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Ratgeber · Kündigung & Abfindung

Abfindung versteuern 2026: Fünftelregelung, Rechenbeispiel & Spartipps

Seit 2025 entfällt die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug. So beantragen Sie die Steuerermäßigung über die Einkommensteuererklärung.

  • Redaktion: ProofDocs
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  • Aktualisiert:
  • ca. 19 Min. Lesezeit

Wie muss ich meine Abfindung versteuern?

Eine Abfindung versteuern Sie wie Arbeitslohn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz, steuerfrei ist sie nicht. Sie gilt nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Entschädigung und damit als außerordentliche Einkunft nach § 34 EStG. Das öffnet die Tür zur Fünftelregelung: Das Finanzamt rechnet so, als wäre die Abfindung über fünf Jahre verteilt zugeflossen, und dämpft damit die Progression.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt dabei eine wichtige Änderung: Der Arbeitgeber berücksichtigt die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr. Er zieht zunächst die volle Lohnsteuer ab, den Vorteil erhalten Sie erst über die Einkommensteuererklärung. Ob die Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag, einem Sozialplan oder einem Vergleich nach einer Kündigungsschutzklage stammt, spielt steuerlich keine Rolle. Dieser Ratgeber zeigt mit dem Tarif 2026, wie viel Steuer tatsächlich anfällt, wie Sie die Fünftelregelung beantragen und was sich legal steuerfrei stellen lässt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig. Freibeträge gibt es seit 2006 nicht mehr, auch nicht für ältere Arbeitnehmer.

  • Einen festen Steuersatz gibt es nicht. Nach dem Tarif 2026 kostet eine Abfindung von 30.000 € bei einem übrigen Einkommen von rund 46.600 € mit Fünftelregelung 10.495 € Einkommensteuer, das sind 35 %.

  • Die Fünftelregelung gilt weiter, seit 2025 aber nur noch über die Einkommensteuererklärung. Der Arbeitgeber behält zunächst die volle Lohnsteuer ein.

  • Voraussetzung ist eine Zusammenballung: Die Abfindung fließt in einem Kalenderjahr zu und erhöht Ihr Einkommen über das, was Sie ohne die Trennung verdient hätten.

  • Steuerfrei bleiben können nur Umwege: bis zu 40.560 € in eine betriebliche Altersversorgung (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG) und eine vom Arbeitgeber bezahlte Neuorientierungsberatung.

  • Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung nicht an.

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Ist eine Abfindung steuerfrei?

Nein. Bis Ende 2005 gab es Freibeträge für Abfindungen, die mit dem Alter und der Betriebszugehörigkeit stiegen. Sie wurden ersatzlos gestrichen, für Zahlungen ab 2008 gilt keine Übergangsregel mehr. Wer heute nach „Abfindung steuerfrei ab 55“ sucht, findet deshalb nur noch alte Rechtslage. Jeder Euro Abfindung zählt zum zu versteuernden Einkommen.

Es gibt aber zwei legale Wege, einen Teil des Geldes steuerfrei zu bekommen, weil er gar nicht als Abfindung ausgezahlt wird:

  • Betriebliche Altersversorgung: Zahlt der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, ist das nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung je Beschäftigungsjahr steuerfrei, höchstens für zehn Jahre. 2026 sind das 4.056 € pro Jahr, also bis zu 40.560 €. Versteuert wird die spätere Rente.

  • Beratung zur Neuorientierung: Bezahlt der Arbeitgeber eine Outplacement-Beratung oder eine Weiterbildung direkt, bleibt sie nach § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei, solange sie keinen überwiegenden Belohnungscharakter hat. Für Sie ist sie damit mehr wert als derselbe Betrag als Abfindung.

Sozialabgaben sparen Sie dagegen automatisch: Auf eine echte Abfindung fallen keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Aus 30.000 € Abfindung bleibt deshalb deutlich mehr übrig als aus 30.000 € zusätzlichem Gehalt.

Mit wie viel Prozent wird eine Abfindung versteuert?

Es gibt keinen Abfindungssteuersatz. Die Abfindung erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen, und der Steuertarif nach § 32a EStG ist progressiv: 2026 bleiben 12.348 € steuerfrei, danach steigt der Satz von 14 % bis auf 42 % ab 69.879 € und 45 % ab 277.826 €. Wie viel Prozent der Abfindung an das Finanzamt gehen, hängt deshalb vor allem von Ihrem übrigen Einkommen im Auszahlungsjahr ab.

