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Arbeitsvertragsanalyse-Bericht

Ihr Bericht mit Bewertungen zu Vergütung und Arbeitsbedingungen ist fertig.

Vergütung Nachteilig

Gehalt, Boni, Sonderzahlungen und Überstundenvergütung.

Noten Ø 3,0

Arbeitsbedingungen Gut

Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub, Probezeit und Arbeitsort.

Noten Ø 2,5

Vertragsbeendigung Gut

Kündigung, Wettbewerbsverbot, Geheimhaltung und Vertragsstrafen.

Noten Ø 2,5

Arbeitsvertragsbewertung

1 = Sehr gut 2 = Gut 3 = Nachteilig 4 = Problematisch
Klausel-für-Klausel-Bewertung des Arbeitsvertrags mit Noten, Kategorien und Verbesserungsvorschlägen

2 Arbeitsbedingungen

Originalklausel: I. Beginn des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis beginnt am

Verbesserung: I. Beginn des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Datum]. Der Arbeitnehmer hat das Recht, den Beginn des Arbeitsverhältnisses um bis zu zwei Wochen zu verschieben, sofern er den Arbeitgeber mindestens zwei Wochen im Voraus informiert.

Diese Klausel legt den Beginn des Arbeitsverhältnisses fest. Es ist wichtig, dass das Datum klar definiert ist, um Missverständnisse zu vermeiden. Eine Flexibilität beim Startdatum könnte für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein, um persönliche Umstände zu berücksichtigen.

3 Arbeitsbedingungen

Originalklausel: II. Tätigkeit und Ort Der Arbeitnehmer wird als in. Insbesondere gehören folgende Tätigkeiten zu seinem Arbeitsbereich: Er verpflichtet sich, bei betrieblichen Erfordernissen des Arbeitgebers auch andere gleichwertige Arbeiten auszuführen, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar ist. Der Arbeitgeber ist berechtigt nach billigem Ermessen einen anderen Arbeitsort zuzuweisen.

Verbesserung: II. Tätigkeit und Ort Der Arbeitnehmer wird als [Position] eingestellt. Insbesondere gehören folgende Tätigkeiten zu seinem Arbeitsbereich: [Aufgabenbeschreibung]. Er verpflichtet sich, bei betrieblichen Erfordernissen des Arbeitgebers auch andere gleichwertige Arbeiten auszuführen, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar ist. Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach billigem Ermessen einen anderen Arbeitsort zuzuweisen, jedoch nur innerhalb eines Umkreises von 50 km vom ursprünglichen Arbeitsort.

Diese Klausel beschreibt die Tätigkeit und den Arbeitsort des Arbeitnehmers. Die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Arbeitsort nach billigem Ermessen zu ändern, kann für den Arbeitnehmer nachteilig sein, insbesondere wenn keine geografische Begrenzung festgelegt ist. Eine solche Klausel muss dem billigen Ermessen entsprechen (§ 106 GewO).

2 Vertragsbeendigung

Originalklausel: III. Probezeit Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten sechs Monate (Anmerkung: eine Verkürzung ist möglich) gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Verbesserung: III. Probezeit Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Verkürzung der Probezeit ist möglich, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht und der Arbeitgeber zustimmt.

Die Probezeit ist auf maximal sechs Monate begrenzt (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit ist gesetzeskonform. Eine Verkürzung der Probezeit könnte für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein, um schneller in den vollen Kündigungsschutz zu gelangen.

3 Arbeitsbedingungen

Originalklausel: IV. Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ....... Stunden. Beginn, Ende und Pausen der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung, die im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Derzeit verteilt sich die wöchentliche Arbeitszeit wie folgt: (Anmerkung: Bei Schichtarbeit sämtliche Einteilungsmöglichkeiten auflisten: Schichtsystem, Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.) Ab einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden ist eine Pausenzeit von mindestens einer halben Stunde einzuhalten. Übersteigt die Arbeitszeit neun Stunden, erhöht sich die Pausenzeit auf zumindest 45 Minuten. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

Verbesserung: IV. Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt [Anzahl] Stunden. Beginn, Ende und Pausen der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung, die im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festgelegt wird. Derzeit verteilt sich die wöchentliche Arbeitszeit wie folgt: [Details]. Ab einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden ist eine Pausenzeit von mindestens einer halben Stunde einzuhalten. Übersteigt die Arbeitszeit neun Stunden, erhöht sich die Pausenzeit auf zumindest 45 Minuten. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet. Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25% vergütet.

