Zum Inhalt springen

Überstunden im Arbeitsvertrag

Überstundenklausel, Pauschalabgeltung, Vergütungspflicht und ArbZG-Grenzen: Ihre Rechte bei Überstunden und Mehrarbeit.

Überstunden gehören für viele Arbeitnehmer zum Arbeitsalltag. Doch welche Regelungen gelten im Arbeitsvertrag, wann sind Überstundenklauseln wirksam und wann nicht? Die Frage, ob Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, beschäftigt Arbeitnehmer und Gerichte gleichermaßen. Wer seinen Arbeitsvertrag professionell prüfen lässt, erkennt problematische Überstundenklauseln und schützt seinen Vergütungsanspruch.

Dieser umfassende Ratgeber erklärt alles Wichtige rund um Überstunden und Mehrarbeit im Arbeitsvertrag. Von den gesetzlichen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes über die Wirksamkeit verschiedener Überstundenklauseln bis hin zur Nachweispflicht und Vergütung. Sie erfahren, welche Rechte Sie als Arbeitnehmer haben, welche Klauseln unwirksam sind und wie Sie Ihren Anspruch auf Überstundenvergütung durchsetzen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Pauschale Überstundenabgeltungsklauseln ohne konkrete Obergrenze sind nach der BAG-Rechtsprechung unwirksam.

  • Wirksam sind nur Klauseln, die eine bestimmte Anzahl von Überstunden benennen, z. B. „bis zu 10 Überstunden monatlich".

  • Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden mit Ausgleichspflicht.

  • Ohne vertragliche Grundlage kann der Arbeitgeber Überstunden nur in Notfällen anordnen.

  • Der Arbeitnehmer muss Überstunden nachweisen: Anordnung, Billigung, Duldung oder Notwendigkeit.

  • Überstunden können durch Vergütung oder Freizeitausgleich abgegolten werden, je nach vertraglicher Regelung.

  • Ausschlussfristen in Arbeits- und Tarifverträgen können den Vergütungsanspruch zeitlich begrenzen.

Arbeitsvertragsanalyse

Arbeitsvertrag prüfen lassen – bevor Sie unterschreiben.

Verstehen Sie wirklich jeden Paragraphen Ihres Arbeitsvertrags? Unsere KI-gestützte Analyse prüft jede einzelne Klausel nach aktuellem deutschem Arbeitsrecht und deckt problematische Formulierungen auf. Sie erfahren genau, welche Klauseln für Sie nachteilig sind und erhalten konkrete Vorschläge, wie Sie diese erfolgreich nachverhandeln können.

  • Klauselanalyse: Jede Klausel einzeln geprüft und eingeordnet.

  • Risikoerkennung: Unwirksame Klauseln klar identifiziert.

  • Empfehlungen: Konkrete Vorschläge zur Nachverhandlung.

  • Prüfung nach BGB, TzBfG, ArbZG und aktueller Rechtsprechung.

100% Geld-zurück-Garantie Einmalzahlung, keine Folgekosten

Grundlagen: Überstunden und Mehrarbeit

Zunächst ist es wichtig, die Begriffe Überstunden und Mehrarbeit korrekt einzuordnen. Obwohl sie im allgemeinen Sprachgebrauch oft synonym verwendet werden, gibt es rechtlich einen Unterschied.

Definition Überstunden

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die im Arbeitsvertrag vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vorsieht und Sie in einer Woche 45 Stunden arbeiten, haben Sie 5 Überstunden geleistet. Maßgeblich ist die individualvertragliche Vereinbarung, nicht die gesetzliche Höchstarbeitszeit.

Definition Mehrarbeit

Mehrarbeit im engeren rechtlichen Sinne bezeichnet die Arbeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes hinausgeht. Da das ArbZG von einer Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Werktag ausgeht, beginnt Mehrarbeit im gesetzlichen Sinne ab der neunten Arbeitsstunde eines Werktags. In Tarifverträgen wird der Begriff Mehrarbeit allerdings häufig abweichend definiert.

Abgrenzung zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Bereitschaftsdienst ist vollständig als Arbeitszeit zu werten und zählt bei der Berechnung von Überstunden mit. Rufbereitschaft hingegen ist nur dann Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Zuordnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Vergütung und die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen.

Gesetzliche Grenzen für Überstunden

Das Arbeitszeitgesetz setzt zwingende Grenzen für die Dauer der Arbeitszeit und damit auch für die zulässige Anzahl von Überstunden. Diese Grenzen dienen dem Gesundheitsschutz und können durch Arbeitsvertrag nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abbedungen werden.

Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz

Gemäß § 3 ArbZG beträgt die werktägliche Arbeitszeit maximal acht Stunden. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das ArbZG geht von einer Sechstagewoche aus, sodass die maximale Wochenarbeitszeit 48 Stunden beträgt, vorübergehend bis zu 60 Stunden mit Ausgleich.

Regelung Grenze Rechtsgrundlage
Tägliche Regelarbeitszeit Max. 8 Stunden § 3 Satz 1 ArbZG
Tägliche Höchstarbeitszeit Max. 10 Stunden § 3 Satz 2 ArbZG
Wöchentliche Höchstarbeitszeit Max. 48 Stunden (Durchschnitt) § 3 ArbZG
Ausgleichszeitraum 6 Monate / 24 Wochen § 3 Satz 2 ArbZG
Ruhepause bei 6-9 Stunden Mind. 30 Minuten § 4 ArbZG
Ruhepause bei über 9 Stunden Mind. 45 Minuten § 4 ArbZG
Ruhezeit zwischen Arbeitstagen Mind. 11 Stunden § 5 ArbZG

Ausnahmen und Sonderregelungen

Bestimmte Branchen und Berufsgruppen unterliegen Sonderregelungen. In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, der Gastronomie, im Verkehrswesen und bei Not- und Rettungsdiensten können durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden. Auch für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG gelten die Vorschriften des ArbZG teilweise nicht. Dennoch bleibt auch für diese Gruppen die Pflicht des Arbeitgebers bestehen, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Überstundenklauseln im Arbeitsvertrag: Wirksam oder unwirksam?

Die vertragliche Regelung von Überstunden ist eine der häufigsten Problemzonen im Arbeitsvertragsrecht. Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln zur Überstundenabgeltung, deren Wirksamkeit von der konkreten Formulierung abhängt.

Unwirksame Pauschalabgeltungsklauseln

Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass pauschale Überstundenabgeltungsklauseln ohne konkrete Obergrenze unwirksam sind. Typische unwirksame Formulierungen sind: „Sämtliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten", „Erforderliche Mehrarbeit ist im Gehalt berücksichtigt", „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Überstunden ohne zusätzliche Vergütung zu leisten" oder „Das Gehalt schließt die Vergütung für Überstunden ein". Solche Klauseln sind intransparent, weil der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss nicht erkennen kann, welche Arbeitsleistung er ohne zusätzliche Vergütung erbringen muss. Sie verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam.

Wirksame Überstundenklauseln

Wirksam sind Überstundenklauseln, die eine konkrete Anzahl von Überstunden benennen und damit transparent sind. Beispiele für wirksame Formulierungen: „Mit dem vereinbarten Gehalt sind bis zu 10 Überstunden monatlich abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden zusätzlich vergütet." Oder: „Die ersten 5 Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten. Weitere Überstunden werden zum Stundensatz von [Betrag] Euro vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen."

Die abgegoltene Überstundenanzahl muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit und zum Gehalt stehen. Eine Klausel, die 40 Überstunden monatlich als abgegolten erklärt, könnte als unangemessene Benachteiligung angesehen werden, selbst wenn eine konkrete Zahl genannt wird. Als Orientierung gilt: Bis zu 10 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit als abgegoltene Überstunden werden in der Regel akzeptiert.

Sonderfall: Besserverdienende

Für Besserverdienende gelten nach der BAG-Rechtsprechung abweichende Maßstäbe. Wenn das Gehalt deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, können auch weitergehende pauschale Überstundenabgeltungsklauseln wirksam sein. Die Begründung: Bei einem überdurchschnittlich hohen Gehalt kann davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Flexibilität bei der Arbeitszeit bereits in der Vergütung berücksichtigt ist. Die genaue Grenze ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Als grober Anhaltspunkt dient die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2026: circa 7.550 Euro monatlich in den alten Bundesländern).

Anordnung von Überstunden

Die Frage, ob und wann der Arbeitgeber Überstunden anordnen darf, ist für die Praxis von großer Bedeutung. Ohne eine ausreichende Rechtsgrundlage ist der Arbeitnehmer nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet.

