Ratgeber · Nebenkosten & Heizkosten
Heizkostenabrechnung: lesen, verstehen und prüfen
Wie die Heizkostenabrechnung aufgebaut ist, wie Grund- und Verbrauchskosten verteilt werden, was zu Warmwasser, CO2-Kosten und Fernablesung gilt und wann Sie kürzen dürfen.
Die Heizkostenabrechnung verteilt die Kosten der zentralen Heizung und Warmwasserbereitung eines Hauses auf die einzelnen Wohnungen: 50–70 % nach dem gemessenen Verbrauch, der Rest nach der Wohnfläche. So schreibt es die Heizkostenverordnung vor. Rechnet der Vermieter nicht nach Verbrauch ab, dürfen Mieter ihren Anteil in der Regel um 15 % kürzen, und für Einwendungen haben sie zwölf Monate ab Zugang Zeit.
Dieser Ratgeber erklärt Seite für Seite, wie eine Heizkostenabrechnung aufgebaut ist, welche Kosten hineingehören, wie Grund- und Verbrauchskosten, Warmwasser und CO2-Kosten berechnet werden und woran Sie Fehler erkennen. Ein durchgerechnetes Beispiel zeigt jeden Schritt. Die Heizkostenabrechnung ist ein Teil der Betriebskostenabrechnung, für die übrigen Positionen lesen Sie die Übersicht zur Nebenkostenabrechnung.
Das Wichtigste auf einen Blick
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Rechtsgrundlage: Die Heizkostenverordnung gilt für Gebäude mit zentraler Heizung oder Wärmelieferung und geht abweichenden Vereinbarungen im Mietvertrag in der Regel vor.
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Verteilung: 50–70 % der Kosten nach Verbrauch, 30–50 % nach Fläche. Für Warmwasser gilt dieselbe Spanne.
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Kürzungsrecht: 15 %, wenn nicht nach Verbrauch abgerechnet wird. Je 3 %, wenn fernablesbare Geräte oder vorgeschriebene Informationen fehlen oder die CO2-Kosten nicht aufgeteilt sind.
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CO2-Kosten: Seit Abrechnungszeiträumen ab dem 01.01.2023 teilen Mieter und Vermieter sie nach einem Stufenmodell.
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Fernablesung: Ältere Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis 31.12.2026 fernablesbar sein. Mit fernablesbaren Geräten erhalten Sie monatlich eine Verbrauchsinformation.
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Fristen: Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums bei Ihnen sein. Einwendungen sind zwölf Monate nach Zugang möglich.
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Was ist eine Heizkostenabrechnung?
Wird ein Mehrfamilienhaus zentral beheizt, entstehen die Kosten für Brennstoff, Strom, Wartung und Messung für das ganze Haus. Die Heizkostenabrechnung legt sie auf die Wohnungen um. Grundlage ist die Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Sie verlangt, dass ein wesentlicher Teil der Kosten nach dem tatsächlichen Verbrauch verteilt wird, damit sparsames Heizen sich lohnt.
In der Praxis erstellt meist ein Messdienst die Heizkostenabrechnung im Auftrag des Vermieters. Der Vermieter fügt sie seiner Nebenkostenabrechnung bei. Die Heizkosten tauchen dort als eine Zeile auf, die Einzelheiten stehen in der beigefügten Abrechnung des Messdienstes. Diese Abrechnung des Messdienstes ist es, die Sie hochladen, wenn Sie Ihre Heizkostenabrechnung prüfen lassen.
Keine Heizkostenabrechnung im Sinne der Verordnung bekommen Mieter mit eigener Gasetagenheizung oder Nachtspeicheröfen, die ihre Energie selbst beim Versorger beziehen. Für sie zählt die Rechnung des Versorgers. Wer selbst Gas oder Öl bezieht, kann aber einen Teil der CO2-Kosten vom Vermieter zurückverlangen, dazu weiter unten mehr.
Heizkostenabrechnung und Nebenkostenabrechnung
Für die Heizkosten gelten dieselben Fristen und Formvorschriften wie für die übrigen Betriebskosten nach § 556 BGB. Die Heizkostenverordnung regelt zusätzlich, wie verteilt wird. Welche übrigen Kosten der Vermieter umlegen darf, steht in der Betriebskostenverordnung und im Artikel umlagefähige und nicht umlagefähige Nebenkosten.
