Vertragspartner im Arbeitsvertrag: Wer ist Arbeitgeber?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer richtig bestimmen: Rechtsformen, Vertretung, Konzern, Leiharbeit und Betriebsübergang im Überblick.
Die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag sind schnell benannt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wer genau Ihr Arbeitgeber ist, ist aber weniger selbstverständlich, als es klingt. In Konzernen mit vielen Gesellschaften, bei Leiharbeit, nach einem Verkauf des Betriebs oder bei kleinen Firmen mit wechselnden Namen entscheidet diese Frage darüber, von wem Sie Ihren Lohn verlangen, gegen wen Sie eine Kündigungsschutzklage richten und wer Ihnen das Arbeitszeugnis schuldet. Ein Fehler beim Vertragspartner kann einen Anspruch ins Leere laufen lassen. Darauf sollten Sie achten, wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag prüfen lassen.
Dieser Ratgeber erklärt, wer rechtlich Arbeitgeber und wer Arbeitnehmer ist, welche Angaben zu den Vertragsparteien in den Arbeitsvertrag gehören, wer unterschreiben darf und was bei Konzernklauseln, Leiharbeit und Betriebsübergang gilt. Am Ende finden Sie eine Checkliste und die häufigsten Fehler.
Das Wichtigste auf einen Blick
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Vertragsparteien sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beide gehören mit Namen und Anschrift in den Vertrag, der Arbeitgeber mit Rechtsform.
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Ist der Arbeitgeber eine GmbH oder AG, ist die Gesellschaft Ihr Vertragspartner, nicht der Geschäftsführer persönlich.
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Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit arbeitet. Die Bezeichnung im Vertrag allein entscheidet nicht (§ 611a BGB).
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Konzernklauseln erlauben höchstens einen Einsatz bei Schwesterfirmen. Den Arbeitgeber austauschen kann der Arbeitgeber nicht einseitig.
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Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Inhaber automatisch in Ihren Vertrag ein. Sie können innerhalb eines Monats widersprechen.
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Bei Leiharbeit ist die Zeitarbeitsfirma Ihr Arbeitgeber, nicht der Betrieb, in dem Sie arbeiten.
Arbeitsvertragsanalyse
Arbeitsvertrag prüfen lassen – bevor Sie unterschreiben.
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Klauselanalyse: Jede Klausel einzeln geprüft und eingeordnet.
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Risikoerkennung: Unwirksame Klauseln klar identifiziert.
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Empfehlungen: Konkrete Vorschläge zur Nachverhandlung.
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Prüfung nach BGB, TzBfG, ArbZG und aktueller Rechtsprechung.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer: die Definition
Seit 2017 definiert das Gesetz den Arbeitsvertrag ausdrücklich. Nach § 611a BGB wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag verpflichtet, im Dienst eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. Arbeitgeber ist entsprechend, wer diese Arbeit verlangen kann und die vereinbarte Vergütung schuldet.
Wer Arbeitnehmer ist
Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Überschrift des Vertrags. Wer Zeit, Ort und Inhalt seiner Arbeit nicht selbst bestimmen kann, in die Organisation eines anderen eingegliedert ist und kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt, ist Arbeitnehmer, auch wenn sein Vertrag „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“ heißt. Die Abgrenzung erklärt der Beitrag Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag? Wer unsicher ist, ob ein Auftrag in Wahrheit eine Anstellung ist, kann das mit der Scheinselbständigkeitsprüfung von ProofDocs einschätzen lassen.
Wer Arbeitgeber ist
Arbeitgeber kann jede natürliche oder juristische Person sein und jede rechtsfähige Gesellschaft. Maßgeblich ist, mit wem der Vertrag geschlossen wurde. Nur ihm gegenüber bestehen Ihre Ansprüche auf Lohn, Urlaub, Zeugnis und Kündigungsschutz, und nur er kann von Ihnen die Arbeit verlangen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu stehen im Beitrag zum Arbeitsvertrag nach dem BGB.
Rechtsformen: Wer haftet für Ihren Lohn?
