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nicht umlagefähig. 2. [Hauswart, 360,00 €]: Bitte rechnen Sie den Anteil für Reparatur- und Verwaltungstätigkeiten heraus. Zur Prüfung bitte ich um Einsicht in die Belege zu [Positionen] und um Terminvorschläge. Den unstrittigen Betrag von [31,20 €] überweise ich bis zum [Datum]. Mit freundlichen Grüßen [Name]“

Nachzahlung, Guthaben und Vorauszahlungen

Eine Nachzahlung wird fällig, sobald Ihnen eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugeht. Ein festes Zahlungsziel nennt das Gesetz nicht, Sie haben aber eine angemessene Zeit, die Abrechnung zu prüfen. Wer zahlt, erkennt die Abrechnung damit nach der Rechtsprechung nicht an. Ihre Einwendungen können Sie innerhalb der Frist auch nach der Zahlung noch erheben und zu viel Gezahltes zurückverlangen.

Ein Guthaben muss der Vermieter auszahlen. Er darf es nur mit eigenen fälligen Forderungen gegen Sie verrechnen, etwa mit einem Mietrückstand. Nach einer Abrechnung kann jede Seite nach § 560 Abs. 4 BGB die Vorauszahlungen in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen. Angemessen ist ein Betrag, der sich an der letzten Abrechnung orientiert. Wann eine Erhöhung zulässig ist und wann Sie selbst senken können, erklärt Nebenkostenvorauszahlung erhöhen oder senken.

Wenn keine Nebenkostenabrechnung kommt

Bleibt die Abrechnung aus, haben Sie mehrere Möglichkeiten. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist eine Nachforderung in der Regel ausgeschlossen. Ein mögliches Guthaben können Sie trotzdem verlangen, notfalls mit einer Klage auf Erteilung der Abrechnung.

  • Während des Mietverhältnisses: Sie dürfen die laufenden Vorauszahlungen zurückhalten, bis die überfällige Abrechnung vorliegt. Die Kaltmiete zahlen Sie weiter.

  • Nach dem Auszug: Sie können nach der Rechtsprechung die Vorauszahlungen für den nicht abgerechneten Zeitraum zurückverlangen.

  • Verjährung: Ihr Anspruch auf die Abrechnung verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnungsfrist ablief.

Ziehen Sie während des Jahres aus, bekommen Sie keine Sofortabrechnung. Der Vermieter rechnet zum regulären Termin ab und darf dafür einen Teil der Kaution angemessen zurückhalten. Was beim Auszug sonst gilt, steht in Nebenkostenabrechnung beim Auszug.

Welche Nebenkosten pro Quadratmeter sind normal?

Eine feste Obergrenze gibt es nicht, die Kosten hängen von Gemeinde, Gebäude, Heizung und Verbrauch ab. Ein Vergleich je Quadratmeter und Monat zeigt aber schnell, ob Ihre Abrechnung aus dem Rahmen fällt. Teilen Sie Ihren Gesamtanteil durch die Wohnfläche und durch zwölf und halten Sie das Ergebnis gegen das Vorjahr und gegen veröffentlichte Durchschnittswerte wie den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds.

Wichtig ist, nur Gleiches zu vergleichen: mit oder ohne Heizung, mit oder ohne Aufzug und Hauswart. Wie Sie richtig rechnen und welche Posten den Unterschied machen, erklärt Nebenkosten pro qm: was ist normal?.

Sonderfälle der Betriebskostenabrechnung

Mieterwechsel während des Jahres

Ziehen Sie im Lauf des Abrechnungszeitraums ein oder aus, werden die Kosten zeitanteilig verteilt, meist nach Monaten oder Tagen. Bei den Heiz- und Warmwasserkosten muss der Vermieter nach § 9b HeizkostenV eine Zwischenablesung vornehmen lassen. Die Gebühr des Messdienstes für den Nutzerwechsel ist nach der Rechtsprechung keine Betriebskostenart. Sie darf nicht einfach auf alle Mieter umgelegt werden, verlangen kann der Vermieter sie nur, wenn das mit dem betroffenen Mieter vereinbart ist.

Vermietete Eigentumswohnung

Wohnen Sie in einer vermieteten Eigentumswohnung, erhält Ihr Vermieter von der Hausverwaltung eine Hausgeldabrechnung. Diese ist nicht Ihre Nebenkostenabrechnung. Sie enthält Posten, die nicht auf Sie umgelegt werden dürfen, etwa die Erhaltungsrücklage, Verwaltergebühren und Reparaturen. Der Vermieter muss daraus eine eigene Betriebskostenabrechnung für Sie erstellen und die Grundsteuer aus dem Bescheid seiner Wohnung ergänzen.

Für die Verteilung gilt seit dem 01.12.2020 nach § 556a Abs. 3 BGB in der Regel der Schlüssel, nach dem die Eigentümergemeinschaft die Kosten verteilt, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Abrechnungsfrist bleibt dieselbe. Dass die Eigentümergemeinschaft ihre Jahresabrechnung noch nicht beschlossen hat, entlastet den Vermieter in der Regel nicht.