Aufbau der Heizkostenabrechnung
Die Abrechnungen der großen Messdienste sehen unterschiedlich aus, enthalten aber dieselben Bausteine. Wenn Sie wissen, wo was steht, finden Sie jede Zahl in wenigen Minuten.
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Kopf: Liegenschaft, Ihre Nutzernummer, Abrechnungszeitraum und Ihr Nutzungszeitraum, wenn Sie während des Jahres ein- oder ausgezogen sind.
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Gesamtkosten des Hauses: Brennstoff oder Wärmelieferung, Betriebsstrom, Wartung, Schornsteinfeger, Gerätemiete und Abrechnungsservice, meist als Tabelle mit Rechnungsdaten.
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Aufteilung in Heizung und Warmwasser: Wie viel der Energie auf die Warmwasserbereitung entfällt, gemessen mit einem Wärmezähler oder ausnahmsweise berechnet.
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Aufteilung in Grund- und Verbrauchskosten: Der Prozentsatz, die Gesamtfläche, die Summe der Verbrauchseinheiten und daraus der Preis je m² und je Einheit.
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Ihre Einzelabrechnung: Ihre Fläche, Ihre Ablesewerte je Heizkörper oder Zähler, Ihre Kosten für Heizung und Warmwasser.
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CO2-Kosten: Ausstoß des Hauses in kg je m², Einstufung, Anteil von Vermieter und Mieter.
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Ergebnis: Ihre Kosten abzüglich Vorauszahlungen, also Nachzahlung oder Guthaben. Steht das Ergebnis erst in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters, finden Sie dort auch die Vorauszahlungen.
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Pflichtinformationen: Brennstoffmix, Steuern und Abgaben, Vergleich mit dem Vorjahr und einem Durchschnittsnutzer, Kontaktstellen für Energieberatung und Schlichtung.
Welche Kosten in die Heizkostenabrechnung gehören
Welche Kosten der zentralen Heizanlage umgelegt werden dürfen, zählt § 7 Abs. 2 HeizkostenV abschließend auf. Bei Fernwärme oder Contracting zahlen Sie stattdessen das Entgelt für die gelieferte Wärme und die Kosten der Hausanlage.
| Kostenart | Umlagefähig? | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| Brennstoff und Lieferung (Gas, Öl, Pellets) | Ja | Nur der Verbrauch im Zeitraum, bei Öl Anfangsbestand plus Zukauf minus Endbestand |
| Betriebsstrom der Heizung | Ja | Pumpen, Brenner, Regelung. Darf nicht zusätzlich im Allgemeinstrom stehen |
| Bedienung, Überwachung, Wartung | Ja | Nur regelmäßige Wartung, keine Reparaturen |
| Prüfung der Betriebssicherheit, Einstellung durch Fachkraft | Ja | Regelmäßige Prüfungen, keine Neuanschaffungen |
| Reinigung der Anlage und des Heizraums | Ja | Laufende Reinigung |
| Immissionsmessung (Schornsteinfeger) | Ja | Messung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz |
| Miete der Heizkostenverteiler und Zähler | Ja | Alternativ Kosten anderer Arten der Gebrauchsüberlassung, Eichkosten |
| Ablesung, Berechnung, Abrechnung, Verbrauchsinformation | Ja | Kosten des Messdienstes |
| Reparaturen, Austausch des Kessels, neue Pumpen | Nein | Instandhaltung trägt der Vermieter |
| Kosten der Zwischenablesung beim Auszug | In der Regel nein | Nur wenn der Mietvertrag es wirksam vorsieht |
| Verwaltungskosten, Mahngebühren | Nein | Gehören nicht zu den Betriebskosten |
Heizkostenabrechnung bei Fernwärme und Wärmecontracting
Wird das Haus mit Fernwärme oder von einem gewerblichen Wärmelieferanten versorgt, sieht die erste Seite der Abrechnung anders aus. Statt Brennstoff, Wartung und Schornsteinfeger steht dort das Entgelt für die gelieferte Wärme, meist aufgeteilt in Grundpreis, Arbeitspreis je kWh und Messpreis. Hinzu kommen die Betriebskosten der Anlagen im Haus, etwa Strom für die Pumpen und die Miete der Heizkostenverteiler. Die Verteilung auf die Wohnungen folgt denselben Regeln: 50–70 % nach Verbrauch, der Rest nach Fläche.
