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Ratgeber · Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld mit Rechenbeispiel

Wie ALG 1 nach einem Aufhebungsvertrag funktioniert, wann es ruht, wann eine Sperrzeit droht und wie viel Anspruch am Ende bleibt.

  • Redaktion: ProofDocs
  • Veröffentlicht:
  • ca. 14 Min. Lesezeit

Ein Aufhebungsvertrag kostet Sie nicht automatisch das Arbeitslosengeld. Er kann den Beginn der Zahlung aber verschieben und die Anspruchsdauer kürzen, und zwar über drei verschiedene Mechanismen: die Sperrzeit, das Ruhen wegen einer Abfindung und das Ruhen wegen Urlaubsabgeltung. Wer sie kennt, kann vor der Unterschrift ausrechnen, was der Vertrag beim ALG 1 wirklich bedeutet.

Dieser Artikel erklärt, wie das Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag berechnet wird, rechnet drei Varianten mit konkreten Zahlen durch und zeigt, welche Fristen und welche Krankenversicherung Sie im Blick behalten müssen. Den Überblick über alle anderen Fragen gibt unser Ratgeber zum Aufhebungsvertrag.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Anspruch bleibt: Auch nach einem Aufhebungsvertrag haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben.

  • Sperrzeit: Ohne wichtigen Grund ruht das ALG 1 bis zu zwölf Wochen, und die Anspruchsdauer sinkt um mindestens ein Viertel.

  • Ruhen wegen Abfindung: Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten und eine Abfindung gezahlt, ruht der Anspruch höchstens bis zum Ende der eigentlichen Frist. Er wird dadurch nicht kürzer.

  • Abfindung wird nicht angerechnet: Außerhalb dieses Ruhens mindert eine Abfindung das Arbeitslosengeld nicht.

  • Meldung: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend, bei kürzerem Vorlauf innerhalb von drei Tagen nach der Unterschrift.

  • Krankenversicherung: In der Sperrzeit übernimmt die Agentur die Beiträge ab dem zweiten Monat. Für das Ruhen wegen Abfindung gilt das nicht.

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Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift prüfen lassen.

Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich kaum zurücknehmen. Lassen Sie jede Klausel prüfen, bevor Sie unterschreiben: Sperrzeit, Abfindung, Freistellung, Zeugnis und Ausgleichsklausel, mit Formulierungen für Ihre Nachverhandlung.

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Bekommen Sie nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?

Ja. Der Aufhebungsvertrag ändert nichts an den Grundvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld. Sie müssen arbeitslos sein, sich arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III erfüllen: mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist, die nach § 143 SGB III 30 Monate beträgt.

Was der Aufhebungsvertrag beeinflusst, ist der Zeitpunkt, ab dem gezahlt wird, und in einem Fall die Dauer. Die Agentur für Arbeit prüft dazu, wer die Beendigung veranlasst hat, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde und ob eine Abfindung oder Urlaubsabgeltung geflossen ist. Diese Angaben holt sie mit der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III beim Arbeitgeber ein und gleicht sie mit Ihrem Vertrag ab.

Höhe und Dauer des ALG 1

Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 149 SGB III 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 %. Grundlage ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate. Eine Abfindung zählt dabei nicht mit, sie erhöht das Arbeitslosengeld also nicht. Gerechnet wird pro Kalendertag, ein Monat hat 30 Tage.

Wie lange Sie Arbeitslosengeld bekommen, richtet sich nach § 147 SGB III nach der Dauer Ihrer Versicherungszeit in den letzten fünf Jahren und nach Ihrem Alter:

Versicherungspflicht mindestens Alter mindestens Anspruchsdauer
12 Monate – 6 Monate
16 Monate – 8 Monate
20 Monate – 10 Monate
24 Monate – 12 Monate
30 Monate 50 Jahre 15 Monate
36 Monate 55 Jahre 18 Monate
48 Monate 58 Jahre 24 Monate

Sperrzeit, Ruhen und Urlaubsabgeltung: Die drei Mechanismen

Beim Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag werden drei Dinge oft verwechselt. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen und vor allem unterschiedliche Folgen für die Gesamtdauer:

Mechanismus Auslöser Dauer Anspruch kürzer?
Sperrzeit, § 159 SGB III Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund Bis zu 12 Wochen Ja, um mindestens ein Viertel
Ruhen, § 158 SGB III Frist nicht eingehalten und Abfindung gezahlt Höchstens bis zum Ende der eigentlichen Frist Nein, nur verschoben
Ruhen, § 157 SGB III Resturlaub wird ausbezahlt So viele Tage, wie Urlaub abgegolten wurde Nein, nur verschoben

Die Sperrzeit nach § 159 SGB III

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, hat sein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 159 SGB III selbst gelöst. Ohne wichtigen Grund folgt eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Sie beginnt am Tag nach dem letzten Arbeitstag und läuft kalendermäßig ab, ob Sie Leistungen beantragen oder nicht. Zusätzlich mindert sich der Anspruch nach § 148 SGB III um die Sperrzeittage, bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen aber um mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer.

Hätte das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet, etwa wegen einer Befristung, verkürzt sich die Sperrzeit auf drei Wochen, bei zwölf Wochen auf sechs. Wann ein wichtiger Grund anerkannt wird und wie ein Vertrag ihn dokumentiert, erklärt der Artikel Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag.

Das Ruhen wegen Abfindung nach § 158 SGB III

§ 158 SGB III verhindert, dass eine Abfindung verdecktes Gehalt für die abgekürzte Kündigungsfrist ist. Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es der Arbeitgeber mit seiner ordentlichen Frist hätte beenden können, und erhalten Sie eine Abfindung, ruht das Arbeitslosengeld. Die Frist zählt dabei ab dem Tag, an dem der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, etwa tariflich, gilt eine fiktive Frist von 18 Monaten.

Das Ruhen endet mit Ablauf dieser Frist, aber schon früher, sobald Sie mit Ihrem bisherigen Tagesverdienst einen bestimmten Anteil der Abfindung verdient hätten, und in jedem Fall nach einem Jahr. Dieser Anteil beträgt 60 % und sinkt für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und je fünf Lebensjahre nach dem 35. Geburtstag um jeweils 5 Prozentpunkte, auf mindestens 25 %. Der Anspruch selbst wird nicht gekürzt, er beginnt nur später.

Das Ruhen wegen Urlaubsabgeltung nach § 157 SGB III

Wird Ihnen zum Ende Resturlaub ausbezahlt, ruht das Arbeitslosengeld nach § 157 SGB III für die Zeit, die dem abgegoltenen Urlaub entspricht. Bei zehn offenen Urlaubstagen beginnt die Zahlung also rund zwei Wochen später. Verloren geht nichts, und Sie sind in dieser Zeit über die Agentur krankenversichert.

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Rechenbeispiel: Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag

Frau M. ist 45 Jahre alt, seit acht Jahren im Unternehmen und verdient 4.000 € brutto im Monat. Sie hat keine Kinder. Ihre Abteilung wird geschlossen, der Arbeitgeber kündigt an, ihr sonst betriebsbedingt zu kündigen, und legt am 10.03.2027 einen Aufhebungsvertrag vor. Ihre Kündigungsfrist nach § 622 BGB beträgt nach acht Jahren drei Monate zum Monatsende, also bis zum 30.06.2027.

Angenommen, ihr pauschaliertes Nettoentgelt liegt bei rund 2.650 €. Dann beträgt ihr Arbeitslosengeld 60 % davon, rund 1.590 € im Monat oder 53 € pro Tag. Mit acht Jahren Versicherungszeit und 45 Jahren hat sie Anspruch auf zwölf Monate, also 360 Tage. Die Regelabfindung liegt bei 0,5 × 4.000 € × 8 = 16.000 € brutto. Alle Werte sind gerundet, die genaue Höhe errechnet die Agentur aus den Abrechnungen.

Variante A: Wichtiger Grund anerkannt

Der Vertrag endet am 30.06.2027, hält also die Frist ein. Er hält fest, dass der Arbeitgeber sonst zum selben Termin betriebsbedingt gekündigt hätte, und die Abfindung liegt mit 0,5 Gehältern pro Jahr im Rahmen der Fachlichen Weisungen. Die Agentur erkennt einen wichtigen Grund an. Frau M. erhält ab dem 01.07.2027 Arbeitslosengeld für volle 360 Tage, höchstens rund 19.080 €.

