Arbeitsvertrag: Inhalt, Klauseln & Pflichtangaben
Arbeitsvertrag verstehen: Alle Pflichtangaben, wichtige Klauseln und rechtliche Grundlagen im Überblick.
Der Arbeitsvertrag bildet das rechtliche Fundament jedes Beschäftigungsverhältnisses. Er definiert die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und schafft damit die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Doch was genau muss in einem Arbeitsvertrag stehen? Welche Klauseln sind zulässig und welche nicht? In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige rund um den Arbeitsvertrag – von den gesetzlichen Pflichtangaben über kritische Klauseln bis hin zu praktischen Tipps für die Vertragsverhandlung.
Ob Sie zum ersten Mal ins Berufsleben einsteigen, den Arbeitgeber wechseln oder Ihren bestehenden Vertrag besser verstehen möchten: Ein fundiertes Wissen über arbeitsvertragliche Regelungen schützt Sie vor unliebsamen Überraschungen und stärkt Ihre Position als Arbeitnehmer. Gerade seit der Reform des Nachweisgesetzes im August 2022 haben sich die Anforderungen an Arbeitsverträge deutlich verschärft. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Das Wichtigste auf einen Blick
Ein Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden, der Arbeitgeber muss jedoch die wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß Nachweisgesetz schriftlich dokumentieren und aushändigen.
Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem Vertragsparteien, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen und seit 2022 auch Angaben zur Probezeit und Überstundenregelung.
Befristete Arbeitsverträge müssen zwingend vor Arbeitsbeginn schriftlich geschlossen werden – anderenfalls gilt der Vertrag als unbefristet.
Unwirksame Klauseln wie pauschale Überstundenabgeltungen ohne Obergrenze oder zu kurze Ausschlussfristen sind nicht bindend und werden durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder Monatsende und verlängert sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit für den Arbeitgeber auf bis zu sieben Monate.
Vor der Unterschrift haben Sie das Recht, Änderungswünsche zu äußern – eine professionelle Vertragsprüfung hilft dabei, problematische Klauseln zu erkennen.
Arbeitsvertragsanalyse
Arbeitsvertrag prüfen lassen – bevor Sie unterschreiben.
Verstehen Sie wirklich jeden Paragraphen Ihres Arbeitsvertrags? Unsere KI-gestützte Analyse prüft jede einzelne Klausel nach aktuellem deutschem Arbeitsrecht und deckt problematische Formulierungen auf. Sie erfahren genau, welche Klauseln für Sie nachteilig sind und erhalten konkrete Vorschläge, wie Sie diese erfolgreich nachverhandeln können.
Klauselanalyse: Jede Klausel einzeln geprüft und eingeordnet.
Risikoerkennung: Unwirksame Klauseln klar identifiziert.
Empfehlungen: Konkrete Vorschläge zur Nachverhandlung.
Prüfung nach BGB, TzBfG, ArbZG und aktueller Rechtsprechung.
Was ist ein Arbeitsvertrag?
Ein Arbeitsvertrag ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Er begründet ein Arbeitsverhältnis und regelt die wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung, während der Arbeitgeber im Gegenzug zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts verpflichtet ist.
Rechtlich betrachtet ist der Arbeitsvertrag eine besondere Form des Dienstvertrags nach §§ 611 ff. BGB. Im Unterschied zum freien Dienstvertrag zeichnet sich der Arbeitsvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers aus. Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert. Diese Abgrenzung ist wichtig, denn nur echte Arbeitnehmer genießen den vollen Schutz des Arbeitsrechts.
Der Arbeitsvertrag unterliegt dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass beide Parteien grundsätzlich frei sind, den Inhalt des Vertrags zu gestalten. Diese Freiheit findet jedoch ihre Grenzen in zwingenden gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sowie den allgemeinen Grundsätzen des AGB-Rechts, wenn es sich um vorformulierte Vertragsklauseln handelt.
Unterschied zwischen Arbeitsvertrag und anderen Vertragsformen
Neben dem klassischen Arbeitsvertrag gibt es weitere Vertragsformen, die oft verwechselt werden. Der Werkvertrag verpflichtet zur Herstellung eines bestimmten Werkes, nicht zur Erbringung von Arbeitsleistung. Der freie Dienstvertrag begründet zwar ebenfalls eine Dienstleistungspflicht, jedoch ohne die für das Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit. Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als Selbstständiger tätig ist, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist.