Im Wärmepreis eines Lieferanten stecken auch Kosten, die bei einer eigenen Heizung des Vermieters nicht umlagefähig wären, etwa Investition, Instandhaltung und Gewinn. Deshalb erlaubt § 556c BGB die Umstellung einer bestehenden Heizung auf gewerbliche Wärmelieferung während eines laufenden Mietverhältnisses nur unter Bedingungen: Die Wärme muss mit verbesserter Effizienz erzeugt werden, und die Kosten der Wärmelieferung dürfen die bisherigen Betriebskosten für Heizung und Warmwasser nicht übersteigen. Der Vermieter muss die Umstellung spätestens drei Monate vorher in Textform ankündigen.
Ist Ihre Heizung in den letzten Jahren auf Wärmelieferung umgestellt worden und sind die Heizkosten danach deutlich gestiegen, lohnt der Vergleich mit den Abrechnungen vor der Umstellung. Fragen Sie nach der Umstellungsankündigung und dem darin enthaltenen Kostenvergleich. Bei Fernwärme müssen der Brennstoffmix, die jährlichen Treibhausgasemissionen und der Primärenergiefaktor des Netzes mit der Abrechnung mitgeteilt werden.
Welche Unterlagen Sie für die Prüfung brauchen
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die aktuelle Heizkostenabrechnung des Messdienstes und die des Vorjahres,
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die Nebenkostenabrechnung des Vermieters mit Ihren Vorauszahlungen,
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den Mietvertrag mit der Vereinbarung über die Betriebskosten und, falls vorhanden, den Verteilerschlüssel,
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Fotos Ihrer Heizkostenverteiler und Zähler mit Gerätenummer und Stand zum Ende des Abrechnungszeitraums,
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die monatlichen Verbrauchsinformationen, wenn Sie welche erhalten.
Grundkosten und Verbrauchskosten: die 50 bis 70 Prozent
Der Kern jeder Heizkostenabrechnung ist die Aufteilung in Grundkosten und Verbrauchskosten. Nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV verteilt der Vermieter mindestens 50 % und höchstens 70 % der Heizkosten nach dem erfassten Verbrauch. Den Rest verteilt er nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum. Welcher Wert innerhalb der Spanne gilt, entscheidet der Vermieter. Üblich sind 50/50 und 70/30.
Wann 70 Prozent Pflicht sind
In älteren Gebäuden, die die Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllen, mit Öl oder Gas beheizt werden und deren frei liegende Leitungen überwiegend gedämmt sind, müssen 70 % nach Verbrauch verteilt werden. Der Gedanke: In schlecht gedämmten Häusern hängen die Kosten stärker vom Verhalten ab, und ein höherer Verbrauchsanteil setzt einen stärkeren Sparanreiz.
Schlüssel nur zum neuen Abrechnungszeitraum ändern
Der Vermieter darf den Schlüssel nach § 6 Abs. 4 HeizkostenV nur aus bestimmten Gründen ändern, etwa nach einer Dämmung, die den Wärmebedarf dauerhaft senkt, und nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums. Eine rückwirkende Änderung während des laufenden Jahres ist nicht zulässig. Vergleichen Sie deshalb den Prozentsatz mit dem Vorjahr.
Mehr als 70 Prozent nach Verbrauch
Ein Mietvertrag kann einen höheren Verbrauchsanteil vorsehen als 70 %, das lässt § 10 HeizkostenV ausdrücklich zu. Weniger als 50 % sind dagegen nicht erlaubt, außer in den Ausnahmefällen der Verordnung.
Warmwasser in der Heizkostenabrechnung
Wird das Warmwasser mit derselben Anlage erzeugt wie die Heizwärme, muss der Vermieter die Kosten zuerst auf Heizung und Warmwasser aufteilen. Nach § 9 HeizkostenV wird die Wärmemenge für Warmwasser grundsätzlich mit einem Wärmezähler gemessen. Nur wenn das ausnahmsweise nicht möglich ist, darf sie mit einer Formel berechnet werden. Steht in Ihrer Abrechnung eine Rechenformel statt eines Zählerwerts, fragen Sie nach dem Grund.
Die Warmwasserkosten selbst werden nach § 8 HeizkostenV ebenfalls zu 50–70 % nach Verbrauch verteilt, gemessen mit den Warmwasserzählern in Ihrer Wohnung in Kubikmetern. Der Rest wird nach Fläche verteilt. Ein auffällig hoher Warmwasseranteil am Gesamtverbrauch des Hauses ist ein häufiger Prüfpunkt, weil er die Heizkosten aller Wohnungen verschiebt.