Variante B: Frist eingehalten, aber kein wichtiger Grund

Ging die Initiative von Frau M. aus und drohte keine Kündigung, verhängt die Agentur eine Sperrzeit vom 01.07. bis 22.09.2027, das sind 84 Tage. Ab dem 23.09.2027 wird gezahlt, aber nur noch für 270 Tage, weil der Anspruch um ein Viertel, also 90 Tage, sinkt. Das sind höchstens rund 14.310 €, rund 4.770 € weniger als in Variante A.

Variante C: Frist verkürzt, Abfindung gezahlt

Der Vertrag endet schon am 30.04.2027, zwei Monate vor Fristende. Nach § 158 SGB III ist zu berücksichtigen: 60 % minus 10 Punkte für das Alter (zwei mal fünf Jahre über 35) minus 5 Punkte für acht Jahre Betriebszugehörigkeit ergibt 45 % der Abfindung, also 7.200 €. Bei einem Tagesverdienst von rund 131 € (4.000 € × 12 ÷ 365) wären das rund 55 Tage. Das Arbeitslosengeld ruht deshalb vom 01.05. bis etwa 24.06.2027, also bis vor das eigentliche Fristende am 30.06.

Weil die Frist nicht eingehalten ist, greift der wichtige Grund nach den Weisungen nicht, und in der Regel kommt eine Sperrzeit hinzu: vom 01.05. bis 23.07.2027. Sperrzeit und Ruhen laufen nebeneinander, die längere entscheidet. Frau M. erhält ab dem 24.07.2027 Arbeitslosengeld für 270 Tage und hat außerdem zwei Monatsgehälter weniger bekommen als in Variante A.

Variante Letzter Arbeitstag ALG ab Anspruchstage ALG höchstens
A: Wichtiger Grund 30.06.2027 01.07.2027 360 rund 19.080 €
B: Sperrzeit 30.06.2027 23.09.2027 270 rund 14.310 €
C: Frist verkürzt 30.04.2027 24.07.2027 270 rund 14.310 €

Das Beispiel zeigt, warum zwei Punkte im Vertrag so viel Geld wert sind: das Enddatum und die Begründung. Wie Sie die richtige Frist berechnen, erklärt Kündigungsfrist beim Aufhebungsvertrag. Wer früher gehen will, sollte die Folgen einer Sprinterklausel vorher durchrechnen, denn auch sie verkürzt die Frist.

Arbeitsuchend melden: Die Fristen nach § 38 SGB III

Unabhängig vom Inhalt des Vertrags müssen Sie sich nach § 38 SGB III bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen zwischen Unterschrift und Ende weniger als drei Monate, haben Sie dafür drei Tage ab Kenntnis. Die Meldung geht persönlich, telefonisch oder online.

Wer zu spät dran ist, riskiert eine eigene Sperrzeit von einer Woche, die zu einer Sperrzeit wegen des Aufhebungsvertrags hinzukommen kann. Im Beispiel muss sich Frau M. bis spätestens 30.03.2027 melden, am sichersten gleich nach der Unterschrift. Getrennt davon ist die Arbeitslosmeldung: Sie erfolgt spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung, persönlich oder online. Für Tage vor dieser Meldung gibt es kein Arbeitslosengeld.

Krankenversicherung nach dem Aufhebungsvertrag

Während der Sperrzeit sind Sie nach § 5 SGB V ab Beginn des zweiten Monats über die Agentur für Arbeit krankenversichert. Für den ersten Monat greift in der Regel der nachgehende Leistungsanspruch aus Ihrer bisherigen Mitgliedschaft nach § 19 SGB V. Rentenbeiträge zahlt die Agentur in der Sperrzeit nicht.

Während des Ruhens wegen Abfindung sind Sie dagegen nicht über die Agentur versichert. Nach dem nachgehenden Monat werden Sie in der Regel als freiwilliges Mitglied weiterversichert und zahlen die Beiträge selbst, sofern keine Familienversicherung möglich ist. Klären Sie das vor dem letzten Arbeitstag mit Ihrer Krankenkasse, denn die Beiträge können mehrere Hundert Euro im Monat betragen.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Nein, eine Abfindung wird beim Arbeitslosengeld nicht als Einkommen angerechnet. Die einzige Ausnahme ist das Ruhen nach § 158 SGB III bei verkürzter Frist. Halten Sie die Frist ein, behalten Sie Abfindung und Arbeitslosengeld vollständig nebeneinander. Steuerlich ist die Abfindung allerdings voll einkommensteuerpflichtig, und das Arbeitslosengeld erhöht über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz. Wie Sie das mit der Fünftelregelung abfedern, erklärt der Ratgeber Abfindung versteuern, wie hoch die Abfindung sein sollte, der Artikel Abfindung beim Aufhebungsvertrag.