Die folgende Tabelle zeigt die Einkommensteuer auf die Abfindung nach dem Tarif 2026 für Alleinstehende, berechnet nach § 32a und § 34 EStG. „Übriges Einkommen“ ist das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung, also nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht enthalten.

Übriges Einkommen Abfindung Steuer ohne Fünftelregelung Steuer mit Fünftelregelung Ersparnis Steuersatz auf die Abfindung
20.000 € 30.000 € 8.978 € 7.735 € 1.243 € 25,8 %
30.000 € 20.000 € 6.331 € 5.775 € 556 € 28,9 %
30.000 € 60.000 € 22.447 € 18.160 € 4.287 € 30,3 %
45.000 € 30.000 € 11.529 € 10.330 € 1.199 € 34,4 %
45.000 € 50.000 € 19.929 € 17.560 € 2.369 € 35,1 %
60.000 € 50.000 € 20.831 € 20.155 € 676 € 40,3 %
60.000 € 100.000 € 41.831 € 41.155 € 676 € 41,2 %
80.000 € 80.000 € 33.600 € 33.600 € 0 € 42,0 %

Zwei Muster fallen auf. Erstens: Je niedriger das übrige Einkommen und je höher die Abfindung im Verhältnis dazu, desto größer die Ersparnis durch die Fünftelregelung. Zweitens: Wer schon ohne Abfindung über 69.879 € liegt, zahlt auf jeden zusätzlichen Euro 42 %, die Fünftelregelung ändert daran nichts. Für Verheiratete mit Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Tarifgrenzen, die Sätze fallen entsprechend niedriger aus.

Die Fünftelregelung: so wird gerechnet

Die Fünftelregelung ist kein Freibetrag, sondern eine Rechenmethode nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG. Das Finanzamt geht in drei Schritten vor:

  1. Es berechnet die Einkommensteuer auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung.

  2. Es berechnet die Einkommensteuer auf das übrige Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung.

  3. Die Differenz aus beiden Beträgen nimmt es mal fünf. Das Ergebnis ist die Steuer auf die Abfindung, sie kommt zur Steuer aus Schritt 1 hinzu.

Weil nur ein Fünftel der Abfindung den Steuersatz anhebt, wird der Rest zu einem niedrigeren Satz besteuert als bei einer normalen Zusammenrechnung. Ist das übrige Einkommen negativ, etwa wegen hoher Verluste, gilt eine Sonderregel: Dann beträgt die Steuer das Fünffache der Steuer auf ein Fünftel des gesamten zu versteuernden Einkommens (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG). Weil der Tarif mit dem Einkommen nur steigt und nie fällt, kann die Fünftelregelung die Steuer nicht erhöhen, sie bringt im ungünstigsten Fall nichts.

Rechenbeispiel 2026 Schritt für Schritt

Ausgangslage: Frau M. ist ledig, kinderlos, in Steuerklasse I, gesetzlich versichert und nicht in der Kirche. Sie verdient 60.000 € brutto im Jahr und erhält im Dezember 2026 eine Abfindung von 30.000 €. Ihr zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung beträgt nach Abzug der Pauschalen und Vorsorgeaufwendungen 46.644 €.

Schritt Rechnung Ergebnis
1. Steuer auf das übrige Einkommen Tarif 2026 auf 46.644 € 9.389 €
2. Steuer auf übriges Einkommen plus ein Fünftel Tarif 2026 auf 46.644 € + 6.000 € = 52.644 € 11.488 €
3. Differenz mal fünf (11.488 € − 9.389 €) × 5 10.495 €
Einkommensteuer gesamt mit Fünftelregelung 9.389 € + 10.495 € 19.884 €
Zum Vergleich: ohne Fünftelregelung Tarif 2026 auf 76.644 € 21.054 €
Ersparnis durch die Fünftelregelung 21.054 € − 19.884 € 1.170 €

Auf die Abfindung entfallen damit 10.495 € Einkommensteuer, ein Steuersatz von 35 %. Den Solidaritätszuschlag zahlt Frau M. mit Fünftelregelung gar nicht, weil ihre Einkommensteuer von 19.884 € unter der Freigrenze von 20.350 € für 2026 bleibt. Ohne Fünftelregelung kämen 83,78 € Solidaritätszuschlag hinzu. Von der Abfindung bleiben ihr netto 19.505 €.