Rechenbeispiel: eine Heizkostenabrechnung Schritt für Schritt
Ein Haus mit acht Wohnungen und 600 m² Wohnfläche wird mit Gas beheizt, Warmwasser kommt aus derselben Anlage. Die Gesamtkosten nach Abzug des Vermieteranteils an den CO2-Kosten betragen 15.000 €. Ihre Wohnung hat 80 m², Sie haben 12 × 150 € vorausgezahlt.
Ein weiteres, vollständig durchgerechnetes Beispiel mit 70/30-Verteilung und getrenntem Warmwasser zeigt das Heizkostenabrechnung Beispiel.
| Schritt | Haus | Ihre Wohnung |
|---|---|---|
| Gesamtkosten (Gas, Betriebsstrom, Wartung, Messung, Gerätemiete, Abrechnung) | 15.000,00 € | – |
| Warmwasseranteil laut Wärmezähler: 25 % | 3.750,00 € Warmwasser, 11.250,00 € Heizung | – |
| Heizung Grundkosten 30 %: 3.375 € / 600 m² | 5,625 € je m² | 80 m² × 5,625 € = 450,00 € |
| Heizung Verbrauchskosten 70 %: 7.875 € / 12.600 Einheiten | 0,625 € je Einheit | 1.480 Einheiten × 0,625 € = 925,00 € |
| Warmwasser Grundkosten 50 %: 1.875 € / 600 m² | 3,125 € je m² | 80 m² × 3,125 € = 250,00 € |
| Warmwasser Verbrauchskosten 50 %: 1.875 € / 150 m³ | 12,50 € je m³ | 22 m³ × 12,50 € = 275,00 € |
| Ihre Heiz- und Warmwasserkosten | – | 1.900,00 € |
| Vorauszahlungen | – | 1.800,00 € |
| Nachzahlung | – | 100,00 € |
Prüfen Sie in Ihrer eigenen Abrechnung genau diese Rechenschritte: Stimmt die Gesamtfläche mit der Summe der Wohnungen überein? Ergeben Grund- und Verbrauchsanteil zusammen 100 %? Passt der Preis je Einheit zu Kosten und Einheitensumme? Schon ein Fehler bei der Gesamtfläche verschiebt die Grundkosten aller Mieter.
Hätte der Vermieter in diesem Beispiel alles nach Fläche verteilt, ohne dass ein Ausnahmefall vorliegt, dürften Sie Ihren Anteil von 1.900 € um 15 % kürzen, also um 285 €.
Heizkostenverteiler und Zähler verstehen
Ihr Verbrauch wird mit Heizkostenverteilern an den Heizkörpern oder mit Wärmezählern im Zulauf der Wohnung gemessen. Wärmezähler messen in Kilowattstunden, Heizkostenverteiler dagegen in Einheiten. Diese Einheiten sind nur innerhalb desselben Hauses vergleichbar, weil der Messdienst sie mit Bewertungsfaktoren für Größe und Bauart jedes Heizkörpers umrechnet.
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Elektronische Heizkostenverteiler: Zeigen den Verbrauch im Display, oft im Wechsel mit dem Stichtagswert. Notieren Sie die Anzeige am Ende des Abrechnungszeitraums selbst.
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Verdunster: Ältere Röhrchen mit Flüssigkeit, die verdunstet. Sie messen ungenauer und zählen auch eine geringe Verdunstung im Sommer mit, die sogenannte Kaltverdunstung, für die eine Vorgabe abgezogen wird.
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Wärmezähler: Messen die tatsächlich abgegebene Wärme der Wohnung, häufig bei Fußbodenheizung oder Wohnungsstationen.
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Warmwasserzähler: Messen das warme Wasser in Kubikmetern. Achten Sie darauf, dass sie geeicht sind, die Eichfrist beträgt fünf Jahre.
Ablesewerte nicht fernablesbarer Geräte müssen Ihnen nach § 6 Abs. 1 HeizkostenV in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden, außer Sie können sie jederzeit selbst am Gerät abrufen. Unterschreiben Sie ein Ableseprotokoll nur, wenn die Werte stimmen.