Form des Arbeitsvertrags: Mündlich oder schriftlich?
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme muss ein Arbeitsvertrag nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Nach deutschem Recht gilt der Grundsatz der Formfreiheit, sodass auch mündliche oder konkludente Vereinbarungen rechtsgültig sind. Wenn Sie also nach einem Vorstellungsgespräch mündlich zusagen und am vereinbarten Tag die Arbeit aufnehmen, ist ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen.
Dennoch ist eine schriftliche Fixierung dringend zu empfehlen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und dient als Beweismittel im Streitfall. Zudem ist der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und dem Arbeitnehmer auszuhändigen – unabhängig davon, ob der Vertrag selbst schriftlich geschlossen wurde.
Ausnahme: Befristete Arbeitsverträge
Eine wichtige Ausnahme von der Formfreiheit betrifft befristete Arbeitsverträge. Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss die Befristung eines Arbeitsvertrags schriftlich erfolgen. Diese Schriftform muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfüllt sein. Wird die Befristungsabrede erst nach Arbeitsantritt schriftlich fixiert, ist die Befristung unwirksam und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Die elektronische Form genügt für die Befristungsabrede nicht. Es bedarf eines von beiden Parteien eigenhändig unterschriebenen Dokuments. Auch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die Schriftform in diesem Fall nicht. Achten Sie daher unbedingt darauf, dass Ihr befristeter Arbeitsvertrag vor dem ersten Arbeitstag von beiden Seiten unterschrieben vorliegt.
Das Nachweisgesetz: Pflichtangaben im Arbeitsvertrag
Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Seit der umfassenden Reform im August 2022 wurden die Anforderungen deutlich erweitert und die Fristen verkürzt. Verstöße gegen das Nachweisgesetz können mit Bußgeldern bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
Diese Angaben muss der Arbeitsvertrag enthalten
Nach § 2 NachwG müssen mindestens folgende Angaben schriftlich festgehalten werden:
Name und Anschrift der Vertragsparteien: Vollständige Bezeichnung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit korrekter Anschrift.
Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses: Konkretes Datum des Arbeitsantritts.
Bei Befristung: Das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer: Bei befristeten Verträgen muss das Ende klar ersichtlich sein.
Arbeitsort: Der Ort oder die Orte, an denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, oder Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte.
Tätigkeitsbeschreibung: Kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit.
Dauer der Probezeit: Falls eine Probezeit vereinbart ist, deren konkrete Dauer.
Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts: Einschließlich Überstundenvergütung, Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie deren Fälligkeit und Art der Auszahlung.
Vereinbarte Arbeitszeit: Einschließlich Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.
Bei Arbeit auf Abruf: Die Vereinbarung über Mindestarbeitszeit und Höchstarbeitszeit.
Anspruch auf Fortbildung: Falls der Arbeitgeber Fortbildungen bereitstellt, ein entsprechender Hinweis.
Urlaubsanspruch: Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs.
Kündigungsverfahren: Die einzuhaltenden Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen: Sofern solche Regelwerke gelten.
Bei betrieblicher Altersversorgung: Name und Anschrift des Versorgungsträgers.
Fristen für die Nachweispflicht
Das reformierte Nachweisgesetz sieht gestaffelte Fristen vor: Bestimmte Angaben wie Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt und Arbeitszeit müssen bereits am ersten Arbeitstag schriftlich vorliegen. Weitere Angaben wie Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen müssen spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden. Die übrigen Angaben müssen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen werden.
In der Praxis erfüllen die meisten Arbeitgeber diese Pflichten, indem sie einen umfassenden schriftlichen Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn aushändigen. Fehlen dennoch wichtige Angaben, sollten Sie den Arbeitgeber darauf hinweisen und um Ergänzung bitten.
Befristeter vs. unbefristeter Arbeitsvertrag
Die Wahl zwischen einem befristeten und einem unbefristeten Arbeitsvertrag hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre Beschäftigungssicherheit und Ihre Rechte. Beide Vertragsformen haben ihre Besonderheiten, die Sie kennen sollten.
