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Arbeitszeit im Arbeitsvertrag: Regelungen & Rechte

Arbeitszeit im Arbeitsvertrag richtig regeln: Gesetzliche Vorgaben, Überstunden, Pausen und flexible Arbeitszeitmodelle im Überblick.

Die Arbeitszeit ist einer der zentralen Bestandteile jedes Arbeitsvertrags. Sie bestimmt nicht nur, wann und wie lange Sie arbeiten, sondern hat auch erhebliche Auswirkungen auf Ihre Work-Life-Balance, Ihre Vergütung und Ihre Rechte als Arbeitnehmer. Doch was genau muss im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit stehen? Welche gesetzlichen Grenzen sind zu beachten? Und welche flexiblen Arbeitszeitmodelle gibt es?

In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige rund um die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag. Von den gesetzlichen Grundlagen des Arbeitszeitgesetzes über die richtige Formulierung im Vertrag bis hin zu modernen Arbeitszeitmodellen wie Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice-Regelungen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen, um Ihre Rechte zu wahren und problematische Klauseln zu erkennen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag klar und eindeutig geregelt sein, einschließlich wöchentlicher Stundenzahl, Verteilung auf die Arbeitstage und Regelungen zu Überstunden.

  • Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf maximal acht Stunden, die auf zehn Stunden verlängert werden kann, wenn ein Durchschnittsausgleich erfolgt.

  • Pauschale Überstundenabgeltungsklauseln ohne konkrete Obergrenze sind unwirksam und verstoßen gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

  • Flexible Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit oder Arbeitszeitkonten müssen klar im Vertrag oder in Betriebsvereinbarungen geregelt sein.

  • Gesetzliche Pausenzeiten von mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeit und eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen sind zwingend einzuhalten.

  • Arbeitgeber sind seit den jüngsten Urteilen zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit systematisch zu dokumentieren.

  • Eine professionelle Vertragsprüfung hilft Ihnen, problematische Arbeitszeitregelungen zu erkennen und Ihre Rechte zu schützen.

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Gesetzliche Grundlagen: Das Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz bildet den rechtlichen Rahmen für alle Arbeitszeitregelungen in Deutschland. Es dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und legt Höchstgrenzen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit fest. Die im Arbeitsvertrag vereinbarten Regelungen dürfen diese Grenzen nicht überschreiten, anderenfalls sind sie unwirksam.

Maximale tägliche Arbeitszeit

Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz beträgt die werktägliche Arbeitszeit maximal acht Stunden. Werktage sind alle Tage von Montag bis Samstag. Das Gesetz geht also von einer Sechstagewoche aus, was bei vollständiger Ausschöpfung eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden ergibt.

Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Diese Ausgleichsregelung ermöglicht flexible Arbeitszeitgestaltungen, etwa bei Projektarbeit oder saisonalen Schwankungen. Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass der Durchschnittswert eingehalten wird.

Pausen und Ruhezeiten

Das Arbeitszeitgesetz schreibt verbindliche Pausen vor. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt werden. Bei mehr als neun Stunden sind es mindestens 45 Minuten. Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer ausreichend Zeit zur Erholung haben. Ausnahmen sind nur in bestimmten Branchen wie dem Gesundheitswesen oder der Gastronomie unter engen Voraussetzungen möglich.

Sonn- und Feiertagsruhe

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Auch hier gibt es Ausnahmen für bestimmte Branchen und Tätigkeiten, etwa im Gesundheitswesen, bei Not- und Rettungsdiensten, in der Gastronomie oder im Verkehrswesen. Wenn Sie an Sonn- oder Feiertagen arbeiten müssen, haben Sie Anspruch auf Ersatzruhetage und in der Regel auf Zuschläge.

Nachtarbeit und Schichtarbeit

Für Nachtarbeit und Schichtarbeit gelten besondere Regelungen. Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen und gegebenenfalls auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, wenn gesundheitliche Gründe vorliegen. Die Nachtarbeitszeit soll acht Stunden nicht überschreiten, kann aber auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn ein Ausgleich erfolgt.

Arbeitszeitregelungen im Arbeitsvertrag

Die konkrete Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag oder in den ergänzenden Dokumenten wie Betriebsvereinbarungen klar geregelt sein. Unklare oder unvollständige Regelungen führen zu Rechtsunsicherheit und können Konflikte verursachen.