Die Klausel regelt die Arbeitszeit und Überstunden. Die Regelung zur Überstundenpflicht ist nachteilig, da keine Vergütung oder Ausgleich für Überstunden vorgesehen ist. Nach § 3 ArbZG sind Ruhezeiten und Pausen gesetzlich vorgeschrieben. Eine klare Regelung zur Überstundenvergütung wäre vorteilhaft.

3 Arbeitsbedingungen

Originalklausel: V. Kurzarbeit Der Arbeitgeber ist berechtigt, einseitig Kurzarbeit gegenüber dem Arbeitnehmer anzuordnen, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und der Arbeitsausfall der Arbeitsverwaltung angezeigt ist (derzeit §§ 95 ff. SGB III). Er sollte dabei eine Ankündigungsfrist von Wochen einhalten. In der Ankündigung ist die kürzere Arbeitszeit pro Woche, deren voraussichtliche Dauer sowie der betroffene Personenkreis und die betroffenen Betriebsbereiche anzugeben. Im Falle eines erhöhten Arbeitsanfalls kann der Arbeitgeber die gekürzte Arbeitszeit für diesen Zeitraum entsprechend erhöhen. Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit kurzzeitig aufheben. Der Arbeitnehmer ist bei Einführung von Kurzarbeit damit einverstanden, dass die Arbeitszeit vorübergehend verkürzt und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung die Vergütung entsprechend reduziert wird. Anmerkung: Sollte ein Betriebsrat bestehen, müsste mit diesem eine Betriebsvereinbarung über die Kurzarbeit geschlossen werden.

Verbesserung: V. Kurzarbeit Der Arbeitgeber ist berechtigt, einseitig Kurzarbeit gegenüber dem Arbeitnehmer anzuordnen, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und der Arbeitsausfall der Arbeitsverwaltung angezeigt ist (derzeit §§ 95 ff. SGB III). Er sollte dabei eine Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen einhalten. In der Ankündigung ist die kürzere Arbeitszeit pro Woche, deren voraussichtliche Dauer sowie der betroffene Personenkreis und die betroffenen Betriebsbereiche anzugeben. Im Falle eines erhöhten Arbeitsanfalls kann der Arbeitgeber die gekürzte Arbeitszeit für diesen Zeitraum entsprechend erhöhen. Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit kurzzeitig aufheben. Der Arbeitnehmer ist bei Einführung von Kurzarbeit damit einverstanden, dass die Arbeitszeit vorübergehend verkürzt und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung die Vergütung entsprechend reduziert wird. Sollte ein Betriebsrat bestehen, müsste mit diesem eine Betriebsvereinbarung über die Kurzarbeit geschlossen werden.

Die Klausel erlaubt dem Arbeitgeber, einseitig Kurzarbeit anzuordnen. Eine fehlende Ankündigungsfrist ist nachteilig für den Arbeitnehmer, da er sich nicht auf die Einkommensreduzierung einstellen kann. Eine Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen wäre angemessen, um dem Arbeitnehmer Planungssicherheit zu geben.