Der unbefristete Arbeitsvertrag
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und bietet dem Arbeitnehmer die größte Beschäftigungssicherheit. Das Arbeitsverhältnis endet nur durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder in besonderen Fällen durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung. Nach Ablauf der Probezeit greifen die allgemeinen Kündigungsfristen und – sofern der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter hat und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht – der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Der befristete Arbeitsvertrag
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz unterscheidet zwei Arten der Befristung:
Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG): Eine Befristung ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Das Gesetz nennt beispielhaft: vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Eigenart der Arbeitsleistung, Erprobung des Arbeitnehmers oder Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers. Bei Vorliegen eines Sachgrunds kann der Vertrag auch mehrfach verlängert werden.
Sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG): Ohne Sachgrund ist eine Befristung nur bei Neueinstellungen zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die maximale Dauer beträgt zwei Jahre, wobei innerhalb dieses Zeitraums höchstens drei Verlängerungen möglich sind. Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen.
Wichtig zu wissen: Ein befristeter Arbeitsvertrag kann während der Laufzeit grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch möglich.
Wichtige Klauseln im Arbeitsvertrag verstehen
Ein Arbeitsvertrag enthält typischerweise eine Vielzahl von Klauseln, die verschiedene Aspekte des Arbeitsverhältnisses regeln. Einige dieser Klauseln verdienen besondere Aufmerksamkeit, da sie erhebliche Auswirkungen auf Ihre Rechte und Pflichten haben können.
Tätigkeitsbeschreibung und Versetzungsklauseln
Die Tätigkeitsbeschreibung definiert, welche Aufgaben Sie als Arbeitnehmer übernehmen. Eine präzise Formulierung schützt Sie davor, für beliebige andere Tätigkeiten eingesetzt zu werden. Achten Sie darauf, dass Ihre Kernaufgaben klar benannt sind und mit den mündlichen Absprachen übereinstimmen.
Versetzungsklauseln erweitern das Direktionsrecht des Arbeitgebers und erlauben ihm, Ihnen andere Tätigkeiten zuzuweisen oder Sie an andere Arbeitsorte zu versetzen. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, müssen jedoch angemessen sein. Eine Klausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, Sie an jeden beliebigen Ort zu versetzen, ohne Ihre Interessen zu berücksichtigen, kann unwirksam sein.
Vergütungsregelungen
Die Vergütungsregelung ist einer der zentralen Bestandteile des Arbeitsvertrags. Sie sollte das Bruttogehalt klar ausweisen und den Fälligkeitszeitpunkt benennen. Bei variablen Vergütungsbestandteilen wie Boni, Provisionen oder Zielvereinbarungen achten Sie auf klare Berechnungsgrundlagen und Auszahlungsbedingungen.
Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen sind weit verbreitet. Sie erlauben dem Arbeitgeber, Leistungen wie Weihnachtsgeld oder Boni jährlich neu zu gewähren oder zu streichen. Die Rechtsprechung hat diese Vorbehalte jedoch eingeschränkt: Wenn Sonderzahlungen über längere Zeit regelmäßig und ohne Vorbehalt gezahlt wurden, kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen.
Arbeitszeit und Überstundenregelungen
Die vereinbarte Arbeitszeit muss im Vertrag angegeben sein. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf acht Stunden, die auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden erfolgt.
Überstundenklauseln regeln, unter welchen Voraussetzungen Mehrarbeit geleistet werden muss und wie sie vergütet wird. Pauschale Formulierungen wie „Mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten" sind in der Regel unwirksam. Wirksam sind dagegen Klauseln, die eine bestimmte Anzahl von Überstunden (z.B. bis zu zehn Stunden pro Monat) als mit dem Gehalt abgegolten bezeichnen, sofern diese Regelung für den Arbeitnehmer transparent ist.
Probezeit
Die Probezeit dient beiden Vertragsparteien dazu, sich kennenzulernen und die Eignung für das Arbeitsverhältnis zu prüfen. Die gesetzlich zulässige Höchstdauer beträgt sechs Monate. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Bei befristeten Arbeitsverträgen sollte die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer stehen. Bei einem auf ein Jahr befristeten Vertrag ist eine sechsmonatige Probezeit möglicherweise unangemessen. Die Rechtsprechung orientiert sich hier an der Faustregel, dass die Probezeit etwa ein Viertel bis maximal die Hälfte der Befristungsdauer betragen sollte.