Wöchentliche Arbeitszeit festlegen

Im Arbeitsvertrag sollte zunächst die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Stunden angegeben werden. Üblich sind bei Vollzeit je nach Branche und Tarifvertrag zwischen 37,5 und 40 Stunden pro Woche. Diese Angabe ist die Grundlage für die Berechnung der Vergütung und für eventuelle Überstunden.

Eine typische Formulierung lautet: „Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden." Bei Teilzeit wird entsprechend die reduzierte Stundenzahl angegeben. Wichtig ist, dass die Vereinbarung eindeutig ist und keine Missverständnisse aufkommen.

Verteilung der Arbeitszeit

Neben der Gesamtstundenzahl sollte im Arbeitsvertrag oder einer ergänzenden Vereinbarung geregelt sein, wie sich die Arbeitszeit auf die Woche verteilt. Wird an fünf oder sechs Tagen gearbeitet? Gibt es feste Arbeitszeiten oder flexible Regelungen? Diese Details sind für die praktische Umsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheidend.

Bei festen Arbeitszeiten kann formuliert werden: „Die Arbeitszeit verteilt sich auf die Werktage Montag bis Freitag jeweils von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit einer Stunde Pause." Bei flexiblen Modellen sollte der Rahmen beschrieben werden, etwa: „Die Arbeitszeit wird im Rahmen einer Gleitzeitregelung erbracht. Die Kernarbeitszeit ist von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr."

Überstundenregelungen

Eine der wichtigsten und gleichzeitig häufigsten Problemzonen in Arbeitsverträgen ist die Regelung von Überstunden. Überstunden liegen vor, wenn Sie über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten, es sei denn, es liegt ein Notfall oder eine besondere betriebliche Situation vor.

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln zur Überstundenabgeltung. Problematisch sind pauschale Formulierungen wie „Sämtliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten". Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass solche Klauseln unwirksam sind, weil sie intransparent sind und der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, welche Leistung er ohne zusätzliche Vergütung erbringen muss.

Wirksam sind dagegen konkrete Regelungen wie: „Mit dem vereinbarten Gehalt sind bis zu zehn Überstunden monatlich abgegolten." Diese Formulierung ist transparent und lässt den Arbeitnehmer erkennen, in welchem Umfang Mehrarbeit erwartet wird. Bei Besserverdienenden, deren Gehalt deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung liegt, können unter Umständen auch weitergehende Pauschalierungen wirksam sein.

Wenn keine wirksame Überstundenabgeltungsklausel existiert, haben Sie Anspruch auf Vergütung Ihrer Überstunden. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Stundenlohn oder, wenn dieser nicht ausdrücklich vereinbart ist, nach der üblichen Vergütung für vergleichbare Tätigkeiten. Alternativ können Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden, wenn dies betrieblich vereinbart ist.

Flexible Arbeitszeitmodelle

Moderne Arbeitsorganisation erfordert oft flexible Arbeitszeitmodelle, die den betrieblichen Anforderungen und den Bedürfnissen der Arbeitnehmer gleichermaßen gerecht werden. Solche Modelle müssen klar im Arbeitsvertrag oder in ergänzenden Vereinbarungen geregelt sein.

Gleitzeit

Bei Gleitzeit können Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Rahmens selbst entscheiden, wann sie ihre Arbeit beginnen und beenden. Typischerweise gibt es eine Kernarbeitszeit, während der alle Mitarbeiter anwesend sein müssen, und Gleitzeitrahmen davor und danach.

Eine Gleitzeitvereinbarung könnte lauten: „Die Arbeitszeit wird im Rahmen einer Gleitzeitregelung erbracht. Der Gleitzeitrahmen erstreckt sich von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die Kernarbeitszeit, während der der Arbeitnehmer anwesend sein muss, ist von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Über- und Unterstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto erfasst."

Wichtig ist die Regelung von Obergrenzen für das Arbeitszeitkonto und die Frage, wie mit Guthaben oder Minusstunden beim Ausscheiden umgegangen wird. Auch sollte festgelegt werden, ob und in welchem Umfang Gleittage gewährt werden, an denen Arbeitnehmer durch Abbau von Zeitguthaben frei nehmen können.

Vertrauensarbeitszeit

Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit weitgehend eigenverantwortlich gestaltet. Es gibt keine strikte Zeiterfassung, und der Arbeitnehmer entscheidet selbst, wann und wo er arbeitet, solange die vereinbarte Wochenarbeitszeit erbracht wird und die Aufgaben erfüllt werden.

