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Rechner · Arbeitsalltag

Urlaubsrechner: Urlaubsanspruch berechnen

Arbeitstage pro Woche und Ihre Daten eingeben: Sie sehen Ihren Urlaubsanspruch für das Jahr, auch anteilig bei Eintritt oder Kündigung.

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Urlaubsrechner

Leer lassen für den gesetzlichen Mindesturlaub.

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Urlaubsanspruch berechnen: So arbeitet der Rechner

Um Ihren Urlaubsanspruch zu berechnen, braucht der Rechner die Zahl Ihrer Arbeitstage pro Woche und das Kalenderjahr. Optional geben Sie die Urlaubstage laut Vertrag ein und, falls Sie im Laufe des Jahres eintreten oder ausscheiden, das jeweilige Datum. Gerechnet wird in drei Schritten:

  1. Gesetzlicher Mindesturlaub: vier Wochen, umgerechnet auf Ihre Arbeitstage. Bei fünf Tagen pro Woche sind das 4 × 5 = 20 Tage, bei sechs Tagen 24, bei drei Tagen 12.

  2. Maßgeblicher Jahresurlaub: Haben Sie Ihre Urlaubstage laut Vertrag eingetragen, rechnet der Rechner damit. Liegt der Vertrag unter dem gesetzlichen Minimum, warnt er und setzt das Minimum an, denn weniger ist unwirksam.

  3. Voller Urlaub oder Teilurlaub: Je nach Eintritt und Austritt steht Ihnen der ganze Jahresurlaub zu oder nur ein Zwölftel für jeden vollen Monat. Ein voller Monat ist ab dem Eintrittstag gezählt: Wer am 15.08. beginnt, hat am 14.09. den ersten vollen Monat erreicht.

Wann nur Teilurlaub entsteht

Der Rechner setzt Teilurlaub in drei Fällen an, genau wie das Gesetz: wenn Sie nach dem 1. Juli eintreten und die sechsmonatige Wartezeit deshalb im Eintrittsjahr nicht mehr erfüllen, wenn Sie vor Ablauf der Wartezeit ausscheiden, und wenn Sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheiden, also bis zum 30. Juni. Ergibt die Rechnung einen Bruchteil von mindestens einem halben Tag, rundet er auf einen ganzen Tag auf. Kleinere Bruchteile werden nicht gestrichen, sondern bleiben als Stunden erhalten. Der Rechner zeigt sie deshalb mit Nachkommastellen.

Wer dagegen spätestens am 1. Juli eintritt oder nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hat Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub.

Beispiele zum Nachrechnen

Fall (5-Tage-Woche, Jahr 2026) Rechnung Ergebnis
Eintritt 15.08.2026, 28 Tage laut Vertrag 4 volle Monate × 28 ÷ 12 = 9,33 9,33 Tage
Austritt 31.05.2026, 30 Tage laut Vertrag 5 volle Monate × 30 ÷ 12 = 12,5, aufgerundet 13 Tage
Austritt 30.09.2026, 30 Tage laut Vertrag Wartezeit erfüllt, Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte 30 Tage
Ganzes Jahr, 3-Tage-Woche, ohne Vertragsangabe 4 Wochen × 3 Tage 12 Tage

Im ersten Fall endet der vierte volle Monat am 14.12.2026, der fünfte wäre erst am 14.01.2027 vollendet. Die 0,33 Tage bleiben als Stunden erhalten, bei acht Stunden am Tag sind das etwa 2 Stunden und 40 Minuten. Im dritten Fall gilt eine Besonderheit: Die gesetzlichen 20 Tage stehen Ihnen voll zu. Für die zehn zusätzlichen Vertragstage darf der Arbeitsvertrag eine anteilige Kürzung vorsehen. Ohne eine solche Klausel bleibt es bei 30 Tagen.

Rechtsgrundlage: Das Bundesurlaubsgesetz

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage (§ 3 BUrlG). Das Gesetz zählt dabei alle Tage außer Sonn- und Feiertagen als Werktage, also sechs pro Woche. Für eine Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen. Den vollen Anspruch erwerben Sie erstmals nach sechs Monaten Beschäftigung (§ 4 BUrlG). Teilurlaub und Rundung regelt § 5 BUrlG. Bei Teilzeit gilt dieselbe Formel: Urlaubstage = Jahresurlaub in Vollzeit × eigene Arbeitstage ÷ Arbeitstage in Vollzeit. Die Zahl der Urlaubswochen bleibt gleich, wie der Beitrag zur Teilzeit im Arbeitsvertrag zeigt.

Der Urlaub ist im laufenden Jahr zu nehmen und kann nur aus dringenden Gründen bis zum 31. März übertragen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Verfallen darf er aber nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig auf den Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 423/16). Ohne diesen Hinweis beginnt auch die Verjährung nicht (BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20). Endet das Arbeitsverhältnis, wird nicht genommener Urlaub ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Werden Sie im Urlaub krank und legen ein ärztliches Attest vor, zählen diese Tage nicht als Urlaub (§ 9 BUrlG).

Was ein Urlaubstag wert ist

Wird Resturlaub am Ende ausgezahlt, richtet sich der Betrag nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende, ohne Überstundenvergütung (§ 11 BUrlG). Bei einem festen Monatsgehalt von 3.900 € brutto und einer Fünf-Tage-Woche sind das 3 × 3.900 € = 11.700 € für 65 Arbeitstage, also 180 € brutto je Urlaubstag. Fünf nicht genommene Tage ergeben 900 € brutto, die mit der letzten Abrechnung zu zahlen sind.