3 Vergütung

Originalklausel: VI. Arbeitsvergütung Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von € / einen Stundenlohn von.................. Euro. Diese ist zum Ende des jeweiligen Kalendermonats fällig und wird -wie sämtliche weiteren Gehaltsbestandteile- bargeldlos auf folgendes Konto des Arbeitnehmers ausgezahlt: Weitere Gehaltsbestandteile sind: (Anmerkung: getrennte Auflistung von Zuschlägen, Zulagen, Sonderzahlungen und Prämien sowie anderer Bestandteile mit Angabe von Höhe und Fälligkeit.) Überstunden von bis zu 10% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie ohne Zuschläge gesondert vergütet. (Beachten Sie: Eine Abgeltungsklausel für Überstunden darf nicht zu einer Unterschreitung des Mindestlohns führen. Anmerkung: Bei Gewährung einer Sonderzuwendung unter Freiwilligkeitsvorbehalt empfiehlt es sich, diese konkret zu bezeichnen, da Freiwilligkeitsvorbehalte, die sich auf alle Leistungen in Zukunft unabhängig von Art und Entstehungsgrund beziehen, unzulässig sind. Wichtig ist neben dem Freiwilligkeitsvorbehalt der ausdrückliche Ausschluss der Anspruchsentstehung. Es empfiehlt sich ferner, die jeweilige Zahlung mit einem schriftlichen Hinweis zu verbinden, dass die Leistung freiwillig ist und ein Rechtsanspruch auf weitere Zahlungen ausgeschlossen ist. Leistet der Arbeitgeber über das in Absatz 1 genannte Monatsentgelt hinaus Gratifikationen, Boni oder sonstige zusätzliche Sonderzahlungen, die nicht zuvor individuell vereinbart worden sind, handelt es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers aufgrund einer jeweils gesondert getroffenen Entscheidung. Auch die mehrmalige und regelmäßige Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Leistungen auf einer individuellen Vertragsabrede mit dem Arbeitnehmer beruhen.)

Verbesserung: VI. Arbeitsvergütung Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von [Betrag] € / einen Stundenlohn von [Betrag] Euro. Diese ist zum Ende des jeweiligen Kalendermonats fällig und wird - wie sämtliche weiteren Gehaltsbestandteile - bargeldlos auf folgendes Konto des Arbeitnehmers ausgezahlt: [Kontodetails]. Weitere Gehaltsbestandteile sind: [Details]. Überstunden von bis zu 5% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie mit einem Zuschlag von 25% gesondert vergütet. Leistet der Arbeitgeber über das in Absatz 1 genannte Monatsentgelt hinaus Gratifikationen, Boni oder sonstige zusätzliche Sonderzahlungen, die nicht zuvor individuell vereinbart worden sind, handelt es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers aufgrund einer jeweils gesondert getroffenen Entscheidung. Auch die mehrmalige und regelmäßige Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Leistungen auf einer individuellen Vertragsabrede mit dem Arbeitnehmer beruhen.

Die Klausel regelt die Vergütung und die Abgeltung von Überstunden. Die pauschale Abgeltung von bis zu 10% der Arbeitszeit ist nachteilig, da sie die Grenze von 10-15% der regulären Arbeitszeit erreicht, die als zulässig angesehen wird. Eine klare Regelung zur Überstundenvergütung mit Zuschlägen wäre vorteilhaft. Freiwilligkeitsvorbehalte müssen klar formuliert sein, um wirksam zu sein.

2 Arbeitsbedingungen

Originalklausel: VII. Urlaub Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht. Der vertragliche Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Im Ein- und Austrittsjahr erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des vertraglichen Zusatzurlaubs. Für den vertraglichen Zusatzurlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres (Anmerkung: oder mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31. März des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Verbesserung: VII. Urlaub Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren [Anzahl] Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht. Der vertragliche Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Im Ein- und Austrittsjahr erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des vertraglichen Zusatzurlaubs. Für den vertraglichen Zusatzurlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres verfällt, es sei denn, der Arbeitnehmer war arbeitsunfähig. In diesem Fall verfällt der Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Klausel regelt den Urlaubsanspruch. Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen entspricht § 3 BUrlG. Die Regelung zum Verfall des vertraglichen Zusatzurlaubs ist zulässig, solange der gesetzliche Mindesturlaub nicht betroffen ist. Eine klare Regelung zum Verfall bei Arbeitsunfähigkeit wäre vorteilhaft.

2 Arbeitsbedingungen

Originalklausel: VIII. Krankheit Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Vorlagepflicht gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind, wenn der behandelnde Arzt die Bescheinigung per eAU an die gesetzliche Krankenversicherung weiterleitet. Diese Arbeitnehmer sind verpflichtet, zu den genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung ausstellen zu lassen. Die Nachweispflichten gelten auch nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

Verbesserung: VIII. Krankheit Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Vorlagepflicht gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind, wenn der behandelnde Arzt die Bescheinigung per eAU an die gesetzliche Krankenversicherung weiterleitet. Diese Arbeitnehmer sind verpflichtet, zu den genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung ausstellen zu lassen. Die Nachweispflichten gelten auch nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen, jedoch nur bei berechtigtem Interesse.