In den meisten Arbeitsverhältnissen ist der Arbeitgeber eine Gesellschaft. Die Gesellschaft selbst ist Ihr Vertragspartner, nicht der Geschäftsführer oder Vorstand persönlich. Im Vertrag sollte deshalb die Firma mit vollständiger Rechtsform und Sitz stehen, idealerweise auch mit Handelsregisternummer und dem Vertreter, der unterschreibt. Die Rechtsform entscheidet, wer für Ihren Lohn einsteht, wenn es eng wird.
| Rechtsform | Arbeitgeber | Gesetzlicher Vertreter | Haftung |
|---|---|---|---|
| GmbH, UG | Die Gesellschaft selbst | Geschäftsführer | Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen |
| AG | Die AG selbst | Vorstand | Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen |
| GmbH & Co. KG | Die KG selbst | Komplementär-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer | KG-Vermögen, Komplementär-GmbH unbeschränkt mit ihrem Vermögen |
| OHG | Die OHG selbst | Jeder Gesellschafter, wenn nicht anders geregelt | Gesellschafter persönlich und unbeschränkt |
| GbR | Die rechtsfähige GbR selbst (§ 705 Abs. 2 BGB) | Die Gesellschafter gemeinsam, wenn nicht anders geregelt | Gesellschafter persönlich und unbeschränkt |
| Einzelunternehmen | Inhaber persönlich | Inhaber selbst | Unbeschränkt mit dem Privatvermögen |
| Eingetragener Verein | Der Verein selbst | Vorstand | Beschränkt auf das Vereinsvermögen |
Muster: So sieht ein korrekter Vertragskopf aus
Am Anfang jedes Arbeitsvertrags stehen die Vertragsparteien. Ein vollständiger Vertragskopf lässt keinen Zweifel daran, wer Ihr Arbeitgeber ist und wer für ihn handelt.
Formulierungsbeispiel: Vertragsparteien
Zwischen der Muster Services GmbH, Beispielstraße 1, 80331 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 000000, vertreten durch den Geschäftsführer Max Beispiel,
– nachfolgend „Arbeitgeber“ –
und Frau Erika Musterfrau, Musterweg 5, 81667 München,
– nachfolgend „Arbeitnehmerin“ –
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
Vergleichen Sie diese Angaben mit Ihrem Vertrag. Fehlt die Rechtsform oder steht dort nur ein Markenname, fragen Sie vor der Unterschrift nach der genauen Gesellschaft. Unterschreibt am Ende eine andere Person als im Kopf genannt, sollte ihr Zusatz („ppa.“ oder „i. V.“) erkennen lassen, dass sie befugt ist.
Privathaushalte als Arbeitgeber
Wer eine Haushaltshilfe, eine Kinderbetreuung oder eine Pflegekraft im eigenen Haushalt beschäftigt, wird selbst Arbeitgeber, mit allen Pflichten: Mindestlohn, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Anmeldung zur Sozialversicherung. Für Minijobs im Privathaushalt gibt es das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale. Auch hier gehören beide Vertragsparteien mit Namen und Anschrift in den Vertrag.
Natürliche Personen als Arbeitgeber
In Arztpraxen, Handwerksbetrieben ohne Gesellschaft oder in Privathaushalten ist der Arbeitgeber meist eine natürliche Person, die unbeschränkt mit ihrem Vermögen haftet. Stirbt der Inhaber, gehen die Arbeitsverhältnisse auf die Erben über (§ 1922 BGB). Gibt er sein Geschäft auf, ist das eine Betriebsstilllegung, die eine Kündigung rechtfertigen kann.
Handelsregister: die Identität prüfen
Im Handelsregister unter handelsregister.de können Sie kostenlos nachsehen, ob es die Gesellschaft mit diesem Namen gibt, wo sie ihren Sitz hat und wer sie vertreten darf. Das lohnt sich bei unbekannten Arbeitgebern und Konzernen mit ähnlich klingenden Gesellschaften, etwa einer „Muster Holding GmbH“ und einer „Muster Services GmbH“.
Wie finde ich heraus, wer mein Arbeitgeber ist?
Diese Frage stellen sich viele erst, wenn sie eine Klage einreichen oder ein Zeugnis anfordern wollen. Gehen Sie die folgenden Quellen in dieser Reihenfolge durch.
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Arbeitsvertrag: Die Vertragspartei auf der ersten Seite und der Stempel bei der Unterschrift.
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Gehaltsabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung: Der Absender ist in der Regel der Arbeitgeber, der Sie bei der Sozialversicherung angemeldet hat.
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Handelsregister und Impressum: Genaue Firmierung, Rechtsform und Sitz.
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Tatsächliche Verhältnisse: Wer erteilt Weisungen, wer zahlt? Weichen diese vom Vertrag ab, kann ein anderes Unternehmen Arbeitgeber sein, etwa bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung.