Vertragliche Überstundenklausel

Die sicherste Grundlage für die Anordnung von Überstunden ist eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag. Eine typische Formulierung lautet: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei betrieblichem Bedarf Überstunden bis zu [Anzahl] Stunden monatlich anzuordnen. Die Überstunden werden zusätzlich vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen." Eine solche Klausel muss klar und verständlich formuliert sein und darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag

Überstunden können auch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt werden. Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Ausgestaltung von Überstundenregelungen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Überstunden, die ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnet werden, sind zwar individualrechtlich wirksam und müssen vergütet werden, verletzen aber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

Notfälle und besondere Umstände

Auch ohne vertragliche Grundlage kann der Arbeitgeber in Notfällen und bei unvorhergesehenen Ereignissen Überstunden anordnen. Dies ergibt sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Typische Beispiele sind Naturkatastrophen, Brände, Maschinenausfälle, die sofort behoben werden müssen, oder ein plötzlicher Auftragseingang, der die Existenz des Unternehmens gefährdet. Die Schwelle für eine einseitige Überstundenanordnung ohne vertragliche Grundlage liegt hoch. Bloße betriebliche Unannehmlichkeiten oder eine schlechte Personalplanung genügen nicht.

Arbeitsvertragsanalyse

Arbeitsvertrag prüfen lassen – bevor Sie unterschreiben.

Verstehen Sie wirklich jeden Paragraphen Ihres Arbeitsvertrags? Unsere KI-gestützte Analyse prüft jede einzelne Klausel nach aktuellem deutschem Arbeitsrecht und deckt problematische Formulierungen auf. Sie erfahren genau, welche Klauseln für Sie nachteilig sind und erhalten konkrete Vorschläge, wie Sie diese erfolgreich nachverhandeln können.

  • Klauselanalyse: Jede Klausel einzeln geprüft und eingeordnet.

  • Risikoerkennung: Unwirksame Klauseln klar identifiziert.

  • Empfehlungen: Konkrete Vorschläge zur Nachverhandlung.

  • Prüfung nach BGB, TzBfG, ArbZG und aktueller Rechtsprechung.

100% Geld-zurück-Garantie Einmalzahlung, keine Folgekosten

Vergütung und Ausgleich von Überstunden

Geleistete Überstunden müssen grundsätzlich vergütet werden. Die Art und Weise der Vergütung hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab.

Vergütungspflicht

Ohne eine wirksame Abgeltungsklausel hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung seiner Überstunden. Der Vergütungsanspruch ergibt sich aus § 612 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bei den meisten Arbeitsverhältnissen ist dies der Fall.

Die Höhe der Überstundenvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Stundenlohn. Ist kein Stundenlohn vereinbart, wird das monatliche Bruttogehalt durch die monatliche Regelarbeitszeit geteilt. Bei einem Gehalt von 4.000 Euro brutto und einer 40-Stunden-Woche ergibt sich bei circa 174 Arbeitsstunden pro Monat ein Stundenlohn von rund 23 Euro brutto.

Überstundenzuschläge

Ein gesetzlicher Anspruch auf Überstundenzuschläge besteht nicht. Zuschläge für Überstunden können sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Übliche Zuschlagssätze liegen zwischen 25 und 50 Prozent des Stundenlohns. Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht gelten häufig höhere Zuschläge.

Freizeitausgleich statt Vergütung

Anstelle einer finanziellen Vergütung können Überstunden auch durch Freizeit ausgeglichen werden. Dies muss jedoch im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag vereinbart sein. Ohne eine solche Vereinbarung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung und muss einen Freizeitausgleich nicht akzeptieren. Bei Arbeitszeitkonten ist der Freizeitausgleich die übliche Form der Überstundenabgeltung.

Überstundenvergütung bei Teilzeit

Teilzeitbeschäftigte haben nach der neueren Rechtsprechung des BAG und des EuGH grundsätzlich Anspruch auf Überstundenzuschläge, wenn sie über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten. Eine tarifvertragliche Regelung, die Überstundenzuschläge erst ab Überschreitung der Vollzeitarbeitszeit gewährt, kann eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten darstellen. Das BAG hat in einem Grundsatzurteil 2023 entschieden, dass eine solche Regelung gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 TzBfG verstoßen kann.

Nachweis und Dokumentation von Überstunden

Die Beweislast für geleistete Überstunden liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Wer Überstundenvergütung fordert, muss nachweisen, dass die Überstunden tatsächlich geleistet wurden und vom Arbeitgeber veranlasst waren.

Dreistufige Darlegungslast nach dem BAG

Das Bundesarbeitsgericht hat eine dreistufige Darlegungslast für Überstundenvergütungsansprüche entwickelt. In der ersten Stufe muss der Arbeitnehmer darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet hat. Pauschale Angaben genügen nicht. Er muss für jeden einzelnen Tag Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausenzeiten angeben.

In der zweiten Stufe muss der Arbeitnehmer darlegen, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit als notwendig hingenommen hat. Eine Anordnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Überstunden ausdrücklich angewiesen hat. Eine Billigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Überstunden nachträglich genehmigt hat. Eine Duldung liegt vor, wenn der Arbeitgeber von den Überstunden wusste und sie nicht unterbunden hat.