Wenn nicht abgelesen werden konnte
Fällt ein Gerät aus oder hatte der Ableser keinen Zutritt, darf der Vermieter den Verbrauch nach § 9a HeizkostenV schätzen, gestützt auf frühere Zeiträume, vergleichbare Räume oder den Hausdurchschnitt. Ist mehr als 25 % der Wohnfläche betroffen, muss er alle Kosten nach Fläche verteilen. Eine Schätzung muss als solche erkennbar sein. Wie Sie eine auffällige Schätzung angreifen, zeigt der Artikel Heizkosten zu hoch: Ursachen und Messfehler.
Fernablesung und unterjährige Verbrauchsinformation
Seit der Novelle der Heizkostenverordnung vom 01.12.2021 dürfen nur noch fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler neu eingebaut werden, also Geräte, die ohne Betreten der Wohnung abgelesen werden. Ältere Geräte müssen nach § 5 Abs. 3 HeizkostenV bis 31.12.2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen das technisch unmöglich oder unverhältnismäßig teuer ist.
Sind fernablesbare Geräte eingebaut, muss der Vermieter Ihnen nach § 6a HeizkostenV seit dem 01.01.2022 jeden Monat eine Verbrauchsinformation geben, etwa per App, Portal oder E-Mail. Sie enthält:
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Ihren Verbrauch im letzten Monat in kWh,
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einen Vergleich mit dem Vormonat und mit demselben Monat des Vorjahres,
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einen Vergleich mit einem normierten oder durchschnittlichen Nutzer derselben Kategorie.
Fehlt diese Information oder bleibt die Fernablesung nach Ablauf der Frist aus, dürfen Sie Ihren Anteil an den Kosten jeweils um 3 % kürzen. Die monatlichen Werte sind außerdem Ihr bestes Frühwarnsystem: Ein defekter Verteiler fällt nicht erst mit der Jahresabrechnung auf.
CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung
Auf Gas und Heizöl wird ein CO2-Preis erhoben, 55 € je Tonne im Jahr 2025. Nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) trägt der Vermieter seit Abrechnungszeiträumen ab dem 01.01.2023 einen Teil davon. Je mehr CO2 das Haus je Quadratmeter Wohnfläche ausstößt, desto größer ist sein Anteil: von 0 % bei sehr effizienten Gebäuden bis 95 % bei Gebäuden mit 52 kg CO2 je m² und Jahr oder mehr.
Die Heizkostenabrechnung muss Ihren Anteil an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Fehlt das, dürfen Sie Ihren Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen. Alle zehn Stufen und ein Rechenbeispiel finden Sie im Artikel CO2-Kosten in der Nebenkostenabrechnung.
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Kürzungsrecht: Wann Sie die Heizkostenabrechnung kürzen dürfen
Die Heizkostenverordnung und das CO2-Kostenaufteilungsgesetz geben Mietern eigene Kürzungsrechte. Sie gelten in der Regel unabhängig davon, ob Ihnen ein Schaden entstanden ist.
| Anlass | Kürzung | Grundlage |
|---|---|---|
| Heiz- oder Warmwasserkosten nicht nach Verbrauch abgerechnet | 15 % Ihres Anteils | § 12 Abs. 1 HeizkostenV |
| Vorgeschriebene fernablesbare Geräte nicht installiert | 3 % | § 12 Abs. 1 HeizkostenV |
| Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen fehlen oder sind unvollständig | 3 % | § 12 Abs. 1 HeizkostenV |
| CO2-Kosten nicht ermittelt oder nicht ausgewiesen | 3 % Ihres Anteils an den Heizkosten | § 7 Abs. 4 CO2KostAufG |
Das Kürzungsrecht gilt nicht im Verhältnis zwischen einem Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft. Für Mieter einer Eigentumswohnung gilt es dagegen gegenüber ihrem Vermieter. Kürzen Sie nicht stillschweigend, sondern erklären Sie die Kürzung schriftlich mit Begründung und Betrag. Wann welche Pflicht gilt, erklärt der Artikel Heizkostenverordnung: Pflichten und Ausnahmen.
Auszug und Nutzerwechsel
Ziehen Sie während des Abrechnungszeitraums aus, muss der Vermieter nach § 9b HeizkostenV eine Zwischenablesung veranlassen. Die Verbrauchskosten werden nach den abgelesenen Werten aufgeteilt, die Grundkosten nach Gradtagzahlen oder nach Zeitanteilen. Gradtagzahlen gewichten die Wintermonate stärker, weil dann mehr geheizt wird. Ist eine Zwischenablesung nicht möglich, werden alle Kosten nach diesen Maßstäben verteilt.