Kündigungsfristen
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber:
Nach 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
Nach 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
Nach 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
Nach 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
Nach 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
Nach 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
Nach 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende
Diese verlängerten Fristen gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer bleibt die Grundkündigungsfrist von vier Wochen bestehen, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist eine längere Frist auch für den Arbeitnehmer vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist zulässig, darf aber nicht länger sein als die für den Arbeitgeber geltende Frist.
Unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag
Nicht alles, was im Arbeitsvertrag steht, ist auch rechtlich bindend. Vorformulierte Vertragsklauseln, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen verwendet, unterliegen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Klauseln, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen oder intransparent sind, sind unwirksam.
Typische unwirksame Klauseln
In der Praxis begegnen uns immer wieder Klauseln, die von Gerichten als unwirksam eingestuft wurden:
Pauschale Überstundenabgeltung ohne Obergrenze: „Sämtliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" ist unwirksam, da der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, welchen Umfang an Mehrarbeit er ohne zusätzliche Vergütung leisten muss.
Ausschlussfristen unter drei Monaten: Klauseln, die den Verfall von Ansprüchen nach weniger als drei Monaten vorsehen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam.
Unbeschränkte Versetzungsklauseln: Eine Klausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, den Arbeitnehmer jederzeit an jeden beliebigen Ort zu versetzen, ohne dessen berechtigte Interessen zu berücksichtigen, ist unangemessen.
Unverhältnismäßige Vertragsstrafen: Vertragsstrafen von mehr als einem Bruttomonatsgehalt bei Nichtantritt oder vorzeitigem Ausscheiden sind regelmäßig unwirksam.
Unangemessene Rückzahlungsklauseln: Klauseln zur Rückzahlung von Fortbildungskosten sind unwirksam, wenn die Bindungsdauer in keinem angemessenen Verhältnis zur Fortbildungsdauer steht oder keine zeitanteilige Staffelung vorgesehen ist.
Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln
Ist eine Klausel unwirksam, fällt sie ersatzlos weg. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Der übrige Vertrag bleibt grundsätzlich wirksam. Das bedeutet: Auch wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit unwirksamen Klauseln unterschrieben haben, sind diese nicht bindend. Allerdings ist es ratsam, solche Klauseln bereits vor Vertragsschluss anzusprechen, um spätere Konflikte zu vermeiden.
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Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Neben dem individuellen Arbeitsvertrag können auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Regelungen enthalten, die für Ihr Arbeitsverhältnis gelten. Diese kollektivrechtlichen Regelwerke können Mindeststandards festlegen, die durch den Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden dürfen.
Tarifverträge
Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern geschlossen. Sie regeln typischerweise Arbeitsentgelte, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und Kündigungsfristen. Ein Tarifvertrag gilt unmittelbar und zwingend, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind – also der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer der Gewerkschaft angehört.
Auch ohne beiderseitige Tarifbindung kann ein Tarifvertrag gelten, wenn er im Arbeitsvertrag in Bezug genommen wird. Solche Bezugnahmeklauseln sind weit verbreitet und lauten beispielsweise: „Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metallindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung." In diesem Fall gelten die tariflichen Regelungen kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen und gelten für alle Arbeitnehmer des Betriebs unmittelbar. Sie regeln häufig betriebliche Fragen wie Arbeitszeiten, Urlaubsplanung, Verhaltensregeln oder die Nutzung von IT-Systemen. Betriebsvereinbarungen können für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthalten als der Arbeitsvertrag, dürfen aber nicht gegen Tarifverträge verstoßen.
Arbeitsvertrag verhandeln: Tipps für Arbeitnehmer
Viele Arbeitnehmer unterschätzen ihre Verhandlungsmöglichkeiten beim Arbeitsvertrag. Der Vertrag ist das Ergebnis von Verhandlungen, und als Arbeitnehmer haben Sie durchaus Spielraum, Ihre Interessen einzubringen. Hier einige praktische Tipps für erfolgreiche Vertragsverhandlungen.
Vorbereitung ist entscheidend
Bevor Sie in Vertragsverhandlungen gehen, sollten Sie sich gründlich vorbereiten. Recherchieren Sie die branchenüblichen Gehälter für Ihre Position und Qualifikation. Informieren Sie sich über die gesetzlichen Regelungen und machen Sie sich mit den wichtigsten Vertragsklauseln vertraut. Eine professionelle Vertragsprüfung kann Ihnen helfen, problematische Klauseln zu identifizieren und fundierte Änderungswünsche zu formulieren.
