Ratgeber · Arbeitszeit, Urlaub & Gehalt
Steuerklasse wechseln: Antrag, Frist und Folgen
Wann ein Wechsel möglich ist, wie der Antrag läuft, ab wann er gilt und was er für Elterngeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld bedeutet.
Wer die Steuerklasse wechseln möchte, denkt meist an mehr Netto im Monat. Oft geht es um mehr: Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden aus dem Netto berechnet, und das hängt von der Steuerklasse ab. Ein Wechsel zur richtigen Zeit kann deshalb mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen, ein Wechsel zur falschen Zeit bleibt wirkungslos. Welche Klassen es gibt und für wen sie gelten, erklärt der Beitrag „Steuerklassen“, den Aufbau Ihrer Abrechnung der Ratgeber „Lohnabrechnung erklärt“.
Dieser Beitrag zeigt, wann Sie die Steuerklasse wechseln können, wie der Antrag über ELSTER oder auf Papier läuft, ab wann der Wechsel wirkt und welche Fristen Sie für Elterngeld und Arbeitslosengeld beachten müssen. Alle Beispielwerte sind nach dem amtlichen Programmablaufplan 2026 berechnet.
Das Wichtigste auf einen Blick
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Wer wechseln kann: Ehepaare und eingetragene Lebenspartner wählen zwischen III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor. Ledige, Alleinerziehende und Getrennte bekommen die Klasse, die ihrer Situation entspricht.
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Antrag: Ehepaare stellen beim Finanzamt den Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten oder Lebenspartnern, über ELSTER oder auf Papier. Der Arbeitgeber erhält die neue Klasse automatisch.
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Wirkung: Der Wechsel gilt ab dem Monat, der auf den Antrag folgt. Für das laufende Jahr muss der Antrag spätestens am 30. November beim Finanzamt sein.
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Wie oft: Das Gesetz begrenzt die Zahl der Wechsel im Jahr nicht.
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Elterngeld: Die neue Klasse zählt nur, wenn sie in mindestens sieben der zwölf Monate des Bemessungszeitraums gilt.
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Arbeitslosengeld: Ein Wechsel im Laufe des Jahres zählt nur, wenn er zum Verhältnis der Gehälter passt oder das Arbeitslosengeld senkt.
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Steuererklärung: Mit III/V oder Faktor sind Sie zur Abgabe verpflichtet. Die Jahressteuer ändert sich durch den Wechsel nicht.
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Wann Sie die Steuerklasse wechseln können
Die Steuerklasse ist keine freie Wahl. Sie folgt aus Ihrer Lebenssituation nach § 38b EStG. Echte Wahlmöglichkeiten haben nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Alle anderen wechseln die Klasse, wenn sich ihre Situation ändert, etwa durch Heirat, Trennung, Geburt oder einen zweiten Job.
| Ereignis | Was mit der Steuerklasse passiert | Was Sie tun |
|---|---|---|
| Heirat | Beide erhalten automatisch Steuerklasse IV | III/V oder Faktor beantragen, wenn es sich lohnt |
| Geburt eines Kindes | Kinderfreibetrag wird für Kinder unter 18 in der Regel automatisch eingetragen | Abrechnung prüfen, Elterngeld rechtzeitig planen |
| Alleinerziehend | Anspruch auf Steuerklasse II mit Entlastungsbetrag | beim Finanzamt beantragen |
| Dauerhafte Trennung | Im Trennungsjahr bleibt die Kombination, ab dem Folgejahr gilt I oder II | Trennung dem Finanzamt mitteilen |
| Tod des Ehegatten | Im Todesjahr bleibt die Kombination, im Folgejahr Steuerklasse III, danach I oder II | nichts, das Finanzamt erhält die Daten von der Meldebehörde |
| Neues Zusammenleben als Alleinerziehende | Steuerklasse II entfällt | dem Finanzamt mitteilen, sonst droht eine Nachzahlung |
| Zweiter Job | Für den zweiten Arbeitgeber gilt Steuerklasse VI | festlegen, welcher Arbeitgeber der Hauptarbeitgeber ist |
Pflicht zur Meldung bei ungünstigen Änderungen
Ändert sich Ihre Situation so, dass eine ungünstigere Steuerklasse gilt, müssen Sie das nach § 39 Abs. 5 EStG dem Finanzamt mitteilen. Das betrifft vor allem den Wegfall von Steuerklasse II. Daten, die die Meldebehörde ohnehin übermittelt, etwa eine Heirat, müssen Sie nicht melden. Unterbleibt eine nötige Meldung, ändert das Finanzamt die Klasse von Amts wegen und fordert zu wenig gezahlte Lohnsteuer nach, wenn sie 10 € übersteigt.