Was die Gehaltsabrechnung abzieht und was das Finanzamt zurückzahlt

Seit 2025 sieht Frau M. diesen Vorteil nicht auf der Gehaltsabrechnung. Der Arbeitgeber behandelt die Abfindung als sonstigen Bezug und berechnet die Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026 ohne Fünftelregelung. Bei ihren Daten behält er im Dezember 11.665 € Lohnsteuer und 641,57 € Solidaritätszuschlag ein. Ausgezahlt werden zunächst also nur 17.693,43 €.

Mit dem Steuerbescheid für 2026 korrigiert das Finanzamt das: Es setzt 19.884 € Einkommensteuer und keinen Solidaritätszuschlag fest. Einbehalten wurden für das ganze Jahr 21.054 € Lohnsteuer und 641,57 € Solidaritätszuschlag. Frau M. bekommt also 1.811,57 € zurück, aber erst Monate nach der Auszahlung. Wer mit der Abfindung eine Lücke bis zum nächsten Job überbrücken muss, sollte diese Verzögerung einplanen.

Ihr monatliches Nettogehalt ohne Abfindung können Sie mit dem Brutto-Netto-Rechner prüfen, die Höhe der Abfindung selbst mit dem Abfindungsrechner.

Voraussetzungen der Fünftelregelung

Entschädigung für entgangene Einnahmen

Begünstigt ist nur eine echte Entschädigung: Die Zahlung muss als Ersatz für Einnahmen geleistet werden, die Ihnen durch die Beendigung entgehen. Ob der Arbeitgeber kündigt oder Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, ist dabei gleich. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einer Abfindung im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung keine Feststellungen nötig sind, ob der Arbeitnehmer unter Druck stand (Urteil vom 13. März 2018, IX R 16/17). Nicht begünstigt sind Zahlungen, auf die Sie ohnehin Anspruch hatten, etwa rückständiger Lohn, Urlaubsabgeltung oder ein verdienter Bonus, auch wenn sie im Vertrag „Abfindung“ heißen.

Zusammenballung von Einkünften

Die Fünftelregelung soll eine geballte Zahlung entlasten. Zwei Bedingungen müssen deshalb erfüllt sein:

  1. Zufluss in einem Kalenderjahr: Die Abfindung muss grundsätzlich in einer Summe oder jedenfalls in einem Jahr ausgezahlt werden. Raten über zwei Jahre schließen die Fünftelregelung in der Regel aus.

  2. Mehr als ohne die Trennung: Übersteigt die Abfindung die Einnahmen, die Ihnen bis zum Jahresende entgehen, ist die Bedingung erfüllt. Sonst kommt es darauf an, ob Sie im Auszahlungsjahr mit Abfindung insgesamt mehr erhalten als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Als Vergleichsmaßstab ziehen die Finanzämter in der Regel die Einkünfte des Vorjahres heran.

Eine kleine Teilzahlung in einem anderen Jahr schadet nicht. Der Bundesfinanzhof hat eine Teilleistung von 9,73 % der Hauptleistung als unschädlich angesehen (Urteil vom 13. Oktober 2015, IX R 46/14). Die Finanzverwaltung lässt seit ihrem Schreiben vom 4. März 2016 Teilzahlungen bis zu 10 % der Hauptleistung zu, außerdem Teilzahlungen, die niedriger sind als die Steuerentlastung auf die Hauptleistung. Bei 60.000 € Abfindung darf also eine Teilzahlung von höchstens 6.000 € in ein anderes Jahr fallen, eine Aufteilung in zweimal 30.000 € kostet die Fünftelregelung.

Seit 2025: Fünftelregelung nur noch über die Steuererklärung

Bis Ende 2024 musste der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon beim Lohnsteuerabzug anwenden, wenn die Voraussetzungen erkennbar vorlagen. Das Wachstumschancengesetz, verkündet am 27. März 2024, hat diese Pflicht zum 1. Januar 2025 gestrichen: Die Sätze 9 und 10 des § 39b Abs. 3 EStG sind entfallen. Die Fünftelregelung selbst in § 34 EStG hat der Gesetzgeber nicht angetastet.