Die Abrechnung erhalten Sie trotzdem erst mit der regulären Jahresabrechnung, Teilabrechnungen muss der Vermieter nicht erstellen. Was das für Ihre Kaution bedeutet, steht im Artikel Nebenkostenabrechnung bei Auszug.
Fristen für die Heizkostenabrechnung
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Abrechnungszeitraum: höchstens zwölf Monate, häufig das Kalenderjahr oder eine Heizperiode von Juli bis Juni.
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Abrechnungsfrist: Die Abrechnung muss spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Zeitraums bei Ihnen sein. Für das Kalenderjahr 2025 also bis 31.12.2026. Kommt sie später, darf der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen, außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten.
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Einwendungsfrist: Einwendungen müssen spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang beim Vermieter sein.
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Guthaben: Auch bei einer verspäteten Abrechnung muss der Vermieter ein Guthaben auszahlen.
Ihre genauen Daten berechnet der kostenlose Fristenrechner für die Nebenkostenabrechnung. Weitere Einzelheiten stehen in den Artikeln Frist der Nebenkostenabrechnung und Verjährung der Nebenkostenabrechnung.
Heizkostenabrechnung prüfen: Checkliste in zehn Punkten
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Ist die Abrechnung rechtzeitig bei Ihnen eingegangen, und umfasst der Zeitraum höchstens zwölf Monate?
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Sind Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Berechnung Ihres Anteils und Ihre Vorauszahlungen nachvollziehbar angegeben?
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Werden 50–70 % nach Verbrauch verteilt, und ist der Prozentsatz derselbe wie im Vorjahr?
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Stimmen Ihre Wohnfläche und die Gesamtfläche des Hauses?
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Stimmen Gerätenummern und Ablesewerte mit Ihren Geräten überein? Steht irgendwo „geschätzt“?
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Ist der Warmwasseranteil mit einem Wärmezähler gemessen?
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Stehen in den Gesamtkosten nur Kostenarten aus § 7 Abs. 2 HeizkostenV, keine Reparaturen?
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Wird bei Öl der Verbrauch abgerechnet, nicht der Einkauf?
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Sind die CO2-Kosten aufgeteilt und die Einstufung des Hauses angegeben?
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Erhalten Sie bei fernablesbaren Geräten monatliche Verbrauchsinformationen, und enthält die Abrechnung die Pflichtangaben zu Brennstoffmix und Vorjahresvergleich?
Diese Punkte prüft auch die Heizkostenprüfung von ProofDocs. Sie können Ihre Heizkostenabrechnung prüfen lassen und erhalten Verbrauchsanteil, CO2-Aufteilung und Kürzungsrechte in wenigen Minuten eingeordnet, die Vorschau ist kostenlos. Für die übrigen Betriebskosten gibt es die Möglichkeit, die Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen.
Typische Fehler in der Heizkostenabrechnung
| Fehler | Folge für Sie |
|---|---|
| Heizöl nach Einkauf statt nach Verbrauch abgerechnet | Sie zahlen Öl, das erst im Folgejahr verbrannt wird |
| Reparaturen oder Kesseltausch in den Gesamtkosten | Nicht umlagefähige Kosten erhöhen Ihren Anteil |
| Gerät falsch zugeordnet oder Bewertungsfaktor nach Heizkörpertausch nicht angepasst | Ihr Verbrauchsanteil springt ohne Grund |
| Schätzung ohne nachvollziehbare Grundlage | Verbrauch wird zu Ihren Lasten angesetzt |
| Leerstehende Wohnungen bei der Gesamtfläche nicht berücksichtigt | Ihre Grundkosten sind zu hoch, den Anteil leerer Wohnungen trägt der Vermieter |
| Betriebsstrom der Heizung doppelt, auch im Allgemeinstrom | Doppelte Belastung |
| CO2-Kosten vollständig auf Mieter umgelegt | Sie zahlen den Anteil des Vermieters mit |
| Verteilerschlüssel während des Jahres geändert | Unzulässige Verschiebung zwischen Wohnungen |
Ob die Betriebsstromkosten getrennt erfasst werden, lässt sich oft nur in den Belegen klären. Wie Strom in der Nebenkostenabrechnung richtig verteilt wird, erklärt der Artikel Allgemeinstrom in den Nebenkosten.