In der dritten Stufe muss der Arbeitgeber substanziiert bestreiten, dass die behaupteten Überstunden geleistet wurden oder dass er sie veranlasst hat. Pauschales Bestreiten genügt nicht.

Arbeitszeiterfassung als Nachweismittel

Seit dem BAG-Beschluss vom September 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzurichten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH. Die Arbeitszeiterfassung erleichtert dem Arbeitnehmer den Nachweis geleisteter Überstunden erheblich. Wenn der Arbeitgeber seiner Erfassungspflicht nicht nachkommt, kann sich dies im Prozess zu seinen Lasten auswirken.

Praktische Dokumentationstipps

  1. Führen Sie ein persönliches Arbeitszeitprotokoll mit täglichen Einträgen zu Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen.

  2. Dokumentieren Sie schriftliche oder mündliche Anweisungen des Arbeitgebers zu Überstunden, idealerweise per E-Mail.

  3. Speichern Sie E-Mails und Nachrichten mit Zeitstempeln, die Ihre Anwesenheit außerhalb der regulären Arbeitszeit belegen.

  4. Lassen Sie sich Überstunden regelmäßig vom Vorgesetzten bestätigen, etwa durch Gegenzeichnung Ihres Stundenzettels.

  5. Nutzen Sie digitale Zeiterfassungs-Apps zur lückenlosen Dokumentation Ihrer Arbeitszeiten.

Verjährung und Ausschlussfristen

Der Anspruch auf Überstundenvergütung unterliegt zeitlichen Grenzen. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust seiner Ansprüche.

Gesetzliche Verjährung

Der Anspruch auf Überstundenvergütung verjährt nach der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Überstunden, die im März 2026 geleistet wurden, verjähren demnach am 31. Dezember 2029.

Vertragliche Ausschlussfristen

Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, die den Anspruch auf Überstundenvergütung zeitlich weiter begrenzen. Eine typische Ausschlussfrist beträgt drei oder sechs Monate ab Fälligkeit des Anspruchs. Nach Ablauf der Frist verfällt der Anspruch, selbst wenn er grundsätzlich berechtigt war.

Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen müssen mindestens drei Monate betragen, um wirksam zu sein. Kürzere Fristen sind als unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam. Zudem müssen Ausschlussfristen klar und verständlich formuliert sein. Eine Klausel, die den Mindestlohnanspruch mit erfasst, ist nach der Rechtsprechung insgesamt unwirksam. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf solche Fristen und machen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend.

Besondere Konstellationen

Überstunden bei Vertrauensarbeitszeit

Bei Vertrauensarbeitszeit wird auf eine strikte Zeiterfassung durch den Arbeitgeber verzichtet. Der Arbeitnehmer gestaltet seine Arbeitszeit eigenverantwortlich. Auch bei Vertrauensarbeitszeit können Überstunden anfallen und müssen vergütet werden, wenn keine wirksame Abgeltungsklausel besteht. Die Nachweispflicht des Arbeitnehmers wird allerdings dadurch erschwert, dass keine systematische Zeiterfassung vorliegt. Seit der BAG-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung muss der Arbeitgeber aber auch bei Vertrauensarbeitszeit ein Erfassungssystem bereitstellen.

Überstunden im Homeoffice

Im Homeoffice gelten dieselben Regelungen zu Überstunden wie im Büro. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten, und geleistete Überstunden müssen vergütet werden. Die besondere Herausforderung im Homeoffice besteht darin, die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren und Arbeitszeit von Freizeit abzugrenzen. Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitszeiten im Homeoffice besonders sorgfältig protokollieren.

Überstunden bei Abfindungsverhandlungen

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sei es durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, sollten offene Überstundenansprüche berücksichtigt werden. Überstundenguthaben auf Arbeitszeitkonten müssen ausgezahlt oder durch Freistellung während der Kündigungsfrist abgebaut werden. In Aufhebungsverhandlungen kann der Anspruch auf Überstundenvergütung ein wichtiger Verhandlungsfaktor sein.

Zusammenfassung

Überstunden im Arbeitsvertrag sind ein komplexes Thema mit erheblicher praktischer Relevanz. Pauschale Abgeltungsklauseln ohne konkrete Obergrenze sind nach der BAG-Rechtsprechung unwirksam. Wirksam sind nur Klauseln, die eine bestimmte Anzahl von Überstunden benennen. Das Arbeitszeitgesetz setzt zwingende Grenzen, die durch vertragliche Vereinbarungen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers unterschritten werden dürfen.