Mehrere Mieter und Wohngemeinschaften

Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben, richtet sich die Abrechnung an alle. Für eine Nachzahlung haften alle Mieter gegenüber dem Vermieter in der Regel als Gesamtschuldner, er kann den ganzen Betrag also von jedem verlangen. Wie Sie die Summe untereinander aufteilen, ist Ihre Sache. Einwände kann jeder Mieter erheben, sie sollten aber im Namen aller formuliert sein.

Nebenkostenabrechnung und Steuererklärung

Ein Teil Ihrer Nebenkosten kann Ihre Einkommensteuer senken. Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Winterdienst erhalten Sie nach § 35a EStG eine Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten, für Handwerkerleistungen ebenfalls 20 % der Arbeitskosten mit eigener Höchstgrenze. Begünstigt sind nur Arbeits- und Fahrtkosten, nicht Material oder Gebühren wie Müllabfuhr. Viele Vermieter weisen die Beträge in der Abrechnung oder in einer eigenen Bescheinigung aus. Fehlt sie, fragen Sie danach.

Zusammenfassung

Die Nebenkostenabrechnung, rechtlich Betriebskostenabrechnung, muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums bei Ihnen sein und vier Pflichtangaben enthalten: Gesamtkosten, Umlageschlüssel, Ihren Anteil und Ihre Vorauszahlungen. Umlegen darf der Vermieter nur die vereinbarten Kostenarten der Betriebskostenverordnung, Verwaltung und Reparaturen gehören nicht dazu.

Für Einwände haben Sie zwölf Monate ab Zugang. Prüfen Sie die Abrechnung in Ruhe, fordern Sie Belege an und rügen Sie Fehler schriftlich mit Begründung. Wenn Sie eine zweite Meinung zu Ihrer Abrechnung möchten, zeigt Ihnen die Nebenkostenprüfung von ProofDocs in wenigen Minuten, welche Positionen auffallen und bis wann Sie handeln müssen.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein?

Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Für das Kalenderjahr 2025 muss die Abrechnung also bis zum 31.12.2026 bei Ihnen eingegangen sein. Entscheidend ist der Zugang, nicht das Datum auf dem Schreiben. Kommt die Abrechnung später, kann der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen, außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben muss er trotzdem auszahlen.

Was muss eine Nebenkostenabrechnung enthalten?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vier Mindestangaben: die Gesamtkosten je Kostenart, die Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels, die Berechnung Ihres Anteils und den Abzug Ihrer Vorauszahlungen. Dazu gehören der Abrechnungszeitraum und die Zuordnung zu Ihrer Wohnung. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Abrechnung in der Regel formell unwirksam, und eine Nachzahlung wird nicht fällig.

Ist eine Nebenkostenabrechnung dasselbe wie eine Betriebskostenabrechnung?

Im Mietrecht ja. Das Gesetz spricht von Betriebskosten (§ 556 BGB und Betriebskostenverordnung), im Alltag heißt die Abrechnung meist Nebenkostenabrechnung. Gemeint ist dasselbe Dokument: die jährliche Abrechnung des Vermieters über die laufenden Kosten des Hauses, auf die Sie monatlich Vorauszahlungen leisten. Die Heizkostenabrechnung ist oft ein eigener Teil davon, den ein Messdienst erstellt.

Wie lange habe ich Zeit, der Nebenkostenabrechnung zu widersprechen?

Einwendungen müssen dem Vermieter spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung vorliegen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Ging die Abrechnung am 15.06.2026 zu, sollten Ihre Einwände also spätestens am 15.06.2027 beim Vermieter sein. Danach sind Einwendungen in der Regel ausgeschlossen, auch gegen Positionen, die gar nicht hätten umgelegt werden dürfen. Warten Sie deshalb nicht bis zum Schluss.

Welche Nebenkosten darf der Vermieter nicht abrechnen?

In der Regel nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Instandhaltung und Reparaturen, Rücklagen, Bankgebühren und Porto, Kosten für leer stehende Wohnungen und seit dem 01.07.2024 die laufenden Gebühren für den Kabelanschluss. Umlegen darf der Vermieter nur die Kostenarten aus § 2 der Betriebskostenverordnung, die im Mietvertrag vereinbart sind.

Muss ich die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung sofort bezahlen?

Die Nachzahlung wird mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig, Sie haben aber eine angemessene Zeit, sie zu prüfen. Solange der Vermieter Ihnen die verlangte Belegeinsicht nicht gewährt, dürfen Sie die Nachzahlung in der Regel zurückhalten. Halten Sie einzelne Positionen für falsch, können Sie den unstrittigen Teil zahlen oder unter Vorbehalt zahlen und Ihre Einwände innerhalb der Frist schriftlich begründen.

Was passiert, wenn der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung schickt?

Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist eine Nachforderung in der Regel ausgeschlossen. Während das Mietverhältnis läuft, dürfen Sie außerdem die laufenden Vorauszahlungen zurückhalten, bis die Abrechnung kommt. Nach dem Auszug können Sie nach der Rechtsprechung die Vorauszahlungen für den nicht abgerechneten Zeitraum zurückverlangen. Ihr Anspruch auf die Abrechnung verjährt in der Regel nach drei Jahren.