Ratgeber · Elternzeit & Mutterschutz
Elternzeit beantragen: Fristen, Form und Muster
Wann der Antrag beim Arbeitgeber sein muss, was hineingehört und wie Sie die typischen Fehler vermeiden.
Wer Elternzeit beantragen möchte, muss vor allem zwei Dinge richtig machen: die Frist einhalten und die Zeiträume verbindlich festlegen. Rechtlich ist der Elternzeitantrag eigentlich gar kein Antrag, sondern eine einseitige Erklärung. Sie verlangen die Elternzeit nach § 16 BEEG, und Ihr Arbeitgeber muss nicht zustimmen. Gerade deshalb muss die Erklärung stimmen, denn Fehler bei Frist, Form oder Zeiträumen lassen sich später meist nur mit seinem Einverständnis korrigieren.
Dieser Leitfaden erklärt, wer Elternzeit nehmen kann, wann der Antrag beim Arbeitgeber sein muss, welche Form seit Mai 2025 gilt und was in den Antrag hineingehört. Sie finden durchgerechnete Fristbeispiele, ein vollständiges Muster und die Fehler, die in der Praxis am häufigsten passieren. Wie lange die Elternzeit insgesamt dauern darf, vertieft der Ratgeber Wie lange Elternzeit?.
Das Wichtigste auf einen Blick
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Elternzeit wird nicht genehmigt, sondern verlangt. Stimmen Frist und Form, braucht es keine Zustimmung des Arbeitgebers.
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Die Frist beträgt sieben Wochen vor Beginn für Zeiten bis zum dritten Geburtstag und 13 Wochen für Zeiten zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag.
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Für Kinder, die ab dem 01.05.2025 geboren sind, genügt die Textform, also auch eine E-Mail. Für früher geborene Kinder gilt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.
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Für die ersten zwei Jahre müssen Sie verbindlich erklären, in welchen Zeiträumen Sie Elternzeit nehmen.
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Jeder Elternteil hat bis zu drei Jahre Elternzeit je Kind und kann sie auf bis zu drei Abschnitte verteilen.
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Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Antrag, frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
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Elterngeld ist ein eigener Antrag bei der Elterngeldstelle und hat mit dem Antrag beim Arbeitgeber nichts zu tun.
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Wer kann Elternzeit beantragen?
Den Anspruch regelt § 15 BEEG. Elternzeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nehmen, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Auf den Umfang der Beschäftigung kommt es nicht an: Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Minijobber, befristet Beschäftigte und Auszubildende haben denselben Anspruch. Eine Wartezeit gibt es nicht. Auch wer erst seit wenigen Wochen im Betrieb arbeitet, kann Elternzeit verlangen.
Mutter und Vater haben jeweils einen eigenen Anspruch. Sie können die Elternzeit gleichzeitig nehmen, nacheinander oder abwechselnd. Der Anspruch des Vaters ist in jeder Hinsicht gleichwertig, die Besonderheiten bei Fristen und Planung erklärt der Ratgeber Elternzeit für Väter. Elternzeit gibt es auch für ein Adoptivkind oder ein Kind in Vollzeitpflege. Dann können bis zu drei Jahre ab der Aufnahme in den Haushalt genommen werden, längstens bis zum achten Geburtstag. Unter engen Voraussetzungen haben auch Großeltern einen Anspruch, etwa wenn ein Elternteil minderjährig ist.
Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene Vorschriften des Bundes und der Länder. Dieser Ratgeber betrifft Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst mit Arbeitsvertrag.
Wie lange kann man Elternzeit nehmen?
Jeder Elternteil kann für jedes Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen, grundsätzlich bis zum Tag vor dem dritten Geburtstag. Bis zu 24 Monate davon dürfen Sie in den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag legen, etwa für die Einschulung. Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt angerechnet, die nach § 3 MuSchG in der Regel acht Wochen dauert. Wie Sie die Zeit zwischen den Eltern verteilen und welche Modelle sich bewährt haben, zeigt der Ratgeber Elternzeit aufteilen.
Wann muss ich Elternzeit beantragen? Die Fristen
Die Frist richtet sich danach, wann die Elternzeit liegen soll. Für Zeiten bis zum dritten Geburtstag muss der Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber eingegangen sein. Für Zeiten zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag sind es 13 Wochen. Entscheidend ist der Zugang beim Arbeitgeber, nicht das Datum, an dem Sie den Brief abschicken oder die E-Mail schreiben.