  • Bei der Auszahlung: Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer auf die Abfindung wie bei einem normalen sonstigen Bezug ab. Er weist die Abfindung in Nummer 10 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert aus.

  • Im Folgejahr: Mit der Einkommensteuererklärung rechnet das Finanzamt die Fünftelregelung ein und erstattet zu viel gezahlte Lohnsteuer.

  • Ohne Erklärung: Kein Vorteil. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Erklärung freiwillig noch vier Jahre lang abgeben, für 2026 also bis Ende 2030.

So tragen Sie die Abfindung in die Steuererklärung ein

  1. Lohnsteuerbescheinigung prüfen: Die Abfindung muss in Nummer 10 stehen und zugleich im Bruttoarbeitslohn in Nummer 3 enthalten sein.

  2. In ELSTER die Bescheinigung per Belegabruf übernehmen. Die Daten landen dann im richtigen Abschnitt der Anlage N.

  3. Kontrollieren, dass die Abfindung in der Anlage N bei den Entschädigungen und dem Arbeitslohn für mehrere Jahre steht, nicht nur beim laufenden Arbeitslohn. Die Zeilennummern ändern sich von Jahr zu Jahr, maßgeblich ist die Bezeichnung.

  4. Den Steuerbescheid prüfen: In den Erläuterungen muss stehen, dass Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert wurden. Fehlt das, legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch ein.

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Lohnt sich die Steuererklärung nach einer Abfindung?

Fast immer. Seit 2025 ist die Steuererklärung der einzige Weg zur Fünftelregelung, und weil der Arbeitgeber die Abfindung als sonstigen Bezug ohne Ermäßigung versteuert, zahlen Sie unterjährig regelmäßig zu viel. Im Rechenbeispiel oben bekommt Frau M. 1.811,57 € zurück. Bei einem Ausscheiden im Laufe des Jahres kommt oft noch eine Erstattung aus dem Lohnsteuerabzug hinzu, weil der Arbeitgeber für die Monate nach dem Ausscheiden keinen Lohn mehr gezahlt hat, die Lohnsteuer aber auf ein volles Jahreseinkommen berechnet war.

Die Rückzahlung kommt mit dem Steuerbescheid, also einige Wochen bis Monate nach der Abgabe. Wer die Erklärung früh im Folgejahr abgibt, bekommt das Geld entsprechend früher. Haben Sie im selben Jahr Arbeitslosengeld bezogen, müssen Sie ohnehin eine Erklärung abgeben, weil das Arbeitslosengeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, sobald es mehr als 410 € beträgt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Verheiratet: was die Zusammenveranlagung ändert

Bei der Zusammenveranlagung wird das Einkommen beider Ehegatten halbiert, die Steuer darauf berechnet und verdoppelt. Das verschiebt alle Tarifgrenzen nach oben, auch für die Fünftelregelung. Ein Beispiel mit dem Tarif 2026: Ein Ehepaar hat ohne Abfindung ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 90.000 €, einer der beiden erhält 40.000 € Abfindung. Die Einkommensteuer auf die Abfindung beträgt mit Fünftelregelung 13.630 €, ohne 14.740 €. Der Steuersatz auf die Abfindung liegt damit bei 34,1 %, die Ersparnis bei 1.110 €. Verdient der Partner deutlich weniger, wirkt die Zusammenveranlagung wie ein zusätzlicher Puffer gegen die Progression.

Wann bringt die Fünftelregelung wenig oder nichts?

  • Hohes übriges Einkommen: Ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen ohne Abfindung zahlen Alleinstehende 2026 ohnehin 42 % auf jeden weiteren Euro. Die Fünftelregelung spart dann nichts.

  • Keine Zusammenballung: Sie scheiden im Frühjahr aus, erhalten eine kleine Abfindung und verdienen im Jahr insgesamt weniger als im Vorjahr. Dann fehlt die Zusammenballung, und die Abfindung wird normal besteuert. Wegen des niedrigen Gesamteinkommens ist die Steuer aber oft trotzdem moderat.