Für eine Kündigungsschutzklage ist das wichtig, weil sie innerhalb von drei Wochen gegen den richtigen Arbeitgeber erhoben werden muss. Ist der Name nur ungenau, etwa „Muster GmbH“ statt „Muster Services GmbH“, kann das Gericht die Bezeichnung berichtigen, wenn klar ist, wer gemeint war. Wer aber eine falsche Gesellschaft verklagt, riskiert, die Frist zu versäumen.
Der Arbeitnehmer als Vertragspartner
Der Arbeitnehmer ist immer eine natürliche Person, die die Arbeit nach § 613 BGB im Zweifel persönlich leisten muss. Sie können also nicht einfach jemand anderen schicken, wenn Sie verhindert sind.
Angaben zum Arbeitnehmer im Vertrag
Im Vertrag stehen Ihr vollständiger Name und Ihre Anschrift. Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Steuer-ID braucht der Arbeitgeber für die Anmeldung, sie müssen aber nicht im Vertrag selbst stehen. Teilen Sie einen Umzug mit, damit Schreiben Sie erreichen, etwa eine Kündigung oder das Arbeitszeugnis.
Minderjährige als Arbeitnehmer
Minderjährige ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig und brauchen für einen Arbeitsvertrag die Zustimmung der Eltern. Ohne sie ist der Vertrag schwebend unwirksam. Ermächtigen die Eltern ihr Kind, eine Arbeit aufzunehmen, kann es nach § 113 BGB alle Geschäfte rund um dieses Arbeitsverhältnis selbst erledigen, auch die Kündigung. Für die Beschäftigung gelten zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz mit Grenzen bei Arbeitszeit, Urlaub und Tätigkeiten.
Ausländische Arbeitnehmer
Bürger der EU, des EWR und der Schweiz können ohne Erlaubnis in Deutschland arbeiten. Drittstaatsangehörige brauchen einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung erlaubt. Der Arbeitgeber muss das vor Arbeitsbeginn prüfen und eine Kopie des Titels aufbewahren.
Wer darf den Arbeitsvertrag unterschreiben?
Eine Gesellschaft kann nicht selbst unterschreiben, sie handelt durch Vertreter. Für Sie als Arbeitnehmer ist das kein Formproblem, solange die Person, die unterschreibt, dazu befugt ist.
Vertretung auf Arbeitgeberseite
Gesetzliche Vertreter sind der Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand einer AG und bei der GmbH & Co. KG der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Daneben dürfen Prokuristen Arbeitsverträge schließen, in größeren Unternehmen auch Personalleiter mit entsprechender Vollmacht. Der Zusatz „ppa.“ steht für Prokura, „i. V.“ für eine Vollmacht. Im Zweifel dürfen Sie den Nachweis der Vollmacht verlangen.
Vertretung ohne Vertretungsmacht
Unterschreibt jemand ohne Befugnis, ist der Vertrag schwebend unwirksam, bis der Arbeitgeber ihn genehmigt. Das geschieht in der Praxis oft stillschweigend, indem er Sie beschäftigt und bezahlt. Verweigert er die Genehmigung, haftet der Unterzeichner nach § 179 BGB persönlich.
Konzernklauseln im Arbeitsvertrag
In Konzernen enthalten Arbeitsverträge oft Klauseln, die einen Einsatz bei anderen Gesellschaften der Gruppe erlauben. Weil sie vorformuliert sind, werden sie nach § 307 BGB auf Transparenz und Angemessenheit geprüft.
Einsatz bei Konzernunternehmen
Eine Klausel kann dem Arbeitgeber erlauben, Sie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen der Gruppe einzusetzen. Damit sie hält, sollte sie den Kreis der Unternehmen, die Art der Tätigkeit und die Grenzen klar benennen, etwa so: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer vorübergehend bei einem anderen Unternehmen der XY-Gruppe im Raum München mit einer gleichwertigen Tätigkeit einzusetzen. Vergütung und sonstige Arbeitsbedingungen bleiben unverändert.“ Pauschale Klauseln wie „Der Arbeitnehmer kann jederzeit bei jedem Konzernunternehmen eingesetzt werden“ halten der Kontrolle häufig nicht stand. Mehr zu Versetzungsklauseln im Beitrag zur Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag.