Die Klausel regelt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 EFZG). Die Möglichkeit des Arbeitgebers, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen, ist zulässig, sollte jedoch auf berechtigte Interessen beschränkt sein, um Missbrauch zu vermeiden.

3 Arbeitsbedingungen

Originalklausel: IX. Fortbildungen Ein Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen besteht nicht.

Verbesserung: IX. Fortbildungen Ein Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen besteht nicht. Der Arbeitgeber verpflichtet sich jedoch, den Arbeitnehmer bei der Teilnahme an externen Fortbildungen zu unterstützen, sofern diese im Interesse des Unternehmens liegen.

Die Klausel schließt einen Anspruch auf Fortbildungen aus. Dies ist nachteilig, da Fortbildungen zur beruflichen Weiterentwicklung beitragen können. Eine Unterstützung bei externen Fortbildungen wäre vorteilhaft.

3 Vergütung

Originalklausel: X. Betriebliche Altersversorgung Die betriebliche Altersversorgung wir durchgeführt von... Alternativ: Es besteht kein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Auf die gesetzliche Möglichkeit der Entgeltumwandlung wird hingewiesen.

Verbesserung: X. Betriebliche Altersversorgung Die betriebliche Altersversorgung wird durchgeführt von [Anbieter]. Alternativ: Es besteht kein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Auf die gesetzliche Möglichkeit der Entgeltumwandlung wird hingewiesen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung umfassend zu informieren.

Die Klausel regelt die betriebliche Altersversorgung. Ein fehlender Anspruch auf betriebliche Altersversorgung ist nachteilig, da dies eine wichtige Komponente der Altersvorsorge darstellt. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung sollte klar kommuniziert werden.

3 Vertragsbeendigung

Originalklausel: XI. Ausschluss von § 616 BGB Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bei einer vorübergehenden Verhinderung im Sinne des § 616 BGB besteht nicht. Die Anwendbarkeit der Norm wird ausgeschlossen.

Verbesserung: XI. Ausschluss von § 616 BGB Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bei einer vorübergehenden Verhinderung im Sinne des § 616 BGB besteht nicht. Die Anwendbarkeit der Norm wird ausgeschlossen, es sei denn, die Verhinderung ist durch ein unvorhersehbares Ereignis bedingt, das der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat.

Der Ausschluss von § 616 BGB bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei vorübergehender Verhinderung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Dies ist nachteilig, da § 616 BGB eine wichtige Schutzfunktion für Arbeitnehmer bei kurzfristigen Verhinderungen bietet.

3 Vertragsbeendigung

Originalklausel: XII. Verschwiegenheitspflicht Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Geschäftsgeheimnisse sowie betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur, die als solche von der Geschäftsleitung schriftlich oder mündlich bezeichnet werden bzw. offensichtlich als solche zu erkennen sind, Stillschweigen zu bewahren und ohne ausdrückliche Genehmigung der Geschäftsleitung keinen dritten Personen zugänglich zu machen. Der Arbeitnehmer hat die Anweisungen und Maßnahmen des Arbeitgebers zur Geheimhaltung zu beachten. Im Zweifelsfall wird der Arbeitnehmer eine Weisung des Arbeitgebers zur Vertraulichkeit bestimmter Tatsachen einholen. Die Geheimhaltungspflicht umfasst insbesondere folgende Geschäftsgeheimnisse: Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen.

Verbesserung: XII. Verschwiegenheitspflicht Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Geschäftsgeheimnisse sowie betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur, die als solche von der Geschäftsleitung schriftlich oder mündlich bezeichnet werden bzw. offensichtlich als solche zu erkennen sind, Stillschweigen zu bewahren und ohne ausdrückliche Genehmigung der Geschäftsleitung keinen dritten Personen zugänglich zu machen. Der Arbeitnehmer hat die Anweisungen und Maßnahmen des Arbeitgebers zur Geheimhaltung zu beachten. Im Zweifelsfall wird der Arbeitnehmer eine Weisung des Arbeitgebers zur Vertraulichkeit bestimmter Tatsachen einholen. Die Geheimhaltungspflicht umfasst insbesondere folgende Geschäftsgeheimnisse: [Details]. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen.

