Minijob Arbeitsvertrag: 556€-Grenze & Rechte
Alles zum Minijob Arbeitsvertrag: 556-Euro-Grenze, geringfügige Beschäftigung, Pflichtangaben, Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz.
Der Minijob Arbeitsvertrag regelt die Bedingungen einer geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von bis zu 556 Euro. In Deutschland arbeiten über sieben Millionen Menschen in einem Minijob — doch viele kennen ihre Rechte nicht ausreichend. Ob Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung oder Rentenversicherung: Minijobber haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte. Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag prüfen lassen möchten, sollten Sie die Besonderheiten der geringfügigen Beschäftigung genau kennen.
In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige zum Minijob Arbeitsvertrag. Von der 556-Euro-Verdienstgrenze über die Pflichtangaben im Vertrag bis hin zu Ihren Rechten als Minijobber. Wir erklären die Sozialversicherungsregelungen, zeigen Unterschiede zum Midijob auf und geben Ihnen praktische Tipps für die Vertragsprüfung.
Das Wichtigste auf einen Blick
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Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst von maximal 556 Euro (seit 1. Januar 2025).
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Minijobber haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte: Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz und Arbeitszeugnis.
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Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen nach dem Nachweisgesetz schriftlich aushändigen.
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Der Minijob ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungsfrei, allerdings besteht Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit.
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Der Minijob begründet keine eigene Krankenversicherung — Minijobber müssen sich anderweitig versichern.
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Die Verdienstgrenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und kann sich bei Mindestlohnerhöhungen ändern.
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Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze ist in maximal zwei Monaten pro Jahr unschädlich.
Arbeitsvertragsanalyse
Arbeitsvertrag prüfen lassen – bevor Sie unterschreiben.
Verstehen Sie wirklich jeden Paragraphen Ihres Arbeitsvertrags? Unsere KI-gestützte Analyse prüft jede einzelne Klausel nach aktuellem deutschem Arbeitsrecht und deckt problematische Formulierungen auf. Sie erfahren genau, welche Klauseln für Sie nachteilig sind und erhalten konkrete Vorschläge, wie Sie diese erfolgreich nachverhandeln können.
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Klauselanalyse: Jede Klausel einzeln geprüft und eingeordnet.
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Risikoerkennung: Unwirksame Klauseln klar identifiziert.
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Empfehlungen: Konkrete Vorschläge zur Nachverhandlung.
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Prüfung nach BGB, TzBfG, ArbZG und aktueller Rechtsprechung.
Grundlagen der geringfügigen Beschäftigung
Die geringfügige Beschäftigung ist in § 8 SGB IV geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Verdienstgrenze) und der kurzfristigen Beschäftigung (Zeitgrenze). In diesem Ratgeber konzentrieren wir uns auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung — den klassischen Minijob.
Die 556-Euro-Verdienstgrenze
Die Verdienstgrenze für Minijobs beträgt seit dem 1. Januar 2025 556 Euro monatlich. Diese Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Die Berechnung basiert auf der Formel: Mindestlohn × 130 : 3. Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro ergibt sich: 12,82 € × 130 : 3 = 555,53 €, aufgerundet auf 556 Euro. Bei einer Erhöhung des Mindestlohns steigt die Verdienstgrenze automatisch.
Die Kopplung an den Mindestlohn wurde mit dem „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" vom 1. Oktober 2022 eingeführt. Zuvor lag die Grenze bei einem festen Betrag, der regelmäßig per Gesetz angepasst wurde. Die dynamische Kopplung stellt sicher, dass Minijobber bei einer Mindestlohnerhöhung nicht weniger Stunden arbeiten müssen.