Steuerklasse wechseln: Antrag Schritt für Schritt
Für Ehepaare heißt das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“. Sie können es online über ELSTER stellen oder auf Papier beim Wohnsitzfinanzamt einreichen. Für ELSTER brauchen Sie ein Benutzerkonto. Die erstmalige Registrierung kann bis zu zwei Wochen dauern, planen Sie diese Zeit vor einer Frist ein.
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Vergleichen Sie vorher, welche Kombination Ihnen das meiste Netto bringt. Rechnen Sie beide Gehälter mit dem Brutto-Netto-Rechner in den möglichen Klassen durch.
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Prüfen Sie, ob Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld absehbar sind. Dann kann eine Kombination sinnvoll sein, die im Monat weniger bringt.
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Füllen Sie den Antrag aus: Namen, Steuer-ID, bisherige und gewünschte Steuerklassen. Auf Papier unterschreiben beide Partner.
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Reichen Sie den Antrag ein, spätestens am 30. November für das laufende Jahr. Für einen bestimmten Monat muss er im Vormonat beim Finanzamt sein.
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Prüfen Sie die nächste Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber ruft die geänderten elektronischen Merkmale selbst ab, ab dem Folgemonat muss die neue Klasse dort stehen.
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Legen Sie bei III/V einen Teil des Mehrnettos zurück. Die Steuererklärung ist Pflicht und endet oft mit einer Nachzahlung.
Ab wann der Wechsel gilt
Nach § 39 Abs. 6 EStG ändert das Finanzamt die Steuerklassen von Ehegatten mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats, der auf den Antrag folgt. Ein Antrag vom 14. Januar wirkt also ab dem 1. Februar. Damit der Wechsel noch im laufenden Jahr berücksichtigt wird, muss der Antrag spätestens am 30. November gestellt sein. Er wirkt dann für den Dezember.
Anders ist es, wenn sich die Voraussetzungen zu Ihren Gunsten ändern, etwa weil Sie nun Anspruch auf Steuerklasse II oder einen weiteren Kinderfreibetrag haben. Dann gilt die Änderung ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen. Eine Begrenzung auf einen Wechsel im Jahr enthält das Gesetz nicht mehr. Ehegatten können den Antrag im Laufe des Jahres auch mehrmals stellen.
Wer den Antrag stellen muss
Für III/V und für das Faktorverfahren brauchen Sie den Antrag beider Partner. Der Wechsel zurück von III/V zu IV/IV ist dagegen auch auf Antrag nur eines Partners möglich, beide werden dann in Klasse IV eingereiht. Das schützt etwa den Partner in Klasse V nach einer Trennung, der nicht auf die Unterschrift des anderen warten muss.
Rechenbeispiel: Was der Wechsel im Monat bringt
Ein Ehepaar hat nach der Heirat automatisch IV/IV. Partner A verdient 5.000 € brutto, Partner B 2.500 € brutto. Beide sind kinderlos, nicht in der Kirche, gesetzlich versichert mit 2,9 % Zusatzbeitrag und arbeiten in Nordrhein-Westfalen. Die Werte sind mit dem Brutto-Netto-Rechner von ProofDocs berechnet.