Trotz dieser Flexibilität gelten auch bei Vertrauensarbeitszeit die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass alle Mitgliedstaaten ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung schaffen müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung konkretisiert und festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit systematisch zu erfassen.

Das bedeutet: Auch bei Vertrauensarbeitszeit muss die Arbeitszeit dokumentiert werden. Viele Unternehmen setzen dafür auf moderne digitale Zeiterfassungssysteme, die eine unkomplizierte Dokumentation ermöglichen. Als Arbeitnehmer sollten Sie darauf achten, dass die Vertrauensarbeitszeit nicht dazu führt, dass Sie systematisch mehr arbeiten als vereinbart, ohne dafür einen Ausgleich zu erhalten.

Arbeitszeitkonten

Arbeitszeitkonten sind ein Instrument, um Schwankungen in der Arbeitsbelastung auszugleichen. Mehrarbeit wird dem Konto gutgeschrieben, Minderarbeit belastet es. Der Arbeitnehmer kann Zeitguthaben durch Freizeit ausgleichen oder in manchen Fällen auszahlen lassen.

Die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos sollte folgende Punkte regeln: Wie wird die Arbeitszeit erfasst? Welche Obergrenzen gibt es für Plus- und Minusstunden? In welchem Zeitraum muss ein Ausgleich erfolgen? Können Zeitguthaben ausgezahlt werden? Was geschieht mit dem Konto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Besonders wichtig ist die Frage nach der Insolvenzabsicherung bei Langzeitkonten, auf denen Zeitguthaben über längere Zeiträume angespart werden. Solche Guthaben müssen gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden.

Schichtarbeit und Wechselschicht

Bei Schichtarbeit wechseln die Arbeitszeiten nach einem festgelegten Plan. Das Nachweisgesetz verlangt, dass bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen im Arbeitsvertrag oder einer ergänzenden Niederschrift angegeben werden.

Für Schichtarbeit, insbesondere für Nacht- und Wochenendschichten, haben Arbeitnehmer häufig Anspruch auf Schichtzulagen. Die Höhe und Berechnung dieser Zulagen sollte klar geregelt sein. Auch gesundheitliche Aspekte sind zu berücksichtigen. Nachtarbeiter haben Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen.

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Teilzeit vs. Vollzeit

Die Unterscheidung zwischen Teilzeit und Vollzeit hat erhebliche praktische Bedeutung. Teilzeitbeschäftigte haben jedoch grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte und dürfen nicht benachteiligt werden.

Definition von Teilzeit

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz liegt Teilzeitarbeit vor, wenn die vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die betriebsübliche Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Eine feste Stundengrenze für Teilzeit gibt es nicht. Die Arbeitszeit kann von wenigen Stunden bis knapp unter die Vollzeitgrenze reichen.

Üblich sind für Vollzeit je nach Branche 37,5 bis 40 Stunden pro Woche. Teilzeit kann beispielsweise 20, 25 oder 30 Stunden betragen. Auch geringfügige Beschäftigungen mit wenigen Wochenstunden zählen als Teilzeit, sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Rechte von Teilzeitbeschäftigten

Das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte bedeutet, dass sie in Bezug auf ihre Arbeitsbedingungen nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Dies betrifft insbesondere die Vergütung, die anteilig zur Arbeitszeit berechnet wird, den Urlaubsanspruch, der sich nach den Arbeitstagen pro Woche richtet, und die Kündigungsfristen, die für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gleich sind.

Auch bei Beförderungen, Weiterbildungen und anderen Karrierechancen dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden. Der Arbeitgeber muss Teilzeitarbeitsplätze mit denselben Entwicklungsmöglichkeiten ausstatten wie Vollzeitstellen.

Anspruch auf Teilzeit

Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Dieser sogenannte Teilzeitanspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und dem Arbeitnehmer keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Der Antrag auf Teilzeit muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt werden und sollte den Umfang der Verringerung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Der Arbeitgeber muss dem Antrag zustimmen, es sei denn, betriebliche Gründe stehen entgegen. Bei Ablehnung muss er diese Gründe darlegen.

Brückenteilzeit

Seit 2019 gibt es das Recht auf Brückenteilzeit. Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten können ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren verringern und haben anschließend einen Anspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit. Dies ermöglicht flexible Lebensgestaltung, etwa für Weiterbildung, Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen, ohne dass die Teilzeit dauerhaft wird.

