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Rechner · Arbeitsvertrag

Stundenlohnrechner: Brutto-Stundenlohn berechnen

Monatsgehalt und Wochenstunden eingeben und Ihren Bruttostundenlohn sehen, mit Abgleich gegen den gesetzlichen Mindestlohn.

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Stundenlohnrechner

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Stundenlohn berechnen: So arbeitet der Rechner

Wer seinen Stundenlohn berechnen möchte, muss das Monatsgehalt auf die tatsächlich bezahlten Stunden umlegen. Das Problem: Ein Monat hat nicht genau vier Wochen. Der Rechner nutzt deshalb den Faktor, mit dem auch Lohnbuchhaltungen arbeiten: Ein Quartal hat 13 Wochen, ein Monat also im Durchschnitt 13 ÷ 3 = 4,33 Wochen.

  1. Monatsstunden = Wochenstunden × 13 ÷ 3. Bei 40 Stunden pro Woche sind das 173,33 Stunden im Monat.

  2. Stundenlohn = Bruttomonatsgehalt ÷ Monatsstunden.

  3. In der umgekehrten Richtung: Monatsgehalt = Stundenlohn × Monatsstunden.

Zusätzlich zeigt der Rechner das Jahresgehalt aus zwölf Monatsgehältern und vergleicht Ihren Stundenlohn mit dem gesetzlichen Mindestlohn des laufenden Jahres. Liegt Ihr Lohn darunter, erscheint ein Hinweis. Urlaubs- und Weihnachtsgeld rechnet er nicht ein, weil sie nicht jeden Monat gezahlt werden.

Warum nicht einfach mal vier?

Wer mit vier Wochen pro Monat rechnet, kommt bei 40 Wochenstunden auf 160 statt 173,33 Monatsstunden. Der Stundenlohn erscheint dadurch rund 8 % höher, als er ist. Gerade bei einem Lohn nahe am Mindestlohn führt das zu falschen Schlüssen. Manche Rechner verwenden 4,35 Wochen (52,2 ÷ 12). Der Unterschied zu 4,33 ist gering, die Methode mit 13 Wochen pro Quartal ist aber in der Praxis verbreitet und für jeden nachvollziehbar.

Beispiele zum Nachrechnen

Eingabe Rechnung Ergebnis
3.200 € brutto, 40 Wochenstunden 3.200 € ÷ 173,33 Std. 18,46 € pro Stunde
2.200 € brutto, 40 Wochenstunden 2.200 € ÷ 173,33 Std. 12,69 € pro Stunde, unter dem Mindestlohn
13,90 € pro Stunde, 20 Wochenstunden 13,90 € × 86,67 Std. 1.204,67 € im Monat
13,90 € pro Stunde, 40 Wochenstunden 13,90 € × 173,33 Std. 2.409,33 € im Monat

Das letzte Beispiel zeigt die Untergrenze: Wer 2026 in Vollzeit mit 40 Stunden arbeitet, muss mindestens 2.409,33 € brutto im Monat erhalten. Ab dem 01.01.2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €, die Untergrenze dann auf 2.530,67 €. Das Jahresgehalt im ersten Beispiel beträgt 38.400 €, ohne Sonderzahlungen.

Zwei Angebote vergleichen

Der Stundenlohn ist der ehrlichste Maßstab, um Stellen mit unterschiedlicher Arbeitszeit zu vergleichen. Angenommen, Stelle A bietet 3.200 € brutto bei 40 Wochenstunden und zwölf Gehältern, Stelle B 3.000 € bei 38 Wochenstunden und dreizehn Gehältern. Der Rechner zeigt für A 18,46 € und für B 18,22 € pro Stunde, denn er rechnet mit dem Monatsgehalt. Rechnen Sie das dreizehnte Gehalt hinzu, sieht es anders aus:

  • Stelle A: 38.400 € im Jahr ÷ (40 × 13 ÷ 3 × 12 = 2.080 Stunden) = 18,46 € pro Stunde.

  • Stelle B: 39.000 € im Jahr ÷ (38 × 13 ÷ 3 × 12 = 1.976 Stunden) = 19,74 € pro Stunde.