Regelmäßiger Verdienst
Entscheidend für den Minijob-Status ist der regelmäßige monatliche Verdienst. Regelmäßig bedeutet, dass der Verdienst bei vorausschauender Betrachtung die Grenze von 556 Euro im Monatsdurchschnitt nicht überschreitet. Dabei wird ein Jahreszeitraum zugrunde gelegt: Der Verdienst darf 6.672 Euro pro Jahr nicht überschreiten (556 Euro × 12 Monate). Schwankungen innerhalb dieses Zeitraums sind zulässig, solange der Durchschnitt gewahrt bleibt.
Einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Jubiläumszuwendungen werden bei der Berechnung des regelmäßigen Verdienstes berücksichtigt. Wenn beispielsweise monatlich 500 Euro und einmal jährlich 500 Euro Weihnachtsgeld gezahlt werden, beträgt der monatliche Durchschnittsverdienst 541,67 Euro — der Minijob-Status bleibt erhalten. Bei 520 Euro monatlich plus 500 Euro Weihnachtsgeld beträgt der Durchschnitt 561,67 Euro — die Grenze wäre überschritten.
Gelegentliches Überschreiten
Wird die monatliche Verdienstgrenze gelegentlich und unvorhersehbar überschritten, bleibt der Minijob-Status erhalten. Gelegentlich bedeutet maximal zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres. Das Überschreiten muss unvorhersehbar sein, etwa durch Krankheitsvertretung, unerwarteten Arbeitsanfall oder Vertretung eines ausgefallenen Kollegen. Planbare Überschreitungen, etwa durch fest eingeplante Sonderschichten, gelten nicht als unvorhersehbar.
Bei einem gelegentlichen Überschreiten darf der Verdienst in den betreffenden Monaten maximal das Doppelte der Verdienstgrenze betragen, also 1.112 Euro. Liegt der Verdienst darüber oder wird die Grenze in mehr als zwei Monaten überschritten, verliert das Beschäftigungsverhältnis seinen Minijob-Status und wird rückwirkend sozialversicherungspflichtig.
Pflichtangaben im Minijob Arbeitsvertrag
Auch für Minijobs gelten die vollständigen Nachweispflichten des Nachweisgesetzes. Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Die folgenden Pflichtangaben sind besonders relevant.
| Pflichtangabe | Besonderheit im Minijob |
|---|---|
| Name und Anschrift der Vertragsparteien | Keine Besonderheit |
| Beginn des Arbeitsverhältnisses | Keine Besonderheit |
| Arbeitsort | Besonders wichtig bei wechselnden Einsatzorten |
| Tätigkeitsbeschreibung | Sollte die konkreten Aufgaben benennen |
| Vergütung | Exakter Stundenlohn (mind. Mindestlohn) und Gesamtentgelt |
| Arbeitszeit | Wöchentliche Stundenzahl, abgestimmt auf Verdienstgrenze |
| Urlaub | Anteilig berechnet nach Arbeitstagen pro Woche |
| Kündigungsfristen | Gesetzliche Fristen gelten uneingeschränkt |
| Probezeit | Maximal sechs Monate, Frist zwei Wochen |
| Hinweis auf Tarifvertrag | Sofern anwendbar, muss angegeben werden |
Vergütungsregelung
Die Vergütungsangabe ist im Minijob-Vertrag besonders wichtig, da sie die Zuordnung zur geringfügigen Beschäftigung bestimmt. Der Stundenlohn muss mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro entsprechen. Wird ein höherer Stundenlohn gezahlt, verringert sich die maximale Arbeitszeit entsprechend. Der Vertrag sollte sowohl den Stundenlohn als auch die monatliche Gesamtvergütung oder die maximale monatliche Stundenzahl angeben.
Viele Minijob-Verträge vereinbaren eine feste monatliche Vergütung, etwa „450 Euro monatlich" oder „556 Euro monatlich". In Kombination mit einer festen Wochenstundenzahl ergibt sich daraus der Stundenlohn, der den Mindestlohn nicht unterschreiten darf. Alternativ kann ein Stundenlohn mit einer maximalen monatlichen Stundenzahl vereinbart werden, was bei schwankendem Arbeitsanfall flexibler ist.