Arbeitnehmer sollten ihre Überstunden sorgfältig dokumentieren und auf Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag achten. Wer seinen Arbeitsvertrag professionell prüfen lässt, erkennt unwirksame Überstundenklauseln und kann seinen Vergütungsanspruch wahren. Bei komplexen Fragen zur Überstundenvergütung oder bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.

Arbeitsvertragsanalyse

Arbeitsvertrag prüfen lassen – bevor Sie unterschreiben.

Verstehen Sie wirklich jeden Paragraphen Ihres Arbeitsvertrags? Unsere KI-gestützte Analyse prüft jede einzelne Klausel nach aktuellem deutschem Arbeitsrecht und deckt problematische Formulierungen auf. Sie erfahren genau, welche Klauseln für Sie nachteilig sind und erhalten konkrete Vorschläge, wie Sie diese erfolgreich nachverhandeln können.

  • Klauselanalyse: Jede Klausel einzeln geprüft und eingeordnet.

  • Risikoerkennung: Unwirksame Klauseln klar identifiziert.

  • Empfehlungen: Konkrete Vorschläge zur Nachverhandlung.

  • Prüfung nach BGB, TzBfG, ArbZG und aktueller Rechtsprechung.

100% Geld-zurück-Garantie Einmalzahlung, keine Folgekosten

Häufig gestellte Fragen

Sind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten?

Pauschale Klauseln wie „Sämtliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel unwirksam. Solche Klauseln sind intransparent, weil der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, welche Arbeitsleistung er ohne zusätzliche Vergütung erbringen muss. Wirksam sind nur konkrete Regelungen, die eine bestimmte Anzahl von Überstunden benennen, etwa „Mit dem Gehalt sind bis zu 10 Überstunden monatlich abgegolten". Bei Besserverdienenden mit einem Gehalt deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze können weitergehende Pauschalierungen zulässig sein.


Kann der Arbeitgeber Überstunden einseitig anordnen?

Der Arbeitgeber kann Überstunden grundsätzlich nur anordnen, wenn dies im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag vorgesehen ist. Ohne eine solche vertragliche Grundlage ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. In Notfällen und bei unvorhergesehenen Ereignissen, die den Betrieb gefährden, kann der Arbeitgeber ausnahmsweise Überstunden anordnen. Bloße betriebliche Unannehmlichkeiten oder schlechte Personalplanung genügen dafür nicht.


Wie viele Überstunden sind gesetzlich erlaubt?

Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden. Die Mehrarbeit über acht Stunden hinaus muss innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ausgeglichen werden, sodass im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Bei einer 40-Stunden-Woche und Fünftagewoche sind somit maximal zehn Überstunden pro Woche möglich, allerdings nur vorübergehend und mit späterem Ausgleich. Die maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt darf nicht überschritten werden.


Wie werden Überstunden nachgewiesen?

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für geleistete Überstunden. Er muss konkret darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet hat, und nachweisen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der Arbeit notwendig waren. Geeignete Nachweise sind Zeiterfassungssysteme, persönliche Arbeitszeitprotokolle, E-Mails mit Zeitstempeln, gegengezeichnete Stundenzettel oder Zeugenaussagen. Seit dem BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Erfassungssystem bereitzustellen.


Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit?

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die im Arbeitsvertrag vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Mehrarbeit bezeichnet im rechtlichen Sinne die Arbeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes hinausgeht. Bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche beginnen Überstunden ab der 41. Stunde, Mehrarbeit im gesetzlichen Sinne erst ab Überschreitung der werktäglichen Acht-Stunden-Grenze. In Tarifverträgen wird der Begriff Mehrarbeit häufig abweichend verwendet.


Wann verfällt der Anspruch auf Überstundenvergütung?

Der Anspruch auf Überstundenvergütung verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem die Überstunden geleistet wurden. Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten jedoch häufig Ausschlussfristen von drei oder sechs Monaten ab Fälligkeit, die den Anspruch weiter zeitlich begrenzen. Ausschlussfristen unter drei Monaten sind in Formularverträgen unwirksam. Prüfen Sie Ihren Vertrag auf solche Fristen und machen Sie Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend.


Haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Überstundenzuschläge?

Teilzeitbeschäftigte haben nach der neueren Rechtsprechung des BAG und des EuGH grundsätzlich Anspruch auf Überstundenzuschläge, wenn sie über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten. Eine Regelung, die Überstundenzuschläge erst ab Überschreitung der Vollzeitarbeitszeit gewährt, kann eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz darstellen. Jede Stunde über die vereinbarte Teilzeitarbeitszeit hinaus ist eine Überstunde, die entsprechend vergütet werden muss.

Veröffentlicht: | ca. 13 Min. Lesezeit