| Kombination | Netto A | Netto B | Zusammen pro Monat | Zusammen im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| IV/IV | 3.130,09 € | 1.768,92 € | 4.899,01 € | 58.788,12 € |
| A in III, B in V | 3.510,67 € | 1.490,59 € | 5.001,26 € | 60.015,12 € |
Mit III/V hat das Paar 102,25 € mehr im Monat, aufs Jahr 1.227,00 €. Das ist kein Steuergeschenk, sondern eine andere Verteilung der Vorauszahlung. Ob am Ende eine Erstattung oder eine Nachzahlung steht, zeigt erst der Steuerbescheid. Das Netto von Partner B sinkt dagegen um 278,33 € im Monat. Für Leistungen, die sich nach seinem eigenen Netto richten, ist das ein Nachteil.
Zweiter Job: Welcher Arbeitgeber Steuerklasse VI bekommt
Bei zwei Jobs teilen Sie jedem Arbeitgeber zu Beginn mit, ob es sich um Ihr erstes oder ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt, so verlangt es § 39e Abs. 4 EStG. Der Job mit dem höheren Gehalt sollte der Hauptjob sein. Ein Beispiel für eine ledige Person mit 3.000 € und 2.200 € brutto, ohne Kinder und Kirchensteuer:
| Verteilung | Netto Hauptjob (Klasse I) | Netto Zweitjob (Klasse VI) | Netto zusammen |
|---|---|---|---|
| 3.000 € in I, 2.200 € in VI | 2.054,42 € | 1.312,17 € | 3.366,59 € |
| 2.200 € in I, 3.000 € in VI | 1.594,50 € | 1.682,50 € | 3.277,00 € |
Liegt das höhere Gehalt in Klasse VI, fehlen 89,59 € im Monat. Die Differenz holen Sie zwar über die Steuererklärung zurück, die bei zwei Arbeitgebern nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG ohnehin Pflicht ist. Bis dahin fehlt das Geld aber im Haushalt. Die Zuordnung können Sie ändern, indem Sie beiden Arbeitgebern die neue Reihenfolge mitteilen.
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Steuerklasse wechseln für das Elterngeld
Das Elterngeld beträgt nach § 2 BEEG in der Regel 65 bis 67 % des Nettoeinkommens vor der Geburt, höchstens 1.800 € im Monat. Dieses Netto berechnet die Elterngeldstelle mit pauschalen Abzügen für Steuern und Sozialabgaben, aber mit Ihrer Steuerklasse. Je niedriger die Lohnsteuer in Ihrer Klasse, desto höher das Elterngeld. Deshalb wechseln viele Paare vor der Geburt so, dass der Elternteil, der länger Elterngeld bezieht, Klasse III erhält.
Die Sieben-Monats-Regel
Maßgeblich ist nach § 2c Abs. 3 BEEG die Steuerklasse, die in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Der Bemessungszeitraum sind nach § 2b BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt. Monate, in denen die Mutter wegen des Mutterschutzes nicht arbeiten durfte oder Mutterschaftsgeld bezog, werden übersprungen, der Zeitraum verschiebt sich entsprechend nach vorn. Die neue Klasse muss also in mindestens sieben dieser zwölf Monate gelten.
Beispiel: Geburt im Oktober 2027
Der errechnete Geburtstermin ist der 20.10.2027. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen davor, am 08.09.2027. Der September 2027 fällt deshalb aus dem Bemessungszeitraum heraus, der dann von September 2026 bis August 2027 reicht.
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Bemessungszeitraum | September 2026 bis August 2027 |
| Neue Klasse muss gelten in mindestens | sieben Monaten, also spätestens ab Februar 2027 |
| Wirkung des Antrags | ab dem Monat nach dem Antrag |
| Antrag spätestens | bis 31.01.2027 beim Finanzamt |
| Sicherer | Antrag im Dezember 2026, Wirkung ab Januar 2027 |
Der Antrag fällt damit in eine frühe Phase der Schwangerschaft. Wer zu spät wechselt, bekommt zwar im Monat mehr Netto, aber kein höheres Elterngeld. Für Geburten im Jahr 2027 rechnet die Elterngeldstelle nach § 2e BEEG mit dem Programmablaufplan, der am 1. Januar 2026 galt. Steuerklasse VI aus einem Zweitjob bleibt dabei außer Betracht.