Prioritäten setzen
Nicht alles lässt sich verhandeln, und nicht jeder Punkt ist gleich wichtig. Setzen Sie Prioritäten: Welche Punkte sind für Sie unverzichtbar? Wo können Sie Kompromisse eingehen? Konzentrieren Sie sich auf die wesentlichen Aspekte wie Gehalt, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch und kritische Klauseln. Kleinere Details können Sie akzeptieren, wenn die wichtigen Punkte stimmen.
Sachlich und konstruktiv kommunizieren
Formulieren Sie Ihre Änderungswünsche sachlich und konstruktiv. Statt zu sagen „Diese Klausel ist unzulässig", könnten Sie formulieren: „Ich habe festgestellt, dass diese Regelung rechtlich problematisch sein könnte. Könnten wir hier eine klarere Formulierung finden?" Diese Herangehensweise zeigt, dass Sie informiert sind, ohne konfrontativ zu wirken.
Alles schriftlich festhalten
Mündliche Zusagen sind rechtlich bindend, aber schwer zu beweisen. Bestehen Sie darauf, dass alle Vereinbarungen schriftlich im Vertrag festgehalten werden. Das gilt besonders für Gehaltszusagen, Bonusregelungen, Homeoffice-Vereinbarungen oder zugesagte Sonderleistungen. Was nicht im Vertrag steht, ist im Streitfall kaum durchsetzbar.
Besondere Arbeitsvertragsarten
Neben dem klassischen Vollzeit-Arbeitsvertrag gibt es verschiedene Sonderformen, die jeweils eigene Besonderheiten aufweisen.
Teilzeitarbeitsvertrag
Ein Teilzeitarbeitsvertrag liegt vor, wenn die vereinbarte Arbeitszeit unter der betriebsüblichen Vollarbeitszeit liegt. Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte und dürfen nicht benachteiligt werden. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit.
Minijob-Vertrag
Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst bis zur Grenze von derzeit 538 Euro monatlich. Auch Minijobber haben Anspruch auf die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, einschließlich Mindestlohn, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist zwar nicht vorgeschrieben, aber dringend empfehlenswert.
Führungskräfte-Vertrag
Arbeitsverträge für Führungskräfte und leitende Angestellte weisen oft besondere Merkmale auf. Sie enthalten häufig Wettbewerbsverbote für die Zeit nach Vertragsende, komplexe Vergütungsmodelle mit variablen Anteilen, Dienstwagenregelungen und erweiterte Verschwiegenheitspflichten. Bei solchen Verträgen ist eine professionelle Beratung besonders empfehlenswert.
Homeoffice und mobiles Arbeiten
Vereinbarungen zum Homeoffice oder mobilen Arbeiten sollten schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung festgehalten werden. Wichtige Regelungspunkte sind: Umfang der Homeoffice-Tage, Erreichbarkeit, Arbeitsmittel, Datenschutz und die Frage, ob ein Anspruch auf Homeoffice besteht oder dies nur auf freiwilliger Basis ermöglicht wird.
Arbeitsvertrag unterschreiben: Checkliste
Bevor Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, sollten Sie folgende Punkte systematisch prüfen:
Allgemeine Angaben
Sind beide Vertragsparteien korrekt mit vollständigem Namen und Anschrift bezeichnet?
Ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses eindeutig festgelegt?
Bei Befristung: Ist das Enddatum klar und die Befristung vor Arbeitsbeginn schriftlich fixiert?
Tätigkeit und Arbeitsort
Entspricht die Tätigkeitsbeschreibung den mündlichen Absprachen?
Ist der Arbeitsort festgelegt? Gibt es Versetzungsklauseln?
Sind Homeoffice-Regelungen klar definiert?
Vergütung
Ist das Bruttogehalt klar angegeben?
Wann erfolgt die Gehaltszahlung?
Wie sind variable Vergütungsbestandteile geregelt?
Gibt es Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen?
Arbeitszeit
Ist die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt?
Wie sind Überstunden geregelt und vergütet?