Gerechnet wird rückwärts vom ersten Tag der Elternzeit. Sieben Wochen vorher liegt immer derselbe Wochentag: Beginnt die Elternzeit an einem Montag, muss der Antrag spätestens am Montag sieben Wochen davor vorliegen. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist nicht nach hinten. Geben Sie den Antrag dann am Werktag davor ab.
| Situation | Beginn der Elternzeit | Frist | Antrag muss eingegangen sein bis | Kündigungsschutz frühestens ab |
|---|---|---|---|---|
| Vater ab Geburt, errechneter Termin 15.03.2027 | 15.03.2027 | 7 Wochen | 25.01.2027 | 18.01.2027 |
| Mutter direkt nach dem Mutterschutz, Geburt am 10.03.2027 | 06.05.2027 | 7 Wochen | 18.03.2027 | 11.03.2027 |
| Elternteil ab dem Kita-Start, Kind geboren 2026 | 01.09.2027 | 7 Wochen | 14.07.2027 | 07.07.2027 |
| Abschnitt zur Einschulung, Kind geboren am 10.03.2027 | 01.08.2033 | 13 Wochen | 02.05.2033 | 25.04.2033 |
Die Falle für Mütter: eine Woche nach der Geburt
Die zweite Zeile der Tabelle zeigt das häufigste Problem. Die Mutterschutzfrist endet acht Wochen nach der Geburt. Soll die Elternzeit nahtlos anschließen, muss der Antrag sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber sein, also in der ersten Woche nach der Geburt. Im Beispiel kommt das Kind am Mittwoch, 10.03.2027, zur Welt. Der Mutterschutz läuft bis 05.05.2027, die Elternzeit beginnt am 06.05.2027, und der Antrag muss bis 18.03.2027 vorliegen, acht Tage nach der Entbindung.
Bereiten Sie den Antrag deshalb vor der Geburt vor. Viele Mütter geben ihn schon während der Schwangerschaft ab und erklären die Elternzeit „im Anschluss an die Mutterschutzfrist“ mit dem errechneten Termin. Nach der Geburt reichen Sie die genauen Daten und die Geburtsurkunde nach. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt dauert die Schutzfrist zwölf Wochen, dann bleibt entsprechend mehr Zeit. Wer aus einem Grund, den sie nicht zu vertreten hat, den Antrag nicht rechtzeitig stellen konnte, darf ihn nach § 16 Abs. 2 BEEG innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. Alle Schutzfristen rund um die Geburt erklärt der Ratgeber Mutterschutz: Fristen vor und nach der Geburt.
Was passiert, wenn die Frist versäumt ist?
Die Elternzeit ist nicht verloren. Ein verspäteter Antrag verschiebt nur den Beginn: Die Elternzeit beginnt dann frühestens sieben Wochen (oder 13 Wochen) nach dem Zugang beim Arbeitgeber. Bis dahin müssen Sie arbeiten oder Urlaub nehmen, es sei denn, der Arbeitgeber ist mit einem früheren Beginn einverstanden. Nur bei dringenden Gründen erlaubt das Gesetz ausnahmsweise eine angemessen kürzere Frist. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen.
Kann man zu früh beantragen?
Eine Höchstfrist gibt es nicht. Sie können die Elternzeit auch ein halbes Jahr vorher verlangen, und für die Planung im Betrieb ist das oft willkommen. Beachten Sie nur zwei Punkte. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt trotzdem erst acht Wochen vor dem Start der Elternzeit. Und mit dem Antrag legen Sie sich fest: Je früher Sie erklären, desto früher sind Sie an Ihre Zeiträume gebunden.
Welche Form braucht der Antrag auf Elternzeit?
Bei der Form kommt es auf das Geburtsdatum des Kindes an. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat § 16 BEEG geändert: Für Kinder, die ab dem 01.05.2025 geboren sind, genügt die Textform nach § 126b BGB. Eine E-Mail, ein Brief ohne Unterschrift oder eine Nachricht im Personalportal reichen aus, solange Sie als Absender erkennbar sind und die Erklärung lesbar beim Arbeitgeber ankommt.