Arbeitnehmerüberlassung im Konzern
Wird ein Arbeitnehmer bei einer Schwestergesellschaft eingesetzt und folgt deren Weisungen, ist das grundsätzlich Arbeitnehmerüberlassung. Das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG nimmt solche Einsätze vom größten Teil des Gesetzes aus, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Klären Sie in solchen Fällen schriftlich, wer Ihr Arbeitgeber bleibt und wer Ihnen Weisungen erteilen darf.
Übertragung des Arbeitsverhältnisses
Ein Wechsel des Arbeitgebers selbst ist etwas anderes als ein Einsatz bei einer Schwesterfirma. Er braucht Ihre Zustimmung, in der Regel in einem dreiseitigen Vertrag, oder die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs. Eine Klausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, Ihr Arbeitsverhältnis nach Belieben auf eine andere Gesellschaft zu übertragen, benachteiligt Sie in der Regel unangemessen.
Arbeitsvertragsanalyse
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Klauselanalyse: Jede Klausel einzeln geprüft und eingeordnet.
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Risikoerkennung: Unwirksame Klauseln klar identifiziert.
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Empfehlungen: Konkrete Vorschläge zur Nachverhandlung.
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Prüfung nach BGB, TzBfG, ArbZG und aktueller Rechtsprechung.
Leiharbeit: Verleiher und Entleiher
Bei der Arbeitnehmerüberlassung arbeiten Sie im Betrieb des Entleihers und folgen dessen Weisungen, Ihr Arbeitgeber ist aber der Verleiher. Mit ihm schließen Sie den Arbeitsvertrag, er zahlt Ihr Gehalt und kündigt gegebenenfalls. Der Entleiher darf Sie grundsätzlich höchstens 18 Monate einsetzen, nach neun Monaten haben Sie grundsätzlich Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte, wenn kein Tarifvertrag etwas anderes regelt.
Wird ein Einsatz nicht offen als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet, etwa als Werkvertrag getarnt, oder fehlt dem Verleiher die Erlaubnis, entsteht nach § 10 AÜG kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, es sei denn, Sie erklären fristgerecht, beim Verleiher bleiben zu wollen. Achten Sie also darauf, wer Ihre Arbeit tatsächlich anweist.
Betriebsübergang nach § 613a BGB
Wird ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft, verpachtet oder ausgegliedert, tritt der neue Inhaber nach § 613a BGB automatisch in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Ihr Vertragspartner wechselt, ohne dass Sie einen neuen Vertrag unterschreiben müssen.
Voraussetzungen
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität beim neuen Inhaber behält. Maßgeblich sind etwa die Übernahme von Betriebsmitteln, eines wesentlichen Teils der Belegschaft, der Kunden und die Fortführung der gleichen Tätigkeit. Auch die Neuvergabe eines Auftrags, etwa der Kantine oder der Reinigung, kann ein Betriebsübergang sein, wenn der neue Auftragnehmer die Einheit im Wesentlichen fortführt.
Rechtsfolgen
Ihr Arbeitsvertrag gilt mit allen Bedingungen weiter: Gehalt, Urlaub, Betriebszugehörigkeit. Rechte aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung werden Teil Ihres Vertrags und dürfen ein Jahr lang nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden, es sei denn, beim neuen Inhaber gilt ein anderer Tarifvertrag. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich.
Unterrichtung und Widerspruch
Der bisherige oder der neue Arbeitgeber muss Sie vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund und Folgen informieren. Sie können dem Übergang innerhalb eines Monats nach dieser Unterrichtung schriftlich widersprechen. Dann bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber, der Sie aber betriebsbedingt kündigen kann, wenn er keine Arbeit mehr für Sie hat. Ist die Unterrichtung fehlerhaft, beginnt die Monatsfrist nicht zu laufen. Wägen Sie einen Widerspruch deshalb sorgfältig ab.
Scheinarbeitgeber und verdeckte Arbeitsverhältnisse
Manchmal stimmt der Arbeitgeber im Vertrag nicht mit dem überein, für den Sie tatsächlich arbeiten, etwa wenn eine vermögenslose Gesellschaft vorgeschoben wird. Die Arbeitsgerichte schauen dann auf die tatsächlichen Verhältnisse: Wer das Weisungsrecht ausübt und die Arbeit organisiert, kann der wahre Arbeitgeber sein. Bei getarnter Arbeitnehmerüberlassung gilt die gesetzliche Regel des § 10 AÜG. Sammeln Sie in solchen Fällen Belege dafür, wer Ihnen Anweisungen gibt und wer Sie bezahlt.