Sonderfälle: Abwicklungsvertrag, Vergleich und neuer Job

Abwicklungsvertrag: Unterschreiben Sie nach einer Kündigung einen Vertrag, der deren Folgen regelt und auf eine Klage verzichtet, behandelt die Agentur das wie einen Aufhebungsvertrag. Es gelten dieselben Maßstäbe für den wichtigen Grund, vor allem die Einhaltung der Frist und die Höhe der Abfindung.

Gerichtlicher Vergleich: Endet ein Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, verhängt die Agentur in der Regel keine Sperrzeit, weil die Beendigung auf die Kündigung des Arbeitgebers zurückgeht. Anders kann es sein, wenn Kündigung und Klage erkennbar nur abgesprochen waren. Auch hier gilt: Wird das Ende vor den Ablauf der Kündigungsfrist gelegt, kann das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ruhen.

Wechsel in einen neuen Job: Wer den Aufhebungsvertrag schließt, um nahtlos eine neue Stelle anzutreten, braucht zunächst kein Arbeitslosengeld. Endet die neue Stelle aber schnell wieder, etwa in der Probezeit, kann die Agentur auf den Aufhebungsvertrag zurückblicken: Die Kürzung um ein Viertel entfällt nur, wenn das sperrzeitbegründende Ereignis bei Entstehung des neuen Anspruchs mehr als ein Jahr zurückliegt. Ob der Jobwechsel als wichtiger Grund zählt, hängt vom Einzelfall ab. Bewahren Sie deshalb den neuen Arbeitsvertrag und die Korrespondenz auf.

Checkliste vor der Unterschrift

  1. Kündigungsfrist des Arbeitgebers ab dem Tag der Unterschrift berechnen und mit dem Enddatum vergleichen.

  2. Prüfen, ob der Vertrag den Anlass der Beendigung festhält, also die sonst drohende Kündigung und ihren Grund.

  3. Abfindung pro Beschäftigungsjahr ausrechnen und mit der Spanne von 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehältern vergleichen.

  4. Anspruchsdauer nach § 147 SGB III bestimmen und den möglichen Verlust bei einer Sperrzeit beziffern.

  5. Resturlaub klären: in der Freistellung nehmen oder abgelten lassen.

  6. Sofort nach der Unterschrift arbeitsuchend melden und die Krankenversicherung für die Übergangszeit klären.

Für die ersten drei Punkte können Sie die Aufhebungsvertragsanalyse von ProofDocs nutzen: Sie ordnet Enddatum, Begründung und Abfindung Ihres Entwurfs in wenigen Minuten ein und nennt Formulierungen für die Nachverhandlung. Ob statt des Vertrags eine Kündigung günstiger wäre, vergleicht Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

Zusammenfassung

Nach einem Aufhebungsvertrag bekommen Sie Arbeitslosengeld, wenn Sie die Anwartschaftszeit erfüllen. Ohne wichtigen Grund verschiebt eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen den Beginn und kürzt den Anspruch um mindestens ein Viertel. Endet der Vertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist und fließt eine Abfindung, ruht das ALG 1 zusätzlich, ohne dass der Anspruch kürzer wird.

Entscheidend sind deshalb ein Enddatum, das die Frist einhält, eine Begründung, die den tatsächlichen Anlass festhält, und eine Abfindung im Rahmen der Weisungen. Melden Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend und klären Sie die Krankenversicherung, bevor das Gehalt endet.

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Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?

Ja, ein Aufhebungsvertrag schließt das Arbeitslosengeld nicht aus. Sie brauchen wie sonst auch mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten und müssen sich arbeitslos melden. Der Vertrag kann aber den Beginn der Zahlung verschieben: durch eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorlag, durch ein Ruhen nach § 158 SGB III, wenn die Kündigungsfrist verkürzt und eine Abfindung gezahlt wurde, und durch ein Ruhen wegen ausbezahlten Resturlaubs. Nur die Sperrzeit verkürzt zusätzlich die Gesamtdauer des Anspruchs, und zwar um mindestens ein Viertel.