Arbeitszeitregelung
Die Arbeitszeit im Minijob muss so bemessen sein, dass der Verdienst die 556-Euro-Grenze regelmäßig nicht überschreitet. Bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro (Mindestlohn) ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von ca. 43 Stunden monatlich, also knapp 10 Stunden pro Woche. Bei einem höheren Stundenlohn verringert sich die maximale Stundenzahl entsprechend.
Es gibt keine gesetzliche Mindest- oder Höchststundenzahl für Minijobs. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage kann flexibel gestaltet werden. Bei Arbeit auf Abruf gelten die besonderen Regelungen des § 12 TzBfG, insbesondere die Pflicht zur Angabe der wöchentlichen Mindest- und Höchstarbeitszeit und eine Ankündigungsfrist von mindestens vier Tagen.
Arbeitsrechtliche Ansprüche im Minijob
Minijobber haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten (§ 4 TzBfG). Da Minijobber in der Regel Teilzeitbeschäftigte sind, profitieren sie von diesem Diskriminierungsverbot.
Urlaubsanspruch
Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der gesetzliche Mindesturlaub berechnet sich anteilig nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Die Formel lautet: Gesetzlicher Mindesturlaub × Wochentage des Arbeitnehmers ÷ 6 (bei Werktageberechnung) oder × Arbeitstage ÷ 5 (bei Arbeitstageberechnung).
| Arbeitstage pro Woche | Gesetzlicher Mindesturlaub | Berechnung |
|---|---|---|
| 5 Tage | 20 Arbeitstage | 24 × 5 ÷ 6 = 20 |
| 4 Tage | 16 Arbeitstage | 24 × 4 ÷ 6 = 16 |
| 3 Tage | 12 Arbeitstage | 24 × 3 ÷ 6 = 12 |
| 2 Tage | 8 Arbeitstage | 24 × 2 ÷ 6 = 8 |
| 1 Tag | 4 Arbeitstage | 24 × 1 ÷ 6 = 4 |
Während des Urlaubs erhält der Minijobber sein reguläres Entgelt weiter. Der Urlaub wird in Arbeitstagen gewährt — ein Urlaubstag entspricht einem Tag, an dem der Minijobber normalerweise arbeiten würde. Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch nicht mit der Begründung verweigern, dass es sich „nur" um einen Minijob handelt. Dies wäre eine unzulässige Benachteiligung nach § 4 TzBfG.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Minijobber haben nach einer Wartezeit von vier Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Die Entgeltfortzahlung wird auf Basis des regulären Arbeitsentgelts berechnet. Der Arbeitgeber kann sich die Kosten der Entgeltfortzahlung im Minijob über das Ausgleichsverfahren (U1-Umlage) teilweise erstatten lassen.
In der Praxis verweigern manche Arbeitgeber Minijobbern die Entgeltfortzahlung — dies ist rechtswidrig. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen im Krankheitsfall den Lohn nicht weiterzahlt, sollten Sie Ihren Anspruch schriftlich geltend machen. Nach Ablauf der sechs Wochen haben Minijobber keinen Anspruch auf Krankengeld, da sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (es sei denn, sie sind über eine andere Beschäftigung oder freiwillig versichert).
Entgeltfortzahlung an Feiertagen
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag, an dem der Minijobber regulär arbeiten würde, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Der Arbeitgeber darf die ausgefallene Arbeitszeit nicht vor- oder nacharbeiten lassen und den Feiertag nicht auf den Verdienst anrechnen. Auch diese Regelung gilt für Minijobber uneingeschränkt und wird in der Praxis häufig verletzt.
Kündigungsschutz und Kündigungsfristen
Für Minijobber gelten dieselben Kündigungsfristen wie für alle anderen Arbeitnehmer. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Während einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen. Die Kündigung muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen.