Für Kinder, die vor dem 01.05.2025 geboren sind, bleibt es bei der Schriftform nach § 126 BGB. Der Antrag muss im Original mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift beim Arbeitgeber sein. Eine E-Mail, ein eingescannter Brief oder ein Fax genügen nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat 2016 entschieden, dass ein per Telefax übermitteltes Elternzeitverlangen die Schriftform nicht wahrt und die Elternzeit damit nicht wirksam verlangt ist. Das betrifft heute vor allem Eltern, die für ein älteres Kind einen späteren Abschnitt anmelden.
| Geburt des Kindes | Form | Genügt eine E-Mail? | Bester Nachweis |
|---|---|---|---|
| ab dem 01.05.2025 | Textform | Ja | Antwort der Personalabteilung mit Eingangsdatum |
| vor dem 01.05.2025 | Schriftform mit Unterschrift | Nein | Übergabe des Originals gegen Empfangsbestätigung |
Den Zugang nachweisen
Im Streit müssen Sie beweisen, dass und wann der Antrag angekommen ist. Am sichersten ist die persönliche Übergabe gegen eine Empfangsbestätigung mit Datum auf einer Kopie. Alternativ können Sie einen Boten schicken, der den Inhalt kennt, oder ein Einwurf-Einschreiben nutzen, das Sie dann zwei Werktage vor Fristende aufgeben. Bei einer E-Mail bitten Sie ausdrücklich um eine kurze Eingangsbestätigung und heben die gesendete Nachricht auf. Eine automatische Lesebestätigung ist nur ein schwaches Indiz.
Was muss im Elternzeitantrag stehen?
Der Antrag muss so klar sein, dass der Arbeitgeber nichts nachfragen muss. Diese Angaben gehören hinein:
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Ihr Name, bei Bedarf die Personalnummer, und der Arbeitgeber als Empfänger.
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Eine eindeutige Erklärung, etwa „hiermit nehme ich Elternzeit in Anspruch“.
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Das Kind mit Namen und Geburtsdatum, vor der Geburt mit dem errechneten Termin.
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Beginn und Ende jedes Abschnitts als Kalenderdatum.
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Die Erklärung, für welche Zeiten Sie innerhalb von zwei Jahren Elternzeit nehmen.
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Auf Wunsch der Antrag auf Teilzeit mit Beginn, Wochenstunden und gewünschter Verteilung.
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Die Bitte um eine Bestätigung der Elternzeit.
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Datum und, bei einem vor dem 01.05.2025 geborenen Kind, Ihre eigenhändige Unterschrift.
Die Bindung für zwei Jahre
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG müssen Sie mit dem Antrag erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen. Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt auf diese zwei Jahre angerechnet, praktisch zählen sie also ab der Geburt. An diese Erklärung sind Sie gebunden. Sie können innerhalb der zwei Jahre weder einseitig Elternzeit hinzufügen noch sie vorzeitig beenden. Änderungen gehen nach § 16 Abs. 3 BEEG nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Ein Beispiel: Eine Mutter, deren Kind am 10.03.2027 geboren ist, erklärt Elternzeit bis 09.03.2028, also bis zum Tag vor dem ersten Geburtstag. Im zweiten Lebensjahr kann sie dann nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers erneut in Elternzeit gehen. Ab dem zweiten Geburtstag ist sie wieder frei und kann mit der Siebenwochenfrist einen neuen Abschnitt verlangen. Die nicht genommene Elternzeit verfällt also nicht. Schreiben Sie dazu in den Antrag: „Die übrige Elternzeit behalte ich mir vor.“ Was gilt, wenn Sie später doch länger zu Hause bleiben möchten, erklärt der Ratgeber Elternzeit verlängern.
Bis zu drei Abschnitte je Elternteil
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Abschnitte verteilen. Für einen vierten Abschnitt braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers. Liegt der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag, darf der Arbeitgeber ihn innerhalb von acht Wochen nach Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Für den ersten und zweiten Abschnitt hat er dieses Recht nicht.
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Muster: Elternzeit beantragen – Vorlage für den Arbeitgeber
Das folgende Muster passt für die meisten Fälle. Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern und streichen Sie, was nicht zutrifft. Den Teilzeitabsatz brauchen Sie nur, wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber weiterarbeiten wollen. Die Voraussetzungen dafür erklärt der Ratgeber Teilzeit in der Elternzeit.