  • Arbeitslosengeld im selben Jahr: Das Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber nach § 32b EStG den Steuersatz auf das übrige Einkommen (Progressionsvorbehalt). Das schmälert den Vorteil einer Auszahlung in einem Jahr mit wenig Arbeitslohn.

  • Aufteilung über zwei Jahre: Wer die Abfindung hälftig in zwei Jahren erhält, verliert die Fünftelregelung ganz, es sei denn, der zweite Teil bleibt im Rahmen der 10-%-Grenze.

Abfindung von 100.000 €: wie viel Steuer?

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 € ohne Abfindung kostet eine Abfindung von 100.000 € mit Fünftelregelung 41.155 € Einkommensteuer, ohne 41.831 €. Der Unterschied ist mit 676 € klein, weil schon ein Fünftel der Abfindung das Einkommen in den Bereich des Spitzensteuersatzes hebt. Dazu kommt Solidaritätszuschlag, weil die Einkommensteuer weit über der Freigrenze liegt. Netto bleiben vor Kirchensteuer rund 55.800 €. Spürbar mehr bringt hier eine Verschiebung in ein Jahr mit wenig Einkommen oder eine Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung.

Was bleibt von 50.000 € Abfindung übrig?

Bei einem übrigen Einkommen von 45.000 € fallen auf 50.000 € Abfindung mit Fünftelregelung 17.560 € Einkommensteuer an. Der Solidaritätszuschlag steigt um 719,36 €, weil die Einkommensteuer insgesamt die Freigrenze überschreitet. Netto bleiben damit rund 31.720 €, ohne Kirchensteuer. Ohne Fünftelregelung wären es rund 2.650 € weniger.

Abfindung steuerlich optimieren: fünf legale Hebel

Die meisten Hebel wirken nur, wenn sie vor der Unterschrift unter Aufhebungsvertrag oder Vergleich vereinbart werden. Danach ist der Auszahlungstermin festgelegt.

1. Auszahlung in ein Jahr mit wenig Einkommen legen

Endet das Arbeitsverhältnis im Herbst und haben Sie im Folgejahr voraussichtlich wenig Einkommen, kann eine Auszahlung im Januar viel sparen. Ein Beispiel mit dem Tarif 2026: Frau M. aus dem Rechenbeispiel zahlt bei Auszahlung im Dezember 10.495 € Steuer auf die Abfindung. Hätte sie im Folgejahr nur 15.000 € übriges Einkommen, kostete dieselbe Abfindung dort 8.400 €, und das sogar ohne Fünftelregelung, weil die Zusammenballung im Vergleich zum Vorjahr fehlt. Bezieht sie im Folgejahr Arbeitslosengeld, erhöht der Progressionsvorbehalt den Satz wieder etwas. Ob sich die Verschiebung lohnt, rechnet ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit Ihren Zahlen durch.

2. Einen Teil in die betriebliche Altersversorgung lenken

Bis zu 4.056 € je Beschäftigungsjahr, höchstens 40.560 €, kann der Arbeitgeber 2026 aus Anlass der Beendigung steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Das senkt das zu versteuernde Einkommen im Auszahlungsjahr. Voraussetzung ist ein Vertrag, den der Arbeitgeber bedient, und die Vereinbarung muss vor der Auszahlung stehen. Die spätere Rente oder Kapitalleistung ist steuerpflichtig, fällt aber meist in eine Zeit mit niedrigerem Steuersatz.

3. Rentenabschläge ausgleichen

Ab dem 50. Lebensjahr können Sie Abschläge für eine vorgezogene Altersrente durch Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung ausgleichen (§ 187a SGB VI). Die Zahlungen sind Altersvorsorgeaufwendungen und mindern als Sonderausgaben bis zum jährlichen Höchstbetrag das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch Ihr Ausgleichsbetrag ist, sagt Ihnen die Rentenversicherung auf Antrag in einer Auskunft.

4. Ausgaben im Auszahlungsjahr bündeln

Bewerbungskosten, Fortbildungen, Fachliteratur, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und die Kosten des Anwalts im Kündigungsschutzprozess sind Werbungskosten. Fallen sie im Jahr der Abfindung an, senken sie das Einkommen genau dann, wenn der Steuersatz am höchsten ist.