Widerspruch gegen die Heizkostenabrechnung
Haben Sie einen Fehler gefunden, erheben Sie schriftlich Einwendungen und nennen Sie jede beanstandete Position konkret. Verlangen Sie bei Zweifeln zuerst Einsicht in die Belege: Brennstoffrechnungen, Wartungsverträge, Gerätemietverträge, Ablesebelege und die Rechnung des Messdienstes. Das Recht dazu folgt aus § 259 BGB, Details stehen im Artikel Belegeinsicht in die Nebenkostenabrechnung.
Musterformulierung:
„Sehr geehrte [Name des Vermieters], gegen die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum [01.01.2025 bis 31.12.2025], zugegangen am [Datum], erhebe ich Einwendungen: [1. Die Kosten für Heizöl sind nach der Rechnung vom [Datum] angesetzt, nicht nach dem Verbrauch aus Anfangsbestand, Zukauf und Endbestand. 2. Die CO2-Kosten sind nicht zwischen Ihnen und den Mietern aufgeteilt.] Ich bitte um Einsicht in die Brennstoffrechnungen und Tankprotokolle sowie um eine korrigierte Abrechnung. Wegen der fehlenden CO2-Aufteilung kürze ich meinen Anteil an den Heizkosten nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG um 3 %, das sind [Betrag] €. Die verbleibende Nachforderung zahle ich unter Vorbehalt der Rückforderung. Mit freundlichen Grüßen, [Name]“
Ein vollständiges Schreiben mit allen Einwänden aus Ihrer Abrechnung erstellt der Nebenkostenwiderspruch von ProofDocs, auch für die Heizkostenabrechnung.
Wann die Heizkostenverordnung nicht gilt
Nicht jedes Haus muss nach Verbrauch abrechnen. Die Verordnung sieht in § 11 HeizkostenV Ausnahmen vor, etwa für Passivhäuser mit einem Heizwärmebedarf unter 15 kWh je m² und Jahr, für Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingswohnheime und für Fälle, in denen die Erfassung unverhältnismäßig teuer wäre. In einem Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst eine Wohnung bewohnt, kann der Mietvertrag nach § 2 HeizkostenV etwas anderes vereinbaren.
Beruft sich Ihr Vermieter auf eine Ausnahme, muss er sie darlegen. Eine Verteilung nur nach Fläche ohne Ausnahme berechtigt in der Regel zur Kürzung um 15 %.
Nachzahlung zu hoch? Die nächsten Schritte
Eine hohe Nachzahlung hat meist mehrere Gründe zugleich: höhere Preise, ein kalter Winter, mehr Verbrauch und eine zu niedrige Vorauszahlung. Trennen Sie diese Faktoren mit dem Vorjahresvergleich, bevor Sie widersprechen. Der Artikel Heizkosten zu hoch zeigt das an einem Rechenbeispiel, der Artikel Nebenkostennachzahlung zu hoch behandelt Zahlung unter Vorbehalt und Ratenzahlung.
Ist die Nachzahlung berechtigt, passen Sie Ihre monatliche Vorauszahlung an, damit die nächste Abrechnung nicht wieder eine große Summe bringt. Wie das nach § 560 BGB geht, erklärt Nebenkostenvorauszahlung erhöhen oder senken.
Zusammenfassung
Die Heizkostenabrechnung verteilt die Kosten der zentralen Heizung und Warmwasserbereitung nach der Heizkostenverordnung: 50–70 % nach Verbrauch, der Rest nach Fläche. Hinein gehören nur die in § 7 Abs. 2 HeizkostenV genannten Kosten, keine Reparaturen. Seit 2023 tragen Vermieter einen Teil der CO2-Kosten, seit 2022 erhalten Mieter mit fernablesbaren Geräten monatliche Verbrauchsinformationen, und bis 31.12.2026 müssen ältere Geräte nachgerüstet sein.
Wer die Abrechnung prüft, vergleicht Fläche, Schlüssel, Ablesewerte und CO2-Aufteilung mit dem Vorjahr und den Belegen. Fehler lassen sich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang beanstanden, wer nicht nach Verbrauch abrechnet, muss mit einer Kürzung um 15 % rechnen.
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Häufig gestellte Fragen
Wie lese ich meine Heizkostenabrechnung?