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt auch für Minijobber, wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Minijobber werden bei der Berechnung des Schwellenwerts anteilig berücksichtigt: Beschäftigte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, mit bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75. Eine Kündigungsschutzverfahren muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
Mutterschutz und Elternzeit
Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Minijobberinnen uneingeschränkt. Schwangere Minijobberinnen genießen besonderen Kündigungsschutz ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Sie haben Anspruch auf Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten. Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung oder, wenn keine eigene Versicherung besteht, vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt.
Elternzeit kann auch im Minijob in Anspruch genommen werden. Während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Der Elternzeitanspruch besteht für jedes Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und kann flexibel aufgeteilt werden.
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Sozialversicherung im Minijob
Die Sozialversicherungsregelungen im Minijob unterscheiden sich erheblich von einem regulären Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben, während der Arbeitnehmer grundsätzlich nur einen Eigenanteil zur Rentenversicherung leistet.
Abgaben des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber zahlt für gewerbliche Minijobs pauschale Abgaben in Höhe von insgesamt rund 31 Prozent des Verdienstes. Diese setzen sich zusammen aus: 15 Prozent pauschaler Rentenversicherungsbeitrag, 13 Prozent pauschaler Krankenversicherungsbeitrag, 2 Prozent pauschale Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sowie Umlagen für Entgeltfortzahlung (U1), Mutterschaftsgeld (U2) und die Insolvenzgeldumlage. Die Abgaben werden an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abgeführt.
Rentenversicherungspflicht und Befreiung
Seit dem 1. Januar 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt 15 Prozent pauschalen Rentenversicherungsbeitrag, der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zum regulären Beitragssatz von 18,6 Prozent, also 3,6 Prozent seines Verdienstes. Bei einem Verdienst von 556 Euro beträgt der Eigenanteil etwa 20 Euro monatlich.
Der Arbeitnehmer kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen, der ihn an die Minijob-Zentrale weiterleitet. Die Befreiung gilt ab dem Monat des Eingangs des Antrags und für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Sie kann nicht widerrufen werden, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht. Bei der Entscheidung sollten Sie abwägen: Die Rentenversicherungspflicht sichert Ihnen Rentenanwartschaften, Rehabilitationsleistungen und die Erfüllung von Wartezeiten. Die Befreiung spart Ihnen den Eigenanteil, führt aber zu deutlich geringeren Rentenansprüchen.
Krankenversicherung
Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz für den Minijobber. Sie müssen sich anderweitig krankenversichern. Möglichkeiten sind die Familienversicherung über den Ehepartner oder die Eltern (beitragsfrei, solange der Verdienst die Grenze nicht überschreitet), eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, eine private Krankenversicherung oder die studentische Krankenversicherung. Ohne anderweitige Absicherung sind Sie im Krankheitsfall nicht geschützt.
Arbeitslosenversicherung
Minijobber sind nicht arbeitslosenversichert. Es werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt, weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer. Minijobber erwerben daher keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Wenn Sie ausschließlich als Minijobber beschäftigt sind und Ihre Beschäftigung verlieren, haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Je nach persönlicher Situation kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen.
Steuerliche Behandlung des Minijobs
Im Minijob gibt es verschiedene Möglichkeiten der steuerlichen Behandlung. Die Wahl zwischen Pauschalversteuerung und individueller Besteuerung hat unterschiedliche Auswirkungen.
Pauschalversteuerung
Die häufigste Form ist die Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber. Dieser zahlt eine pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent des Verdienstes, die alle Steuerarten (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) umfasst. Der Minijobber erhält seinen Lohn brutto für netto — es wird keine Lohnsteuer von seinem Gehalt abgezogen. Die Pauschalsteuer ist in den pauschalen Abgaben des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale enthalten.
Individuelle Besteuerung
Alternativ kann der Minijob nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers (ELStAM) besteuert werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer keine anderen Einkünfte hat und sein Jahresverdienst unter dem Grundfreibetrag liegt. In Steuerklasse I oder IV fällt bei einem Jahresverdienst unter dem Grundfreibetrag keine Lohnsteuer an. Bei der Steuererklärung wird der Minijob-Verdienst dann nicht mehr pauschal, sondern individuell versteuert.