5. Kirchensteuer und Steuerklasse im Blick behalten

Kirchensteuer beträgt 8 % der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %. Viele Landeskirchen erlassen auf Antrag einen Teil der Kirchensteuer, die auf eine Abfindung entfällt, Voraussetzungen und Umfang regelt jede Kirche selbst. Die Steuerklasse wirkt sich dagegen nur auf den Lohnsteuerabzug aus: Ein Wechsel kurz vor der Auszahlung ändert, wie viel der Arbeitgeber einbehält, nicht die Steuer, die das Finanzamt am Ende festsetzt.

Abfindung und Sozialversicherung

Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Es fallen keine Beiträge an, weder für Sie noch für den Arbeitgeber. Damit gibt es aus der Abfindung aber auch keine Rentenpunkte.

  • Verdeckter Lohn: Steckt in der „Abfindung“ rückständiges Gehalt, Urlaubsabgeltung oder ein Bonus, ist dieser Teil beitragspflichtig. Lassen Sie diese Posten im Vertrag getrennt ausweisen.

  • Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte: Ihre Beiträge richten sich nach allen Einnahmen. Die Krankenkasse kann die Abfindung deshalb bei der Beitragsbemessung berücksichtigen. Klären Sie das vor der Auszahlung mit Ihrer Kasse.

  • Arbeitslosengeld: Die Abfindung wird nicht angerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis aber vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch nach § 158 SGB III für eine Zeit, längstens bis zum Ende dieser Frist. Was beim Aufhebungsvertrag zusätzlich droht, erklärt der Beitrag zu Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld.

Häufige Fehler bei der Versteuerung von Abfindungen

Keine Steuererklärung abgeben

Seit 2025 der teuerste Fehler: Ohne Einkommensteuererklärung bleibt es bei der vollen Lohnsteuer. Im Rechenbeispiel oben verschenkt Frau M. so 1.811,57 €.

Abfindung auf zwei Jahre verteilen lassen

Was nach Steuerstundung klingt, kostet meist die Fünftelregelung. Mehr als 10 % der Hauptzahlung sollte nicht in ein anderes Jahr fallen.

Lohnbestandteile als Abfindung bezeichnen

Resturlaub, Überstunden oder Bonus in die Abfindung zu packen, macht sie nicht steuergünstiger. Das Finanzamt und die Sozialversicherung schauen auf den Inhalt, nicht auf den Namen.

Den Auszahlungstermin dem Arbeitgeber überlassen

Der Termin ist Verhandlungssache. Wer ihn nicht festlegt, erhält die Abfindung oft zum Ende des Arbeitsverhältnisses, auch wenn eine Zahlung im Januar günstiger wäre. Lassen Sie den Termin in den Vertrag schreiben. Die Aufhebungsvertragsanalyse von ProofDocs prüft unter anderem, ob Fälligkeit und Auszahlung klar geregelt sind.

Die rechtlichen Grundlagen im Überblick

Vorschrift Inhalt
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG Die Abfindung ist eine Entschädigung für entgangene Einnahmen und gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften.
§ 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG Entschädigungen sind außerordentliche Einkünfte und werden nach der Fünftelregelung besteuert.
§ 32a EStG Einkommensteuertarif, 2026 mit einem Grundfreibetrag von 12.348 €
§ 39b Abs. 3 EStG Lohnsteuer auf sonstige Bezüge, seit 2025 ohne Fünftelregelung
§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG Steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aus Anlass der Beendigung
§ 3 Nr. 19 EStG Steuerfreie Weiterbildung und Neuorientierungsberatung durch den Arbeitgeber
§ 14 SGB IV Eine echte Abfindung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Zusammenfassung

Eine Abfindung versteuern Sie mit Ihrem persönlichen Steuersatz, steuerfrei ist sie nicht. Die Fünftelregelung senkt die Steuer je nach Einkommen um einige Hundert bis einige Tausend Euro, bei hohem Einkommen um nichts. Seit 2025 erhalten Sie den Vorteil nur noch über die Einkommensteuererklärung, der Arbeitgeber behält zunächst die volle Lohnsteuer ein. Den größten Einfluss auf die Steuer haben Entscheidungen vor der Unterschrift: der Auszahlungstermin, die Zahlung in einem Jahr und eine mögliche Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung.