Gibt es Arbeitszeitkonten oder Gleitzeitregelungen?
Urlaub und Probezeit
Wie viele Urlaubstage stehen Ihnen zu (mindestens 20 bei 5-Tage-Woche)?
Ist eine Probezeit vereinbart und wie lange dauert sie (maximal 6 Monate)?
Kündigungsfristen und besondere Klauseln
Welche Kündigungsfristen gelten während und nach der Probezeit?
Gibt es Wettbewerbsverbote oder Geheimhaltungsklauseln?
Sind Ausschlussfristen wirksam (mindestens 3 Monate)?
Gibt es Vertragsstrafen oder Rückzahlungsklauseln?
Zusammenfassung
Der Arbeitsvertrag ist das zentrale Dokument Ihres Beschäftigungsverhältnisses und verdient sorgfältige Beachtung. Er regelt nicht nur Ihre Vergütung und Arbeitszeit, sondern auch Ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Die Kenntnis der wesentlichen Vertragsbestandteile und rechtlichen Rahmenbedingungen schützt Sie vor unliebsamen Überraschungen und stärkt Ihre Position als Arbeitnehmer.
Besonders wichtig sind die Pflichtangaben nach dem Nachweisgesetz, die seit 2022 erweitert wurden. Befristete Arbeitsverträge müssen zwingend schriftlich vor Arbeitsbeginn geschlossen werden. Achten Sie auf kritische Klauseln wie Überstundenregelungen, Versetzungsrechte und Ausschlussfristen – unwirksame Klauseln sind nicht bindend und werden durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt. Vor der Unterschrift haben Sie das Recht, Änderungswünsche zu äußern und den Vertrag zu verhandeln. Eine professionelle Vertragsprüfung hilft dabei, Ihre Interessen optimal zu wahren.
Arbeitsvertragsanalyse
Arbeitsvertrag prüfen lassen – bevor Sie unterschreiben.
Verstehen Sie wirklich jeden Paragraphen Ihres Arbeitsvertrags? Unsere KI-gestützte Analyse prüft jede einzelne Klausel nach aktuellem deutschem Arbeitsrecht und deckt problematische Formulierungen auf. Sie erfahren genau, welche Klauseln für Sie nachteilig sind und erhalten konkrete Vorschläge, wie Sie diese erfolgreich nachverhandeln können.
Klauselanalyse: Jede Klausel einzeln geprüft und eingeordnet.
Risikoerkennung: Unwirksame Klauseln klar identifiziert.
Empfehlungen: Konkrete Vorschläge zur Nachverhandlung.
Prüfung nach BGB, TzBfG, ArbZG und aktueller Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen
Was muss alles in einem Arbeitsvertrag stehen?
Ein Arbeitsvertrag muss gemäß Nachweisgesetz mindestens folgende Angaben enthalten: Namen und Anschriften der Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei Befristung das Enddatum, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen sowie Hinweise auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Seit August 2022 gelten erweiterte Nachweispflichten, die auch Angaben zur Probezeit, zu Überstunden und zur betrieblichen Altersversorgung umfassen. Diese Dokumentationspflicht gilt unabhängig davon, ob der Vertrag mündlich oder schriftlich geschlossen wurde.
Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag gültig?
Ja, ein mündlicher Arbeitsvertrag ist grundsätzlich rechtsgültig, da in Deutschland der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Der Arbeitgeber ist jedoch nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei Verstößen gegen diese Pflicht drohen dem Arbeitgeber Bußgelder bis zu 2.000 Euro. Für befristete Arbeitsverträge gilt jedoch eine wichtige Ausnahme: Die Befristungsabrede muss zwingend vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen. Ist die Befristung nur mündlich vereinbart, gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen.
Wie lange darf die Probezeit im Arbeitsvertrag dauern?
Die Probezeit darf gemäß § 622 Abs. 3 BGB maximal sechs Monate betragen. Während dieser Zeit gilt für beide Vertragsparteien eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, sofern im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Bei befristeten Arbeitsverträgen sollte die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer stehen. Als Richtwert gilt etwa ein Viertel bis maximal die Hälfte der Befristungsdauer. Eine kürzere Probezeit ist selbstverständlich jederzeit zulässig und kann individuell ausgehandelt werden.
Was ist der Unterschied zwischen befristetem und unbefristetem Arbeitsvertrag?