Pflichtangaben zu den Vertragsparteien nach dem Nachweisgesetz
Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Ihnen die wesentlichen Vertragsbedingungen nachzuweisen. An erster Stelle stehen nach § 2 NachwG Name und Anschrift der Vertragsparteien. Diese Angaben müssen Sie spätestens am ersten Arbeitstag erhalten.
Seit dem 01.01.2025 genügt für den Nachweis grundsätzlich die Textform, etwa als PDF per E-Mail, wenn Sie das Dokument speichern und ausdrucken können und der Arbeitgeber Sie auffordert, den Empfang zu bestätigen. In den Branchen nach § 2a SchwarzArbG, etwa Bau, Gastronomie und Fleischwirtschaft, bleibt es bei der Schriftform. Außerdem können Sie einen schriftlichen Nachweis verlangen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 2.000 € geahndet werden kann.
Fehlen die Angaben, bleibt der Arbeitsvertrag trotzdem wirksam, denn er kann auch mündlich geschlossen werden. Im Streitfall kann Ihnen der fehlende Nachweis aber die Beweisführung erleichtern. Was sonst in einen Arbeitsvertrag gehört, erklärt unser Leitfaden zum Inhalt des Arbeitsvertrags.
Arbeitgeberwechsel ohne Betriebsübergang
Dreiseitiger Vertrag
Beim dreiseitigen Vertrag vereinbaren alter Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber und Sie, dass Ihr Arbeitsverhältnis übergeht. Achten Sie darauf, dass Betriebszugehörigkeit, Gehalt und offener Urlaub ausdrücklich übernommen werden. Sonst beginnt etwa die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes neu. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann bei der Verhandlung helfen.
Aufhebung und Neueinstellung
Manchmal wird das alte Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet und ein neuer Vertrag mit einer anderen Gesellschaft geschlossen. Für Sie ist das riskanter: Betriebszugehörigkeit und Kündigungsschutz beginnen neu, wenn sie nicht ausdrücklich angerechnet werden. Liegt in Wahrheit ein Betriebsübergang vor, kann ein solcher Aufhebungsvertrag als Umgehung des § 613a BGB unwirksam sein.
Typische Fehler bei den Vertragsparteien
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Nur die Marke im Vertrag: Steht dort „Muster Gruppe“ statt der genauen Gesellschaft, bleibt unklar, wer Ihr Arbeitgeber ist.
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Holding statt Betriebsgesellschaft: Der Vertrag nennt eine andere Gesellschaft als die, die Sie bezahlt. Das kann im Streit über Lohn oder Kündigung teuer werden.
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Unterschrift ohne Befugnis: Ein Teamleiter ohne Vollmacht sagt eine Gehaltserhöhung zu, die der Arbeitgeber später nicht anerkennt.
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Widerspruch beim Betriebsübergang ohne Plan: Wer widerspricht, bleibt beim alten Arbeitgeber, der aber womöglich keine Arbeit mehr hat.
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Klage gegen die falsche Gesellschaft: Die dreiwöchige Klagefrist läuft, während die falsche Partei verklagt ist.
Checkliste: Vertragsparteien im Arbeitsvertrag prüfen
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Ist der Arbeitgeber mit vollständigem Namen, Rechtsform und Sitz genannt?
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Stimmt diese Gesellschaft mit dem Absender Ihrer Gehaltsabrechnung und dem Handelsregister überein?
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Ist die Person, die unterschreibt, vertretungsberechtigt, etwa als Geschäftsführer oder Prokurist?
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Enthält der Vertrag eine Konzern- oder Übertragungsklausel, und ist sie klar begrenzt?
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Arbeiten Sie tatsächlich für den Arbeitgeber im Vertrag, oder erteilt ein anderes Unternehmen die Weisungen?
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Sind Ihre eigenen Angaben, vor allem die Anschrift, aktuell?
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Zusammenfassung
Vertragsparteien im Arbeitsvertrag sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei einer Gesellschaft ist die Gesellschaft selbst Ihr Arbeitgeber, vertreten durch Geschäftsführer, Vorstand oder Prokuristen. Wer Arbeitnehmer ist, entscheidet die tatsächliche Weisungsgebundenheit, nicht die Überschrift des Vertrags. Konzernklauseln erlauben höchstens einen begrenzten Einsatz bei Schwesterfirmen, ein Wechsel des Arbeitgebers braucht Ihre Zustimmung oder einen Betriebsübergang.
Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob die Gesellschaft im Vertrag mit der übereinstimmt, die Sie bezahlt und anweist, und klären Sie Abweichungen sofort. Eine Vertragsprüfung lohnt sich besonders bei Konzern- und Versetzungsklauseln.
Arbeitsvertragsanalyse
Arbeitsvertrag prüfen lassen – bevor Sie unterschreiben.
Verstehen Sie wirklich jeden Paragraphen Ihres Arbeitsvertrags? Unsere KI-gestützte Analyse prüft jede einzelne Klausel nach aktuellem deutschem Arbeitsrecht und deckt problematische Formulierungen auf. Sie erfahren genau, welche Klauseln für Sie nachteilig sind und erhalten konkrete Vorschläge, wie Sie diese erfolgreich nachverhandeln können.
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Klauselanalyse: Jede Klausel einzeln geprüft und eingeordnet.
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Risikoerkennung: Unwirksame Klauseln klar identifiziert.
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Empfehlungen: Konkrete Vorschläge zur Nachverhandlung.
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Prüfung nach BGB, TzBfG, ArbZG und aktueller Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen
Wer sind die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag?
Vertragsparteien sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Arbeitgeber ist, wer die Arbeit verlangen kann und den Lohn schuldet, bei einer GmbH die Gesellschaft selbst, nicht der Geschäftsführer. Arbeitnehmer ist die natürliche Person, die weisungsgebunden in persönlicher Abhängigkeit arbeitet (§ 611a BGB). Beide müssen mit Namen und Anschrift im Vertrag stehen, der Arbeitgeber mit Rechtsform.
Wie finde ich heraus, wer mein Arbeitgeber ist?
Maßgeblich ist zuerst der Arbeitsvertrag. Prüfen Sie außerdem den Absender Ihrer Gehaltsabrechnung und der Lohnsteuerbescheinigung, das Impressum und den Eintrag im Handelsregister. Weichen diese Angaben voneinander ab, etwa bei Konzernen mit mehreren Gesellschaften, kommt es darauf an, mit wem der Vertrag geschlossen wurde und wer tatsächlich Weisungen erteilt und zahlt.
Was ist eine Konzernklausel im Arbeitsvertrag?
Eine Konzernklausel erlaubt dem Arbeitgeber, Sie auch bei anderen Unternehmen des Konzerns einzusetzen. Sie ist nur wirksam, wenn sie klar regelt, wo und unter welchen Bedingungen das geschehen darf, und Ihre Arbeitsbedingungen nicht verschlechtert. Den Arbeitgeber selbst austauschen kann eine solche Klausel in der Regel nicht, dafür braucht es Ihre Zustimmung oder einen Betriebsübergang.
Was passiert mit dem Arbeitsvertrag bei einem Betriebsübergang?
Der neue Inhaber tritt automatisch in Ihren Arbeitsvertrag ein (§ 613a BGB). Gehalt, Urlaub und Betriebszugehörigkeit bleiben erhalten, Rechte aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dürfen ein Jahr lang nicht verschlechtert werden. Sie können dem Übergang innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung schriftlich widersprechen. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam.
Kann ein Stellvertreter den Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber unterschreiben?
Ja. Bei einer GmbH unterschreibt der Geschäftsführer, daneben können Prokuristen oder bevollmächtigte Personalverantwortliche handeln. Fehlt die Vertretungsmacht, ist der Vertrag schwebend unwirksam, wird aber wirksam, wenn der Arbeitgeber ihn genehmigt. Das geschieht in der Praxis oft schon dadurch, dass er Sie beschäftigt und bezahlt.
Wer ist bei Leiharbeit mein Arbeitgeber?
Bei Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher, also die Zeitarbeitsfirma, Ihr Arbeitgeber, auch wenn Sie im Betrieb des Entleihers arbeiten und dessen Weisungen folgen. Wird die Überlassung nicht offen als solche bezeichnet oder fehlt die Erlaubnis, kann kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entstehen (§§ 9, 10 AÜG).
Können Minderjährige einen Arbeitsvertrag abschließen?
Ja, mit Zustimmung der Eltern. Ohne sie ist der Vertrag schwebend unwirksam. Ermächtigen die Eltern ihr Kind, eine Arbeit aufzunehmen, kann es nach § 113 BGB alle Geschäfte, die dieses Arbeitsverhältnis betreffen, selbst abschließen und auch selbst kündigen. Zusätzlich gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.