Was der Wechsel im Beispiel beim Netto ausmacht
Partnerin B verdient 3.000 € brutto, Partner A 4.500 € brutto, beide bisher in Klasse IV, kinderlos, ohne Kirchensteuer, Nordrhein-Westfalen. Wechselt B in Klasse III und A in Klasse V, verändern sich die Nettolöhne 2026 so:
| Kombination | Netto B (3.000 €) | Netto A (4.500 €) | Zusammen |
|---|---|---|---|
| IV/IV | 2.054,42 € | 2.871,09 € | 4.925,51 € |
| B in III, A in V | 2.312,17 € | 2.408,67 € | 4.720,84 € |
Das Netto von B steigt um 257,75 € im Monat, das von A sinkt um 462,42 €. Zusammen hat das Paar bis zur Geburt 204,67 € weniger im Monat, die es mit der Steuererklärung größtenteils zurückbekommt. Das Elterngeld von B steigt, weil die Elterngeldstelle eine niedrigere Lohnsteuer abzieht. Wie viel genau, berechnet die Elterngeldstelle mit ihren eigenen Pauschalen. Bezieht auch A Elterngeld, sinkt sein Anspruch durch Klasse V. Rechnen Sie in diesem Fall beide Varianten durch, bevor Sie wechseln.
Nach der Geburt können Sie wieder zu IV/IV oder zum Faktorverfahren wechseln, ohne dass das Elterngeld sinkt. Wie Sie die Elternzeit beim Arbeitgeber anmelden, erklärt der Beitrag Elternzeit beantragen.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Während der Schutzfristen zahlt der Arbeitgeber nach § 20 MuSchG einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 € und dem durchschnittlichen täglichen Netto der letzten drei abgerechneten Monate vor der Schutzfrist. Gilt in diesen drei Monaten bereits Klasse III, ist das Netto höher und damit auch der Zuschuss. Im Beispiel oben reicht ein Wechsel ab Januar 2027 auch dafür aus.
Steuerklasse wechseln vor dem Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 149 SGB III 60 % des pauschal berechneten Nettos, mit Kind 67 %. Für die Lohnsteuer in diesem Netto gilt nach § 153 SGB III die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres eingetragen war, in dem der Anspruch entsteht. Ein späterer Wechsel unter Ehegatten zählt ab seinem Wirksamwerden nur, wenn eine von zwei Bedingungen erfüllt ist:
-
Die neuen Steuerklassen entsprechen dem Verhältnis der monatlichen Gehälter beider Partner, oder
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der Wechsel führt zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld als ohne ihn.
In der Praxis heißt das: Wechselt der Partner mit dem höheren Gehalt in Klasse III, weil ihm die Kündigung droht, wird das in der Regel anerkannt, denn III/V passt dann zum Verhältnis der Gehälter. Wechselt dagegen der Partner mit dem geringeren Gehalt in Klasse III, nur um mehr Arbeitslosengeld zu bekommen, bleibt der Wechsel unberücksichtigt. Wie lange Arbeitslosengeld gezahlt wird, berechnet der Arbeitslosengeld-Dauer-Rechner.
Steuerklasse und Krankengeld
Krankengeld beträgt nach § 47 SGB V 70 % des regelmäßigen Bruttos, höchstens aber 90 % des Nettos. Grundlage ist der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Monat. Bei Steuerklasse V greift die Grenze von 90 % des Nettos fast immer. Ein Beispiel mit 3.000 € brutto, monatlich gerechnet:
| Steuerklasse | Netto | 90 % des Nettos | 70 % des Bruttos | Krankengeld (der niedrigere Wert) |
|---|---|---|---|---|
| V | 1.721,84 € | 1.549,66 € | 2.100,00 € | 1.549,66 € |
| IV | 2.054,42 € | 1.848,98 € | 2.100,00 € | 1.848,98 € |
| III | 2.312,17 € | 2.080,95 € | 2.100,00 € | 2.080,95 € |
Zwischen Klasse V und III liegen hier 531,29 € Krankengeld im Monat. Die Krankenkasse rechnet tatsächlich in Kalendertagen, und vom Krankengeld gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Die Größenordnung zeigt aber, warum ein Partner, der absehbar länger krank sein wird, nicht in Klasse V bleiben sollte. Krankengeld zahlt die Kasse erst nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Wann sich ein Wechsel nicht lohnt
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Ähnliche Gehälter: Bei 4.000 € und 3.800 € bringt IV/IV 2026 im Monat 79,08 € mehr als III/V. Dort ist das Faktorverfahren oder IV/IV die bessere Wahl.