Wie lange bekomme ich ALG 1 nach einem Aufhebungsvertrag?

Die Dauer richtet sich nach § 147 SGB III nach Versicherungszeit und Alter: Mit 24 Monaten Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren sind es zwölf Monate, ab 50 Jahren bis zu 15, ab 55 bis zu 18 und ab 58 Jahren bis zu 24 Monate. Verhängt die Agentur wegen des Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit von zwölf Wochen, sinkt diese Dauer um mindestens ein Viertel. Aus zwölf Monaten werden dann neun, aus 24 Monaten 18. Ein Ruhen wegen Abfindung oder Urlaubsabgeltung verschiebt den Beginn dagegen nur und kürzt die Dauer nicht.


Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Nein, eine Abfindung wird nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet, und sie erhöht es auch nicht. Die Ausnahme ist § 158 SGB III: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist, die für den Arbeitgeber gegolten hätte, und erhalten Sie eine Abfindung, ruht das Arbeitslosengeld für einen Teil dieser Zeit. Wie lange, hängt von Alter, Betriebszugehörigkeit und Abfindungshöhe ab, höchstens bis zum Ende der eigentlichen Frist. Der Anspruch geht dadurch nicht verloren, er beginnt nur später. Halten Sie die Frist ein, entfällt dieses Ruhen vollständig.


Wann muss ich mich nach einem Aufhebungsvertrag arbeitsuchend melden?

Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, so verlangt es § 38 SGB III. Liegen zwischen der Unterschrift und dem letzten Arbeitstag weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen melden, nachdem Sie vom Ende erfahren haben. Die Meldung ist persönlich, telefonisch oder online möglich. Eine verspätete Meldung führt zu einer Sperrzeit von einer Woche, die zu einer Sperrzeit wegen des Aufhebungsvertrags hinzukommen kann. Davon getrennt ist die Arbeitslosmeldung, die spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung erfolgen muss, weil es für frühere Tage kein Geld gibt.


Bin ich während der Sperrzeit krankenversichert?

Ja, ab dem zweiten Monat der Sperrzeit sind Sie nach § 5 SGB V über die Agentur für Arbeit kranken- und pflegeversichert, ohne eigene Beiträge. Für den ersten Monat besteht in der Regel ein nachgehender Leistungsanspruch aus Ihrer bisherigen Mitgliedschaft. Anders ist es beim Ruhen wegen einer Abfindung nach § 158 SGB III: Hier übernimmt die Agentur keine Beiträge, und Sie sind meist als freiwilliges Mitglied auf eigene Kosten versichert, sofern keine Familienversicherung greift. Klären Sie Ihren Status vor dem letzten Arbeitstag mit Ihrer Krankenkasse, damit keine Lücke und keine Nachforderung entsteht.


Was ist der Unterschied zwischen Ruhen und Sperrzeit?

Die Sperrzeit ist eine Sanktion: Sie tritt ein, wenn Sie das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst haben, dauert bis zu zwölf Wochen und kürzt den Gesamtanspruch um mindestens ein Viertel. Das Ruhen nach § 158 SGB III ist keine Sanktion, sondern verhindert, dass eine Abfindung das Gehalt für eine abgekürzte Kündigungsfrist ersetzt. Es verschiebt den Beginn der Zahlung, kürzt die Dauer aber nicht. Beide Zeiträume beginnen am Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses und laufen nebeneinander. Wer die Kündigungsfrist einhält, vermeidet das Ruhen, und wer einen wichtigen Grund belegt, vermeidet die Sperrzeit.


Kann ich die Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag vermeiden?

Ja, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und belegt ist. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur ist das vor allem der Fall, wenn Ihnen sonst eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Termin gedroht hätte, die Kündigungsfrist eingehalten ist und die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt. Auch gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Attest können genügen. Der Vertrag sollte die tatsächlichen Umstände festhalten, denn die Agentur fragt beim Arbeitgeber nach. Eine Begründung, die nicht stimmt, schützt nicht, sondern kann zur Rückforderung und zu weiteren Folgen führen.