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann nur durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder in besonderen Fällen durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung beendet werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag hingegen endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Befristungen sind entweder mit Sachgrund (z.B. Vertretung, Projektarbeit) oder sachgrundlos möglich. Eine sachgrundlose Befristung ist bei Neueinstellungen bis maximal zwei Jahre mit höchstens drei Verlängerungen zulässig. Die Befristungsabrede muss zwingend schriftlich vor Arbeitsbeginn erfolgen.
Welche Kündigungsfristen gelten beim Arbeitsvertrag?
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber stufenweise: nach zwei Jahren auf einen Monat, nach fünf Jahren auf zwei Monate, nach acht Jahren auf drei Monate, nach zehn Jahren auf vier Monate, nach zwölf Jahren auf fünf Monate, nach fünfzehn Jahren auf sechs Monate und nach zwanzig Jahren auf sieben Monate – jeweils zum Monatsende. Für Arbeitnehmer bleibt die Grundkündigungsfrist bestehen, es sei denn, eine längere Frist ist vertraglich vereinbart.
Kann ich Änderungen am Arbeitsvertrag verlangen?
Ja, vor der Unterschrift haben Sie das uneingeschränkte Recht, Änderungswünsche zu äußern und über einzelne Klauseln zu verhandeln. Der Arbeitsvertrag ist das Ergebnis von Vertragsverhandlungen, und beide Seiten können ihre Interessen einbringen. Viele Arbeitgeber sind bereit, auf sachlich begründete Einwände einzugehen, da eine faire Vertragsgestaltung auch in ihrem Interesse liegt. Formulieren Sie Ihre Änderungswünsche konstruktiv und begründen Sie diese nachvollziehbar. Eine professionelle Vertragsprüfung hilft dabei, die richtigen Punkte anzusprechen und überzeugende Argumente vorzubringen.
Welche Klauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam?
Häufig unwirksame Klauseln sind pauschale Überstundenabgeltungen ohne konkrete Obergrenze, Ausschlussfristen unter drei Monaten, unbegrenzte Versetzungsrechte ohne Interessenabwägung, unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen von mehr als einem Bruttomonatsgehalt und intransparente Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten ohne zeitanteilige Staffelung. Diese Klauseln verstoßen gegen die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB und sind nicht bindend. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen. Der übrige Vertrag bleibt grundsätzlich wirksam.
Was regelt das Nachweisgesetz für Arbeitsverträge?
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Seit der umfassenden Reform im August 2022 müssen viele Angaben bereits am ersten Arbeitstag vorliegen, weitere spätestens nach sieben Tagen. Der Nachweis muss vom Arbeitgeber unterzeichnet und dem Arbeitnehmer im Original ausgehändigt werden. Bei Verstößen gegen diese Pflichten drohen Bußgelder bis zu 2.000 Euro. Die elektronische Form ist nicht ausreichend – es bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift des Arbeitgebers.
Wie viele Urlaubstage stehen mir laut Arbeitsvertrag zu?
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche oder umgerechnet 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge gewähren jedoch mehr Urlaub – üblich sind 25 bis 30 Tage pro Jahr. Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Urlaub darf nicht unter dem gesetzlichen Minimum liegen. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Bei Teilzeitbeschäftigung berechnet sich der Urlaubsanspruch anteilig entsprechend der Arbeitstage pro Woche.
Wann sollte ich einen Arbeitsvertrag prüfen lassen?
Eine professionelle Prüfung empfiehlt sich besonders in folgenden Situationen: vor der Unterschrift bei einem neuen Arbeitgeber, bei komplexen Vergütungsmodellen mit variablen Anteilen, bei Führungspositionen mit Wettbewerbsverboten und erweiterten Pflichten, bei ungewöhnlichen Vertragsgestaltungen oder wenn Sie unsicher sind, ob bestimmte Klauseln wirksam sind. Auch nach der Unterschrift kann eine Prüfung sinnvoll sein, um unwirksame Klauseln zu identifizieren und gegebenenfalls nachzuverhandeln. Die Kosten für eine Vertragsprüfung liegen je nach Anbieter zwischen 20 Euro für KI-gestützte Analysen und bis zu 300 Euro für eine umfassende anwaltliche Beratung.