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Elterngeld für beide: Wer in Klasse V wechselt, senkt sein eigenes Elterngeld. Nehmen beide Partner längere Elternzeit, kann der Vorteil verpuffen.
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Drohende Arbeitslosigkeit beim Partner in V: Das Arbeitslosengeld würde nach der ungünstigen Klasse berechnet.
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Keine Rücklage für die Nachzahlung: III/V führt häufig zu einer Nachzahlung. Wer das Mehrnetto ausgibt, steht mit dem Steuerbescheid vor einer Forderung.
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Zu spät im Jahr: Ein Antrag nach dem 30. November wirkt erst im Folgejahr.
Nach einem Wechsel lohnt ein Blick auf die erste neue Abrechnung: Stimmen Steuerklasse, Faktor und Kinderfreibeträge, und passt die Lohnsteuer zum Rechner? Ihre Abrechnung prüfen können Sie auch mit der Gehaltsabrechnungsanalyse von ProofDocs, die jede Position erklärt und die Sozialabgaben nachrechnet. Wer statt an der Steuerklasse am Brutto ansetzen möchte, findet im Beitrag Überstunden auszahlen lassen einen weiteren Hebel.
Zusammenfassung
Die Steuerklasse wechseln können vor allem Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Der Antrag auf Steuerklassenwechsel geht über ELSTER oder auf Papier an das Finanzamt, der Arbeitgeber erhält die neue Klasse automatisch. Der Wechsel gilt ab dem Folgemonat, für das laufende Jahr spätestens mit einem Antrag bis 30. November, und das Gesetz begrenzt die Zahl der Wechsel nicht.
Am meisten bewirkt ein Wechsel bei Lohnersatzleistungen. Für das Elterngeld muss die neue Klasse in mindestens sieben Monaten des Bemessungszeitraums gelten, für das Arbeitslosengeld zählt ein Wechsel im laufenden Jahr nur, wenn er zum Verhältnis der Gehälter passt. Rechnen Sie vorher beide Varianten durch und prüfen Sie danach die erste neue Lohnabrechnung.
Ansprüche im Arbeitsalltag schriftlich sichern
- Gehaltsabrechnungsanalyse Analyse Laden Sie Ihre Lohn- oder Gehaltsabrechnung hoch: jede Position verständlich erklärt, Sozialabgaben nachgerechnet und Auffälligkeiten markiert. 9,99 €
- Anspruchsschreiben Erstellung Ein Geltendmachungsschreiben, das jeden Anspruch einzeln beziffert, Ihre Nachweise nennt und eine Zahlungsfrist setzt. 12,99 €
- Überlastungsanzeige Erstellung Wenn die Arbeit nicht mehr sicher zu schaffen ist: eine sachliche Anzeige, die die Lage mit Zahlen dokumentiert, Sie entlastet und den Arbeitgeber zur Abhilfe auffordert. 9,99 €
Häufig gestellte Fragen
Wie oft darf man die Steuerklasse wechseln?