[Vorname Nachname], [Straße Hausnummer], [PLZ Ort], Personalnummer [Nummer]
An [Firma], Personalabteilung, [Straße Hausnummer], [PLZ Ort]
[Ort], den [Datum]
Inanspruchnahme von Elternzeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit nehme ich nach § 16 BEEG für unser Kind [Name], geboren am [TT.MM.JJJJ] (vor der Geburt: errechneter Geburtstermin [TT.MM.JJJJ]), Elternzeit in Anspruch, und zwar vom [TT.MM.JJJJ] bis zum [TT.MM.JJJJ].
Innerhalb von zwei Jahren ab Beginn nehme ich Elternzeit nur in diesem Zeitraum. Die übrige Elternzeit behalte ich mir vor, auch für die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag meines Kindes.
[Optional:] Zugleich beantrage ich nach § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG, während der Elternzeit vom [TT.MM.JJJJ] bis zum [TT.MM.JJJJ] in Teilzeit mit [Zahl] Wochenstunden zu arbeiten, verteilt auf [Wochentage und Uhrzeiten]. Ich bitte um Ihre Zustimmung.
Bitte bestätigen Sie mir die Elternzeit. [Vor der Geburt:] Die Geburtsurkunde reiche ich nach der Geburt nach.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift, zwingend bei einem vor dem 01.05.2025 geborenen Kind]
[Vorname Nachname]
Variante für Mütter: Elternzeit nach dem Mutterschutz
Stellen Sie den Antrag vor der Geburt, kennen Sie den Beginn noch nicht auf den Tag genau. Eine bestimmbare Angabe wird in der Praxis akzeptiert. Formulierungsbeispiel: „Hiermit nehme ich für unser Kind (errechneter Geburtstermin [TT.MM.JJJJ]) im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit bis zum Tag vor seinem ersten Geburtstag in Anspruch. Die genauen Daten teile ich Ihnen nach der Geburt mit.“ Halten Sie diese Zusage ein und melden Sie die Daten in den ersten Tagen nach der Geburt.
Variante für Väter: Elternzeit ab der Geburt
Väter nehmen häufig zwei Monate direkt ab der Geburt. Formulierungsbeispiel: „Hiermit nehme ich für unser Kind (errechneter Geburtstermin [TT.MM.JJJJ]) ab dem Tag der Geburt für die Dauer von zwei Monaten Elternzeit in Anspruch.“ Kommt das Kind später, beginnt die Elternzeit auch später. Bitten Sie den Arbeitgeber, die Elternzeit nach der Geburt mit den genauen Daten zu bestätigen.
Wenn Sie das Muster nicht selbst anpassen möchten, erstellt der Elternzeitantrag von ProofDocs den vollständigen Antrag aus Ihren Daten in wenigen Minuten. Die Anmeldefrist und der Beginn des Kündigungsschutzes werden dabei sofort und kostenlos als Datum berechnet, auf Wunsch kommt der Teilzeitantrag dazu.
Bestätigung der Elternzeit durch den Arbeitgeber
Nach § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG muss der Arbeitgeber Ihnen die Elternzeit bescheinigen. Diese Bescheinigung ist keine Genehmigung. Die Elternzeit wirkt allein durch Ihr fristgerechtes Verlangen, auch wenn der Arbeitgeber schweigt. Die Bestätigung dient als Nachweis, etwa gegenüber einem späteren Arbeitgeber, der wissen will, wie viel Elternzeit Sie für das Kind schon genommen haben.
Antwortet der Arbeitgeber nicht, erinnern Sie ihn mit einer kurzen Frist von etwa zwei Wochen an die Bescheinigung. Erklärt er, er „genehmige“ die Elternzeit nicht, ändert das nichts, solange Frist und Form eingehalten sind. Anders ist es nur beim Teilzeitwunsch: Den kann er unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen, aber nur innerhalb von vier Wochen, bei Teilzeit nach dem dritten Geburtstag innerhalb von acht Wochen, und mit Begründung.
Häufige Fehler beim Antrag auf Elternzeit
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Zu spät abgegeben: Die Frist zählt ab dem Beginn der Elternzeit, nicht ab der Geburt. Für Mütter heißt das meist: in der ersten Woche nach der Entbindung.
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Falsche Form: Für ein vor dem 01.05.2025 geborenes Kind reicht weder E-Mail noch Fax noch eingescannter Brief.
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Unklare Zeiträume: „ungefähr ein Jahr“ oder „bis zur Eingewöhnung in der Kita“ sind keine bestimmten Zeiträume.