Stelle B zahlt also mehr pro Stunde, obwohl das Monatsgehalt niedriger ist. Für einen solchen Vergleich teilen Sie das Jahresgehalt einschließlich aller fest zugesagten Sonderzahlungen durch die Jahresstunden. Urlaubstage müssen Sie dabei nicht abziehen, solange beide Stellen gleich viel Urlaub gewähren, denn der Urlaub ist bezahlt.

Rechtsgrundlage: Der gesetzliche Mindestlohn

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG). Er beträgt seit dem 01.01.2026 13,90 € brutto pro Stunde und ab dem 01.01.2027 14,60 €. Der Anspruch ist zwingend: Vereinbarungen, die ihn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, sind insoweit unwirksam (§ 3 MiLoG). Das gilt auch für vertragliche Ausschlussfristen, die den Mindestlohn nicht erfassen dürfen. Spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats muss der Lohn gezahlt sein (§ 2 MiLoG).

Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende, für die eine eigene Mindestausbildungsvergütung gilt, Pflichtpraktika, Jugendliche unter 18 ohne Berufsabschluss und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung. Was beim Stundenlohn im Arbeitsvertrag zu beachten ist, erklärt der Ratgeber zum Stundenlohn im Arbeitsvertrag.

Minijob und Mindestlohn

Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € im Monat. Teilt man sie durch den Mindestlohn, ergibt sich die höchste zulässige Arbeitszeit: 603 € ÷ 13,90 € = 43,38 Stunden im Monat, also rund zehn Stunden pro Woche. Wer im Minijob mehr arbeitet, verdient entweder unter dem Mindestlohn, oder die Beschäftigung überschreitet die Grenze. Weitere Regeln fasst der Beitrag zum Minijob-Arbeitsvertrag zusammen.

Häufige Fehler und Sonderfälle

  • Netto statt brutto: Der Mindestlohn und jeder Vergleich mit anderen Stellen beziehen sich auf den Bruttolohn. Geben Sie das Bruttogehalt laut Abrechnung ein.

  • Unbezahlte Überstunden übersehen: Der Rechner nimmt die Wochenstunden laut Vertrag. Arbeiten Sie regelmäßig länger, ist Ihr tatsächlicher Stundenlohn niedriger. Tragen Sie zum Vergleich Ihre echten Stunden ein. Überstunden sind zu vergüten, wenn das den Umständen nach zu erwarten ist (§ 612 BGB). Mehr dazu im Beitrag zu Überstunden im Arbeitsvertrag.

  • Sonderzahlungen falsch zuordnen: Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen für den Mindestlohn nur in dem Monat, in dem sie tatsächlich gezahlt werden. Eine Einmalzahlung im Dezember gleicht einen zu niedrigen Stundenlohn im Mai nicht aus.

  • Teilzeit schlechter bezahlen: Teilzeitkräfte haben Anspruch auf denselben Stundenlohn wie vergleichbare Vollzeitkräfte (§ 4 TzBfG). Ein deutlich niedrigerer Stundensatz ohne sachlichen Grund ist unzulässig.

  • Probezeit und Einstieg: Der Mindestlohn gilt ab dem ersten Arbeitstag, auch in der Probezeit und bei Aushilfen. Ein niedrigerer „Einarbeitungslohn“ ist unzulässig, wenn er unter dem Mindestlohn liegt.

  • Akkord und Provision: Auch bei Stück- oder Provisionsvergütung muss im Abrechnungsmonat für jede gearbeitete Stunde mindestens der Mindestlohn herauskommen. Teilen Sie dafür den Monatsverdienst durch die tatsächlich gearbeiteten Stunden.

  • Variable Arbeitszeit: Bei schwankenden Stunden ist der Durchschnitt mehrerer Monate aussagekräftiger als ein einzelner Monat.

Mit Ihrem Stundenlohn weiterarbeiten

Ein ehrlich berechneter Stundenlohn ist ein starkes Argument im Gehaltsgespräch, besonders wenn die Arbeitszeit gewachsen ist und das Gehalt nicht. Die Gehaltsverhandlung von ProofDocs bereitet Ihre Argumente, einen Gesprächsplan und eine fertige Anfrage an Ihre Führungskraft in wenigen Minuten vor. Ob Ihre Lohnabrechnung Stunden, Zuschläge und Abzüge richtig ausweist, prüft die Gehaltsabrechnungsanalyse. Liegt Ihr Lohn unter dem Mindestlohn oder fehlen bezahlte Überstunden, fordert das Anspruchsschreiben die Differenz beziffert und mit Zahlungsfrist ein.