Die Verschwiegenheitspflicht ist üblich, jedoch ist die Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt hoch angesetzt. Nach § 309 Nr. 6 BGB darf die Vertragsstrafe in AGB maximal ein Bruttomonatsgehalt betragen, jedoch wäre eine geringere Strafe arbeitnehmerfreundlicher.

2 Arbeitsbedingungen

Originalklausel: XIII. Nebentätigkeit Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden. Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

Verbesserung: XIII. Nebentätigkeit Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden. Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung nur widerrufen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, das auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen überwiegt.

Die Klausel regelt die Nebentätigkeit. Ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten ist unwirksam, jedoch ist ein Genehmigungsvorbehalt zulässig. Der Widerruf der Einwilligung sollte an ein berechtigtes Interesse gebunden sein, um willkürliche Entscheidungen zu vermeiden.

2 Vertragsbeendigung

Originalklausel: XIV. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der Rücktritt vom Arbeitsvertrag oder seine Kündigung vor Aufnahme der Tätigkeit sind ausgeschlossen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf für ihre Wirksamkeit der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Probezeit finden die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB) Anwendung. Danach kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber verlängern sich bei längerem Bestehen des Arbeitsverhältnisses wie folgt: -234500 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Nach zwei Jahren auf einen Monat zum Monatsende, nach fünf Jahren auf zwei Monate zum Monatsende, nach acht Jahren auf drei Monate zum Monatsende, nach zehn Jahren auf vier Monate zum Monatsende, nach zwölf Jahren auf fünf Monate zum Monatsende, nach 15 Jahren auf sechs Monate zum Monatsende, nach 20 Jahren auf sieben Monate zum Monatsende. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat oder ihm ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung zugestellt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Verbesserung: XIV. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der Rücktritt vom Arbeitsvertrag oder seine Kündigung vor Aufnahme der Tätigkeit sind ausgeschlossen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf für ihre Wirksamkeit der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Probezeit finden die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB) Anwendung. Danach kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber verlängern sich bei längerem Bestehen des Arbeitsverhältnisses wie folgt: 1. Nach zwei Jahren auf einen Monat zum Monatsende, 2. nach fünf Jahren auf zwei Monate zum Monatsende, 3. nach acht Jahren auf drei Monate zum Monatsende, 4. nach zehn Jahren auf vier Monate zum Monatsende, 5. nach zwölf Jahren auf fünf Monate zum Monatsende, 6. nach 15 Jahren auf sechs Monate zum Monatsende, 7. nach 20 Jahren auf sieben Monate zum Monatsende. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat oder ihm ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung zugestellt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Die Klausel regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigungsfristen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (§ 622 BGB). Die Möglichkeit der Freistellung ist üblich, jedoch sollte die Anrechnung von anderweitigem Verdienst klar geregelt sein. Die Regelung zum Renteneintritt ist gesetzeskonform.

2 Vertragsbeendigung

Originalklausel: XV. Kündigungsschutzklage Möchte ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial nicht gerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Verbesserung: XV. Kündigungsschutzklage Möchte ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial nicht gerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer über diese Frist bei Ausspruch der Kündigung schriftlich zu informieren.

Die Klausel informiert über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG. Diese Frist ist zwingend und muss eingehalten werden, um die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen. Eine zusätzliche Information durch den Arbeitgeber wäre vorteilhaft.

3 Vertragsbeendigung

Originalklausel: XVI. Vertragsstrafe Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht oder verspätet antritt, die Arbeit unberechtigt vorübergehend verweigert, das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet oder den Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Als Vertragsstrafe wird ein sich aus der Bruttomonatsvergütung nach Ziffer

Verbesserung: XVI. Vertragsstrafe Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht oder verspätet antritt, die Arbeit unberechtigt vorübergehend verweigert, das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet oder den Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Als Vertragsstrafe wird ein Betrag in Höhe von maximal einem halben Bruttomonatsgehalt festgelegt.

Die Klausel sieht eine Vertragsstrafe für vertragswidriges Verhalten vor. Nach § 309 Nr. 6 BGB darf die Vertragsstrafe in AGB maximal ein Bruttomonatsgehalt betragen. Eine niedrigere Vertragsstrafe wäre arbeitnehmerfreundlicher. Die Klausel sollte klar definieren, wann die Vertragsstrafe fällig wird.

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