Mehrere Minijobs und Kombinationen
Arbeitnehmer können grundsätzlich mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Allerdings gelten besondere Zusammenrechnungsregeln, die beachtet werden müssen.
Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung
Werden mehrere Minijobs ohne eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt, werden die Verdienste zusammengerechnet. Übersteigt der Gesamtverdienst die 556-Euro-Grenze, sind alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Die Pauschalregelungen für Minijobs gelten dann nicht mehr. Jeder einzelne Job wird zum regulären sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.
Minijob neben einer Hauptbeschäftigung
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf ein Minijob sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Der Verdienst aus dem Minijob wird nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Jeder weitere Minijob neben der Hauptbeschäftigung wird jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist dann voll sozialversicherungspflichtig.
Minijob und Midijob
Die Kombination eines Minijobs mit einem Midijob ist ebenfalls möglich. Der erste Minijob bleibt sozialversicherungsfrei, jeder weitere wird mit dem Midijob zusammengerechnet. Übersteigt das Gesamtentgelt den Übergangsbereich, gelten für alle Beschäftigungen die regulären Beitragssätze.
Typische Probleme im Minijob
In der Praxis treten bei Minijobs regelmäßig Probleme auf, die auf mangelnde Kenntnis der Rechtslage zurückzuführen sind. Die folgenden Punkte zeigen die häufigsten Problembereiche.
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Vorenthaltung von Urlaub: Viele Minijobber erhalten keinen bezahlten Urlaub, obwohl sie gesetzlichen Anspruch darauf haben. Fordern Sie Ihren Urlaub aktiv ein.
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Keine Entgeltfortzahlung: Manche Arbeitgeber zahlen bei Krankheit oder Feiertagen nicht weiter. Dies ist rechtswidrig und kann eingeklagt werden.
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Unterschreitung des Mindestlohns: Wenn Arbeitszeiten nicht korrekt erfasst werden, kann der effektive Stundenlohn unter den Mindestlohn fallen.
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Fehlender schriftlicher Vertrag: Viele Minijobs werden ohne schriftlichen Vertrag ausgeübt. Dies erschwert die Durchsetzung Ihrer Rechte.
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Scheinselbstständigkeit: Manche Arbeitgeber stufen Arbeitnehmer als Selbstständige ein, um Sozialabgaben zu sparen. Wenn Sie weisungsgebunden arbeiten und in den Betrieb eingegliedert sind, liegt in der Regel ein Arbeitsverhältnis vor.
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Verdienstgrenze durch Zusatzleistungen überschritten: Sachbezüge, Fahrtkostenzuschüsse oder Gratifikationen können den Verdienst über die Grenze heben.
Zusammenfassung
Der Minijob Arbeitsvertrag regelt eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von maximal 556 Euro. Trotz der geringfügigen Beschäftigung haben Minijobber grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehören bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, Kündigungsschutz und Mutterschutz. Der Arbeitsvertrag muss alle Pflichtangaben nach dem Nachweisgesetz enthalten.
In der Sozialversicherung ist der Minijob für den Arbeitnehmer grundsätzlich beitragsfrei, mit Ausnahme des Eigenanteils zur Rentenversicherung, von dem man sich befreien lassen kann. Der Minijob begründet keine eigene Krankenversicherung. Die Verdienstgrenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und darf nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten werden. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit und lassen Sie sich bei Unklarheiten professionell beraten. So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte als Minijobber gewahrt bleiben.
Arbeitsvertragsanalyse
Arbeitsvertrag prüfen lassen – bevor Sie unterschreiben.
Verstehen Sie wirklich jeden Paragraphen Ihres Arbeitsvertrags? Unsere KI-gestützte Analyse prüft jede einzelne Klausel nach aktuellem deutschem Arbeitsrecht und deckt problematische Formulierungen auf. Sie erfahren genau, welche Klauseln für Sie nachteilig sind und erhalten konkrete Vorschläge, wie Sie diese erfolgreich nachverhandeln können.