Häufig gestellte Fragen

Wie berechne ich meinen Stundenlohn aus dem Monatsgehalt?

Teilen Sie Ihr Bruttomonatsgehalt durch die Arbeitsstunden eines Monats. Die Monatsstunden ergeben sich aus den Wochenstunden mal 13 geteilt durch 3, weil ein Quartal 13 Wochen hat. Bei 40 Wochenstunden sind das 173,33 Stunden. Ein Gehalt von 3.200 € brutto entspricht damit einem Stundenlohn von 18,46 €. Rechnen Sie nicht mit vier Wochen pro Monat, sonst erscheint der Stundenlohn um rund 8 % zu hoch.

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2026 13,90 € brutto pro Stunde. Ab dem 01.01.2027 steigt er auf 14,60 €. Bei einer Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden entspricht das 2026 mindestens 2.409,33 € und 2027 mindestens 2.530,67 € brutto im Monat. Der Mindestlohn gilt für fast alle Arbeitnehmer, auch im Minijob. Ausnahmen gibt es etwa für Auszubildende, Pflichtpraktika und Jugendliche unter 18 ohne Berufsabschluss.

Wie viele Stunden darf ich im Minijob arbeiten?

So viele, dass Sie bei Mindestlohn die Grenze von 603 € im Monat nicht überschreiten. 2026 sind das 603 € geteilt durch 13,90 €, also höchstens 43,38 Stunden im Monat oder rund zehn Stunden pro Woche. Steigt der Mindestlohn 2027 auf 14,60 €, sinkt die mögliche Stundenzahl entsprechend, sofern die Grenze nicht ebenfalls angehoben wird. Arbeiten Sie mehr Stunden für denselben Betrag, liegt Ihr Lohn unter dem Mindestlohn.

Zählen Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zum Stundenlohn?

Für die Prüfung des Mindestlohns nur in dem Monat, in dem sie tatsächlich gezahlt werden. Ein Weihnachtsgeld im Dezember gleicht deshalb einen zu niedrigen Stundenlohn in den übrigen Monaten nicht aus, es sei denn, es wird anteilig jeden Monat ausgezahlt. Der Rechner lässt Sonderzahlungen außen vor und zeigt den Stundenlohn aus dem regelmäßigen Monatsgehalt. Wollen Sie Ihren Jahresverdienst vergleichen, rechnen Sie die Sonderzahlungen zum Jahresgehalt hinzu.

Was kann ich tun, wenn mein Stundenlohn unter dem Mindestlohn liegt?

Fordern Sie die Differenz schriftlich beim Arbeitgeber nach. Der Mindestlohn ist zwingend, Vereinbarungen darunter sind insoweit unwirksam, und vertragliche Ausschlussfristen dürfen den Anspruch nicht abschneiden. Rechnen Sie für jeden Monat Ihre tatsächlichen Stunden mal den geltenden Mindestlohn und ziehen Sie den gezahlten Bruttolohn ab. Notieren Sie Ihre Arbeitszeiten. Zahlt der Arbeitgeber nicht, können Sie den Betrag beim Arbeitsgericht einklagen, die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bekomme ich in Teilzeit denselben Stundenlohn wie in Vollzeit?

Grundsätzlich ja. Teilzeitbeschäftigte dürfen nach § 4 Abs. 1 TzBfG nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, wenn kein sachlicher Grund vorliegt. Das Gehalt sinkt im Verhältnis der Stunden, der Stundenlohn bleibt gleich. Verdient eine Vollzeitkraft 4.000 € bei 40 Stunden, stehen Ihnen bei 30 Stunden 3.000 € zu, jeweils 23,08 € pro Stunde. Auch Sonderzahlungen sind anteilig zu gewähren.

Die Berechnung folgt den gesetzlichen Regeln und gibt eine Orientierung. Arbeits- und Tarifverträge können abweichen; sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.