Beginnen Sie mit den Gesamtkosten des Hauses auf der ersten Seite. Danach folgt die Aufteilung in Heizung und Warmwasser und jeweils in Grundkosten nach Fläche und Verbrauchskosten nach Einheiten oder Kubikmetern. Aus Gesamtfläche und Einheitensumme ergeben sich ein Preis je m² und je Einheit. In Ihrer Einzelabrechnung werden diese Preise mit Ihrer Fläche und Ihren Ablesewerten multipliziert. Zum Schluss werden Ihre Vorauszahlungen abgezogen.
Was sind Grundkosten und Verbrauchskosten in der Heizkostenabrechnung?
Grundkosten sind der Teil der Heizkosten, der nach Wohnfläche verteilt wird, unabhängig vom Verbrauch. Verbrauchskosten werden nach den gemessenen Werten Ihrer Heizkostenverteiler oder Wärmezähler verteilt. Nach § 7 HeizkostenV müssen 50–70 % der Kosten nach Verbrauch verteilt werden, in bestimmten älteren, mit Öl oder Gas beheizten Gebäuden 70 %. Für Warmwasser gilt dieselbe Spanne.
Bis wann muss die Heizkostenabrechnung kommen?
Spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums, das folgt aus § 556 Abs. 3 BGB. Für das Kalenderjahr 2025 muss die Abrechnung also bis 31.12.2026 bei Ihnen sein. Kommt sie später, kann der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben muss er trotzdem auszahlen.
Wann darf ich die Heizkostenabrechnung um 15 % kürzen?
Wenn der Vermieter die Heiz- oder Warmwasserkosten nicht verbrauchsabhängig abrechnet, obwohl die Heizkostenverordnung das verlangt, etwa bei einer Verteilung nur nach Fläche ohne Ausnahmefall. Das Recht steht in § 12 Abs. 1 HeizkostenV. Gekürzt wird Ihr Anteil an den betroffenen Kosten. Erklären Sie die Kürzung schriftlich mit Begründung und Betrag.
Muss der Vermieter monatliche Verbrauchsinformationen schicken?
Ja, wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler eingebaut sind. Seit dem 01.01.2022 muss er Ihnen nach § 6a HeizkostenV monatlich Ihren Verbrauch in kWh mitteilen, mit Vergleich zum Vormonat, zum Vorjahresmonat und zu einem Durchschnittsnutzer. Fehlen diese Informationen, dürfen Sie Ihren Anteil um 3 % kürzen. Ältere, nicht fernablesbare Geräte müssen bis 31.12.2026 nachgerüstet werden.
Müssen CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung stehen?
Ja. Seit Abrechnungszeiträumen ab dem 01.01.2023 muss der Vermieter die CO2-Kosten für Gas und Heizöl nach einem Stufenmodell zwischen sich und den Mietern aufteilen und in der Heizkostenabrechnung Ihren Anteil, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen angeben. Fehlt das, dürfen Sie Ihren Anteil an den Heizkosten nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG um 3 % kürzen.
Wer zahlt die Zwischenablesung beim Auszug?
Die Kosten der Zwischenablesung bei einem Nutzerwechsel sind keine laufenden Betriebskosten. Sie trägt in der Regel der Vermieter, es sei denn, der Mietvertrag weist sie wirksam dem Mieter zu. Die Ablesung selbst ist nach § 9b HeizkostenV Pflicht, damit Ihr Verbrauch bis zum Auszug korrekt von dem Ihres Nachmieters getrennt wird.
Kann ich die Heizkostenabrechnung prüfen lassen?
Ja. Mietervereine prüfen Abrechnungen für ihre Mitglieder, Anwälte gegen Honorar. Mit der Heizkostenprüfung von ProofDocs laden Sie die Abrechnung des Messdienstes hoch und erhalten in wenigen Minuten eine Einordnung von Verbrauchsanteil, Warmwasser, CO2-Aufteilung und Kürzungsrechten, für 12,99 €, die Vorschau ist kostenlos. ProofDocs ist eine Software und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
Gesetze
- Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
- § 556 BGB
- § 7 Abs. 2 HeizkostenV
- § 556c BGB
- § 6 Abs. 4 HeizkostenV
- § 10 HeizkostenV
- § 9 HeizkostenV
- § 8 HeizkostenV
- § 9a HeizkostenV
- § 5 Abs. 3 HeizkostenV
- § 6a HeizkostenV
- Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
- § 12 Abs. 1 HeizkostenV
- § 7 Abs. 4 CO2KostAufG
- § 9b HeizkostenV
- § 259 BGB
- § 11 HeizkostenV
- § 2 HeizkostenV