Wie hoch Ihre Abfindung überhaupt sein sollte, erklärt der Leitfaden zur Abfindung bei Kündigung. Wer einen Aufhebungsvertrag vorliegen hat, findet im Beitrag zur Abfindung im Aufhebungsvertrag die Klauseln, die vor der Unterschrift geregelt sein sollten. Und vergessen Sie das Arbeitszeugnis nicht: Sie können es prüfen lassen, bevor Sie einer Einigung zustimmen.

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  • Abfindung: Potenzielle Abfindungshöhe automatisch berechnet.

  • Klagefrist: Die kritische 3-Wochen-Frist ab Zugang berechnet.

  • Nächste Schritte: Handlungsempfehlungen für Ihre Situation.

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Häufig gestellte Fragen

Wie muss ich meine Abfindung versteuern?

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG und voll einkommensteuerpflichtig. Der Arbeitgeber behält bei der Auszahlung die volle Lohnsteuer ein. Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG senkt die Steuer, wird seit dem 1. Januar 2025 aber nur noch über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Wer keine Erklärung abgibt, verschenkt den Vorteil.


Ist eine Abfindung steuerfrei?

Nein. Die früheren Freibeträge für Abfindungen sind seit 2006 abgeschafft, auch für ältere Arbeitnehmer. Steuerfrei kann nur bleiben, was nicht ausgezahlt, sondern anders verwendet wird: Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG, 2026 bis zu 40.560 €, und Beratung zur beruflichen Neuorientierung, die der Arbeitgeber bezahlt (§ 3 Nr. 19 EStG). Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung nicht an.


Mit wie viel Prozent wird eine Abfindung versteuert?

Einen festen Steuersatz für Abfindungen gibt es nicht. Die Abfindung wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, der von Ihrem übrigen Einkommen abhängt. Mit Fünftelregelung liegt die Einkommensteuer auf die Abfindung nach dem Tarif 2026 bei Alleinstehenden meist zwischen etwa 25 und 42 Prozent, zuzüglich gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.


Gibt es die Fünftelregelung noch?

Ja. Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG gilt unverändert weiter. Das Wachstumschancengesetz hat nur ihre Anwendung beim Lohnsteuerabzug abgeschafft: Seit dem 1. Januar 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber sie nicht mehr, das Finanzamt rechnet sie erst bei der Einkommensteuerveranlagung ein.


Wie beantrage ich die Fünftelregelung beim Finanzamt?

Sie geben für das Jahr der Auszahlung eine Einkommensteuererklärung ab. Der Arbeitgeber weist die Abfindung in Nummer 10 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert aus. Übernehmen Sie die Daten per Belegabruf in ELSTER oder tragen Sie die Abfindung in der Anlage N als Entschädigung ein, nicht als normalen Arbeitslohn. Das Finanzamt wendet die Fünftelregelung dann an, wenn die Voraussetzungen vorliegen.


Wann lohnt sich die Fünftelregelung nicht?

Wenig oder nichts bringt die Fünftelregelung, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen schon ohne Abfindung im Bereich des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent liegt, 2026 ab 69.879 € bei Alleinstehenden. Sie fällt ganz weg, wenn keine Zusammenballung vorliegt, etwa weil die Abfindung auf zwei Jahre verteilt wird oder Sie im Auszahlungsjahr insgesamt nicht mehr verdienen als ohne die Trennung. Höher als die normale Besteuerung kann sie die Steuer nicht machen.


Wie viel Steuern zahle ich auf 100.000 € Abfindung?

Das hängt von Ihrem übrigen Einkommen ab. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 € ohne Abfindung kostet eine Abfindung von 100.000 € nach dem Tarif 2026 mit Fünftelregelung rund 41.155 € Einkommensteuer, also gut 41 Prozent, ohne Fünftelregelung rund 41.831 €. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.


Unterliegt eine Abfindung der Sozialversicherung?

Nein, eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Es fallen weder Renten-, Kranken-, Pflege- noch Arbeitslosenversicherungsbeiträge an. Anders ist es bei Zahlungen, die in Wahrheit rückständigen Lohn ausgleichen, und bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten, deren Krankenkasse die Abfindung bei der Beitragsbemessung berücksichtigen kann.