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Klauselanalyse: Jede Klausel einzeln geprüft und eingeordnet.
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Risikoerkennung: Unwirksame Klauseln klar identifiziert.
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Empfehlungen: Konkrete Vorschläge zur Nachverhandlung.
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Prüfung nach BGB, TzBfG, ArbZG und aktueller Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Minijob und wo liegt die Verdienstgrenze?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 556 Euro. Die Grenze wurde zum 1. Januar 2025 angehoben und ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro ergibt sich eine maximale monatliche Arbeitszeit von ca. 43 Stunden. Der Minijob ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer, es fallen lediglich pauschale Abgaben des Arbeitgebers an.
Braucht man für einen Minijob einen schriftlichen Arbeitsvertrag?
Ein Minijob-Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber jedoch, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag auszuhändigen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist daher dringend zu empfehlen und faktisch Pflicht. Er muss alle Mindestinhalte enthalten, einschließlich Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfristen. Bei Verstößen drohen dem Arbeitgeber Bußgelder von bis zu 2.000 Euro.
Haben Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub?
Ja, Minijobber haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechstagewoche oder 20 Arbeitstage bei einer Fünftagewoche. Bei weniger Arbeitstagen pro Woche wird der Urlaub anteilig berechnet. Arbeitet ein Minijobber an drei Tagen pro Woche, beträgt der Mindesturlaub 12 Arbeitstage. Der Urlaub ist bezahlt, das heißt, der Minijobber erhält während des Urlaubs sein reguläres Entgelt weiter.
Gilt der Kündigungsschutz auch im Minijob?
Ja, der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt auch für Minijobber, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen und das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Minijobber werden bei der Berechnung des Schwellenwerts anteilig berücksichtigt. Auch die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB gelten uneingeschränkt. Darüber hinaus genießen Minijobber besonderen Kündigungsschutz bei Schwangerschaft, Elternzeit und Schwerbehinderung.
Sind Minijobber krankenversichert?
Nein, der Minijob allein begründet keine eigene Krankenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt zwar einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung von 13 Prozent, dieser begründet aber keinen individuellen Leistungsanspruch. Minijobber müssen sich anderweitig krankenversichern, etwa über die Familienversicherung des Ehepartners oder der Eltern, über eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder über eine private Krankenversicherung.
Muss ich als Minijobber Rentenversicherungsbeiträge zahlen?
Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent, der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zum regulären Beitragssatz von 18,6 Prozent, also 3,6 Prozent seines Verdienstes. Allerdings können sich Minijobber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Durch die Rentenversicherungspflicht erwerben Minijobber Rentenanwartschaften und Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen.
Wie viele Stunden darf man im Minijob arbeiten?
Es gibt keine gesetzliche Höchststundenzahl für Minijobs. Die maximale Arbeitszeit ergibt sich aus der Verdienstgrenze von 556 Euro und dem Stundenlohn. Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde ergibt sich eine maximale monatliche Arbeitszeit von ca. 43 Stunden. Wird ein höherer Stundenlohn gezahlt, reduziert sich die maximale Stundenzahl entsprechend. Die Arbeitszeit muss so bemessen sein, dass die Verdienstgrenze regelmäßig nicht überschritten wird.
Was passiert, wenn die 556-Euro-Grenze überschritten wird?
Wird die Verdienstgrenze gelegentlich und unvorhersehbar überschritten, bleibt der Minijob-Status erhalten. Gelegentlich bedeutet maximal zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres, und der Verdienst darf in diesen Monaten das Doppelte der Grenze (1.112 Euro) nicht überschreiten. Bei regelmäßiger Überschreitung verliert das Beschäftigungsverhältnis rückwirkend seinen Minijob-Status und wird zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss dann die vollen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.