Eine feste Höchstzahl gibt es nicht mehr. Nach § 39 Abs. 6 EStG können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Laufe des Jahres beantragen, ihre Steuerklassen zu ändern, ohne dass das Gesetz die Zahl der Anträge begrenzt. Der Wechsel gilt jeweils ab dem Beginn des Monats, der auf den Antrag folgt. Damit er noch im laufenden Jahr wirkt, muss der Antrag spätestens am 30. November beim Finanzamt sein. Ändert sich Ihre Lebenssituation zu Ihren Gunsten, etwa durch die Geburt eines Kindes, kann die Änderung auch rückwirkend ab dem Monat gelten, in dem die Voraussetzungen eingetreten sind.
Wie beantrage ich einen Steuerklassenwechsel?
Ehepaare stellen den Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten oder Lebenspartnern beim Wohnsitzfinanzamt, online über ELSTER oder auf dem Papiervordruck, den beide unterschreiben. Für einen Wechsel von III/V nach IV/IV genügt der Antrag eines Partners. Das Finanzamt ändert die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, der Arbeitgeber ruft sie automatisch ab. Sie müssen ihm nichts vorlegen. Prüfen Sie die nächste Lohnabrechnung: Dort muss ab dem Folgemonat die neue Steuerklasse stehen.
Bis wann kann ich die Steuerklasse wechseln?
Damit ein Wechsel im laufenden Jahr noch berücksichtigt wird, muss der Antrag nach § 39 Abs. 6 EStG spätestens am 30. November beim Finanzamt eingegangen sein. Ein Antrag im November wirkt ab Dezember. Ein später gestellter Antrag gilt erst für das folgende Jahr. Für Elterngeld oder Arbeitslosengeld kommt es außerdem darauf an, ab wann die neue Klasse gilt. Planen Sie deshalb mehrere Monate Vorlauf ein, wenn der Wechsel eine dieser Leistungen erhöhen soll.
Lohnt sich ein Steuerklassenwechsel für das Elterngeld?
Oft ja, wenn der Elternteil, der Elterngeld bezieht, von Steuerklasse IV oder V in Klasse III wechselt. Das Elterngeld beträgt in der Regel 65 bis 67 % des Nettos vor der Geburt, und eine niedrigere Lohnsteuer erhöht dieses Netto. Nach § 2c Abs. 3 BEEG zählt die neue Klasse aber nur, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, also in mindestens sieben von zwölf Monaten. Der Wechsel muss deshalb früh in der Schwangerschaft beantragt werden. Bezieht auch der andere Partner Elterngeld, sinkt dessen Anspruch, wenn er in Klasse V wechselt.
Welche Steuerklasse gilt nach der Trennung?
Im Jahr der Trennung dürfen Ehepaare ihre bisherigen Steuerklassen behalten, weil die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung in diesem Jahr noch vorlagen. Ab dem 1. Januar des Folgejahres gilt Steuerklasse I, mit Kind im Haushalt und Anspruch auf den Entlastungsbetrag Steuerklasse II. Teilen Sie dem Finanzamt die dauerhafte Trennung mit. Bei einem Gehalt von 5.000 € sinkt das Netto beim Wechsel von Klasse III in Klasse I 2026 um 380,58 € im Monat, wenn keine Kinder und keine Kirchensteuer zu berücksichtigen sind.
Bekomme ich mehr Arbeitslosengeld, wenn ich vorher die Steuerklasse wechsle?
Nur unter Bedingungen. Das Arbeitslosengeld wird nach § 153 SGB III mit der Steuerklasse berechnet, die zu Beginn des Jahres galt, in dem der Anspruch entsteht. Ein späterer Wechsel unter Ehegatten zählt nur, wenn die neue Kombination dem Verhältnis der Gehälter beider Partner entspricht oder zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld führt. Wechselt also der Partner mit dem höheren Gehalt vor dem Jobverlust in Klasse III, wird das meist anerkannt. Wechselt der Partner mit dem geringeren Gehalt in Klasse III, bleibt der Wechsel in der Regel unberücksichtigt.
Quellen
Gesetze
- EStG § 38b § 39 Abs. 5 § 39e Abs. 4 § 46 Abs. 2 Nr. 2
- BEEG § 2 § 2b § 2c Abs. 3 § 2e
- MuSchG § 20
- SGB III § 149 § 153
- SGB V § 47