Häufige Fehler und Sonderfälle

  • Doppelter Urlaub beim Wechsel: Hat Ihnen der frühere Arbeitgeber im selben Jahr schon Urlaub gewährt, wird er angerechnet (§ 6 BUrlG). Lassen Sie sich beim Ausscheiden eine Urlaubsbescheinigung geben.

  • Gesetzlichen Urlaub anteilig kürzen: Wer in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, behält den vollen gesetzlichen Urlaub. Eine Klausel, die auch die gesetzlichen Tage zwölftelt, ist insoweit unwirksam.

  • Werktage und Arbeitstage verwechseln: Steht im Vertrag „30 Werktage“, sind das bei einer Fünf-Tage-Woche 25 Arbeitstage. Rechnen Sie Werktage mit 5 ÷ 6 um, bevor Sie sie eintragen.

  • Wechselnde Arbeitstage: Wechselt die Zahl der Arbeitstage innerhalb des Jahres, etwa beim Wechsel in Teilzeit, wird der Urlaub für jeden Zeitraum getrennt berechnet. Bereits erworbener Urlaub aus der Vollzeit wird dabei nicht nachträglich gekürzt.

  • Abgeltung zu spät verlangen: Viele Verträge enthalten Ausschlussfristen, die auch für die Urlaubsabgeltung gelten können. Was dafür gilt, erklärt der Beitrag zur Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag.

  • Zusatzurlaub vergessen: Schwerbehinderte Menschen haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Der Rechner berücksichtigt das nicht.

Welche Urlaubsregeln in Arbeitsverträgen üblich sind und welche Klauseln Sie benachteiligen, zeigt der Ratgeber zu den Urlaubstagen im Arbeitsvertrag.

Wenn der Urlaub strittig ist

Weicht Ihr Ergebnis von dem ab, was der Arbeitgeber Ihnen gewährt oder auszahlt, fordert das Anspruchsschreiben von ProofDocs den fehlenden Urlaub oder die Abgeltung beziffert und mit Zahlungsfrist ein. Ob Ihr Vertrag den Mehrurlaub wirksam kürzt oder verfallen lässt, prüft die Arbeitsvertragsanalyse in wenigen Minuten. Und ob die Urlaubsabgeltung auf Ihrer letzten Abrechnung richtig berechnet und versteuert ist, zeigt die Gehaltsabrechnungsanalyse.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich zu?

Gesetzlich stehen Ihnen vier Wochen Urlaub im Jahr zu. Das Bundesurlaubsgesetz nennt 24 Werktage und geht dabei von einer Sechs-Tage-Woche aus. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage, bei vier Tagen 16, bei drei Tagen 12. Viele Arbeits- und Tarifverträge gewähren mehr, oft 25 bis 30 Tage. Weniger als den gesetzlichen Mindesturlaub darf ein Vertrag nicht vorsehen, eine solche Klausel ist insoweit unwirksam.

Wie berechne ich den Urlaubsanspruch bei Teilzeit?

Teilen Sie den Vollzeiturlaub durch die Arbeitstage einer Vollzeitwoche und multiplizieren Sie mit Ihren eigenen Arbeitstagen. Bei 30 Tagen in der Fünf-Tage-Woche und drei Arbeitstagen pro Woche sind das 30 × 3 ÷ 5 = 18 Urlaubstage. Damit haben Sie genauso viele Wochen frei wie Vollzeitkräfte. Entscheidend sind die Arbeitstage, nicht die Stunden: Wer 20 Stunden auf fünf Tage verteilt, behält die vollen 30 Tage.

Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich im Laufe des Jahres anfange?

Beginnen Sie spätestens am 1. Juli, ist die Wartezeit von sechs Monaten im selben Jahr erfüllt, und Ihnen steht der volle Jahresurlaub zu, abzüglich dessen, was ein früherer Arbeitgeber im selben Jahr schon gewährt hat. Beginnen Sie später, erhalten Sie ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Bei Eintritt am 15.08. und 28 Tagen Jahresurlaub sind das vier volle Monate und damit 9,33 Tage. Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet.

Wie viel Urlaub steht mir bei einer Kündigung zu?

Das hängt vom Zeitpunkt des Ausscheidens ab. Scheiden Sie nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, behalten Sie den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Nur zusätzliche Vertragstage darf der Vertrag anteilig kürzen. Scheiden Sie bis zum 30. Juni aus, erhalten Sie ein Zwölftel je vollem Monat: Bei Austritt am 31.05. und 30 Tagen Jahresurlaub sind das 12,5 Tage, aufgerundet 13. Was bis zum Ende nicht genommen werden kann, muss der Arbeitgeber auszahlen.

Verfällt mein Resturlaub am Jahresende?

Nicht automatisch. Grundsätzlich ist der Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen und kann bei dringenden Gründen bis zum 31. März übertragen werden. Verfallen darf er aber nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und konkret auf Ihren Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Urlaub bestehen, und auch die Verjährung beginnt nicht. Bei längerer Krankheit gelten besondere Regeln, der gesetzliche Urlaub verfällt dann in der Regel 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Wird Urlaub gekürzt, wenn ich krank bin?

Nein. Krankheit kürzt den Urlaubsanspruch nicht, auch nicht bei langer Arbeitsunfähigkeit. Werden Sie während des Urlaubs krank und weisen das mit einem ärztlichen Attest nach, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Sie erhalten diese Tage zurück und können sie später nehmen. Melden Sie die Erkrankung dem Arbeitgeber sofort, wie bei jeder anderen Arbeitsunfähigkeit, auch wenn Sie im Ausland sind.

Die Berechnung folgt den gesetzlichen Regeln und gibt eine Orientierung. Arbeits- und Tarifverträge können abweichen; sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.