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Zweijahresbindung übersehen: Wer nur zwölf Monate erklärt, kann im zweiten Lebensjahr nicht einfach nachlegen.
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Teilzeit vergessen: Der Teilzeitwunsch braucht Beginn und Umfang der Arbeitszeit, die Verteilung soll angegeben werden.
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Kein Zugangsnachweis: Ohne Empfangsbestätigung steht im Streit Aussage gegen Aussage.
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Lebensmonate nicht beachtet: Elterngeld wird nach Lebensmonaten gezahlt, die am Geburtstag des Kindes beginnen (etwa vom 10. bis zum 9. des Folgemonats). Endet die Elternzeit mitten in einem Lebensmonat, zählt das Gehalt dieses Monats beim Elterngeld mit.
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Elterngeld beim Arbeitgeber beantragt: Der Arbeitgeber zahlt kein Elterngeld. Zuständig ist die Elterngeldstelle.
Elterngeld ist ein eigener Antrag
Elternzeit und Elterngeld werden oft verwechselt. Die Elternzeit ist die Freistellung von der Arbeit, unbezahlt und gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Sie bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes beantragen, in vielen Ländern auch online. Beides ist voneinander unabhängig: Sie können Elternzeit ohne Elterngeld nehmen, etwa im dritten Jahr, und Elterngeld beziehen, während Sie in Teilzeit arbeiten.
Stellen Sie den Elterngeldantrag bald nach der Geburt. Nach § 7 BEEG wird Elterngeld rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Es gibt das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus mit halbem Monatsbetrag und doppelter Bezugsdauer und den Partnerschaftsbonus für Eltern, die gleichzeitig in Teilzeit arbeiten. Wie sich die Bezugsdauer des Elterngelds zur Dauer der Elternzeit verhält, zeigt der Ratgeber zur Elternzeit-Dauer. Ob der Arbeitgeber das Teilzeitgehalt richtig abrechnet, prüft die Gehaltsabrechnungsanalyse von ProofDocs anhand Ihrer Abrechnung.
Kündigungsschutz und Rückkehr in den Job
Ab dem Zugang des Antrags darf der Arbeitgeber nicht mehr kündigen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, für Abschnitte nach dem dritten Geburtstag frühestens 14 Wochen vorher. Der Schutz dauert bis zum Ende der Elternzeit. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die zuständige Landesbehörde sie vorher für zulässig erklärt hat, etwa bei einer Betriebsstilllegung. Die Einzelheiten und was Sie bei einer Kündigung tun sollten, erklärt der Ratgeber Kündigungsschutz in der Elternzeit. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt schützt zusätzlich das Mutterschutzgesetz, mehr dazu unter Kündigung in der Schwangerschaft.
Nach der Elternzeit kehren Sie zu Ihrer vorherigen Arbeitszeit zurück. Einen Anspruch auf genau denselben Schreibtisch gibt es nicht, wohl aber auf eine gleichwertige Tätigkeit im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags. Was Sie vor dem ersten Arbeitstag klären sollten, erklärt der Ratgeber Rückkehr nach der Elternzeit. Wollen Sie selbst zum Ende der Elternzeit kündigen, gilt nach § 19 BEEG eine besondere Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit. Ihr Urlaub kann während der Elternzeit gekürzt werden, die Regeln dazu stehen im Ratgeber Urlaubsanspruch in der Elternzeit.
Zusammenfassung
Elternzeit beantragen heißt: rechtzeitig, in der richtigen Form und mit genauen Daten erklären. Der Antrag muss sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber sein, für spätere Abschnitte ab dem dritten Geburtstag 13 Wochen. Für Kinder ab Geburtsdatum 01.05.2025 genügt eine E-Mail, für ältere Kinder brauchen Sie ein unterschriebenes Original. Legen Sie die Zeiträume für die ersten zwei Jahre verbindlich fest, behalten Sie sich die übrige Elternzeit vor und sichern Sie den Zugangsnachweis.
Mütter sollten den Antrag schon vor der Geburt vorbereiten, weil sonst nur eine Woche nach der Entbindung bleibt. Elterngeld beantragen Sie getrennt bei der Elterngeldstelle. Mit dem Elternzeitantrag von ProofDocs haben Sie Frist, Kündigungsschutz-Datum und den fertigen Antrag in wenigen Minuten beisammen.
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Häufig gestellte Fragen
Wann muss ich Elternzeit beantragen?
Spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, wenn sie vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegt. Für Abschnitte zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag beträgt die Frist 13 Wochen. Maßgeblich ist der Zugang beim Arbeitgeber, nicht das Absendedatum. Gerechnet wird rückwärts vom ersten Tag der Elternzeit: Beginnt sie am Montag, 15.03.2027, muss der Antrag bis Montag, 25.01.2027, vorliegen. Mütter, die direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen, müssen den Antrag damit schon in der ersten Woche nach der Geburt abgeben. Am besten bereiten sie ihn deshalb vor der Geburt vor.
Kann ich Elternzeit per E-Mail beantragen?
Ja, wenn Ihr Kind ab dem 01.05.2025 geboren ist. Für diese Kinder genügt nach § 16 BEEG die Textform, also auch eine E-Mail oder eine Nachricht im Personalportal. Für Kinder, die vor dem 01.05.2025 geboren sind, gilt weiter die Schriftform: Der Antrag muss im Original mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift beim Arbeitgeber sein, eine E-Mail oder ein Fax reichen dann nicht. In beiden Fällen sollten Sie sich den Eingang bestätigen lassen, weil Sie im Streit den rechtzeitigen Zugang beweisen müssen. Heben Sie die gesendete E-Mail mit Datum und Uhrzeit auf.
Muss der Arbeitgeber die Elternzeit genehmigen?
Nein. Elternzeit wird verlangt, nicht beantragt. Halten Sie Frist und Form ein und nennen Sie die Zeiträume, beginnt die Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Er muss Ihnen die Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG lediglich bescheinigen. Eine Zustimmung braucht es nur in Sonderfällen: für einen vierten Abschnitt, für eine Verlängerung oder vorzeitige Beendigung und beim Antrag auf Teilzeit, den der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von vier Wochen, nach dem dritten Geburtstag innerhalb von acht Wochen, ablehnen kann. Auch einen dritten Abschnitt nach dem dritten Geburtstag darf er aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Die Elternzeit ist nicht verloren, sie beginnt nur später. Ein verspäteter Antrag wirkt so, dass die Elternzeit frühestens sieben Wochen nach dem Zugang beginnt, bei Abschnitten nach dem dritten Geburtstag frühestens 13 Wochen danach. Bis dahin arbeiten Sie weiter oder nehmen Urlaub, es sei denn, der Arbeitgeber ist mit einem früheren Beginn einverstanden. Bei dringenden Gründen erlaubt das Gesetz ausnahmsweise eine kürzere Frist. Konnte eine Mutter den Antrag direkt nach dem Mutterschutz ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig stellen, darf sie ihn innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachholen.
Kann ich die Elternzeit nachträglich ändern oder verlängern?
Innerhalb der ersten zwei Jahre sind Sie an die erklärten Zeiträume gebunden. Eine Verlängerung oder ein vorzeitiges Ende ist dann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ausnahmen gibt es etwa bei der Geburt eines weiteren Kindes oder einem besonderen Härtefall, dann kann der Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Nicht genommene Elternzeit verfällt nicht. Nach Ablauf der zwei Jahre oder zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag können Sie mit einem neuen, fristgerechten Antrag weitere Abschnitte verlangen.
Muss ich Elterngeld und Elternzeit getrennt beantragen?
Ja. Die Elternzeit erklären Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber, das Elterngeld beantragen Sie bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes. Der Arbeitgeber zahlt kein Elterngeld und leitet den Antrag auch nicht weiter. Stellen Sie den Elterngeldantrag bald nach der Geburt, denn Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Planen Sie die Elternzeit möglichst nach Lebensmonaten, also ab dem Geburtstag des Kindes, damit kein Gehalt in einen Monat fällt, für den Sie Elterngeld beziehen wollen.
Kann ich Elternzeit schon vor der Geburt beantragen?
Ja, und für Väter, die ab der Geburt zu Hause bleiben wollen, ist das sogar nötig, weil der Antrag sieben Wochen vor Beginn vorliegen muss. Nennen Sie den errechneten Geburtstermin und erklären Sie die Elternzeit ab dem Tag der Geburt für eine bestimmte Dauer. Nach der Geburt reichen Sie die Geburtsurkunde nach und lassen sich die genauen Daten bestätigen. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Antrag, frühestens aber acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Ein sehr früher Antrag verlängert den Schutz also nicht.