Der Antrag auf Brückenteilzeit muss ebenfalls drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden und sollte sowohl die Dauer der Verringerung als auch den Umfang der gewünschten Arbeitszeit angeben. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit kehrt der Arbeitnehmer automatisch zur vorherigen Arbeitszeit zurück.

Arbeitszeiterfassung: Pflichten und Praxis

Die Erfassung der Arbeitszeit ist ein aktuelles und viel diskutiertes Thema. Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber zur systematischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet.

Rechtliche Grundlagen

Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung übernommen und festgestellt, dass Arbeitgeber bereits jetzt nach geltendem Recht verpflichtet sind, die Arbeitszeit zu erfassen.

Der Gesetzgeber arbeitet an einer Konkretisierung dieser Pflicht im Arbeitszeitgesetz. Bis dahin gilt die Verpflichtung aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Erfassung dient dem Schutz der Arbeitnehmer und soll sicherstellen, dass die Höchstarbeitszeiten eingehalten werden.

Methoden der Zeiterfassung

Für die Arbeitszeiterfassung stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Klassische Stechuhren oder Stempelkarten werden zunehmend durch digitale Systeme ersetzt. Moderne Zeiterfassungssoftware ermöglicht das Erfassen von Arbeitsbeginn und -ende per App, Webbrowser oder Terminal. Solche Systeme können automatisch Pausen abziehen, Überstunden berechnen und Arbeitszeitkonten führen.

Auch einfache Excel-Tabellen oder handschriftliche Listen können grundsätzlich genügen, sofern sie vollständig, nachvollziehbar und gegen Manipulation geschützt sind. Entscheidend ist, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit inklusive Beginn, Ende und Pausen dokumentiert wird.

Verantwortung des Arbeitgebers

Die Verantwortung für die Arbeitszeiterfassung liegt beim Arbeitgeber. Er muss ein geeignetes System bereitstellen und sicherstellen, dass die Arbeitszeiten vollständig erfasst werden. Eine reine Vertrauensarbeitszeit ohne jegliche Erfassung ist nicht mehr zulässig.

Als Arbeitnehmer sollten Sie darauf achten, dass Ihre Arbeitszeiten korrekt erfasst werden. Dies dient nicht nur Ihrem Schutz, sondern auch der korrekten Vergütung von Überstunden und dem Nachweis Ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung.

Homeoffice und mobile Arbeit

Homeoffice und mobiles Arbeiten haben in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Auch im Homeoffice gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen uneingeschränkt. Die Besonderheiten sollten im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Homeoffice-Vereinbarung geregelt werden.

Geltung des Arbeitszeitgesetzes

Im Homeoffice gelten dieselben Regelungen zur Höchstarbeitszeit, zu Pausen und Ruhezeiten wie im Büro. Die tägliche Arbeitszeit darf auch im Homeoffice acht Stunden nicht überschreiten, es sei denn, ein Ausgleich erfolgt. Die elfstündige Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen ist ebenfalls einzuhalten.

Eine besondere Herausforderung im Homeoffice ist die Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit. Wenn Arbeit und Privatleben räumlich zusammenfallen, besteht die Gefahr der Entgrenzung. Klare Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit sind daher wichtig.

Erreichbarkeit und Kernarbeitszeiten

In einer Homeoffice-Vereinbarung sollte geregelt sein, zu welchen Zeiten Sie erreichbar sein müssen und wann Sie ungestört arbeiten können. Kernarbeitszeiten können auch im Homeoffice vereinbart werden. Außerhalb dieser Zeiten sollten Sie nicht zur Erreichbarkeit verpflichtet sein.

Viele Unternehmen vereinbaren, dass E-Mails und Anrufe außerhalb der regulären Arbeitszeit nicht beantwortet werden müssen. Dies dient dem Schutz vor ständiger Erreichbarkeit und der Wahrung der Work-Life-Balance.

Arbeitszeiterfassung im Homeoffice

Auch im Homeoffice muss die Arbeitszeit erfasst werden. Dies kann durch digitale Zeiterfassungssysteme erfolgen, bei denen Sie sich zu Arbeitsbeginn ein- und am Ende ausloggen. Manche Systeme ermöglichen auch die Erfassung einzelner Tätigkeiten oder Projekte.

Als Arbeitnehmer sollten Sie Ihre Arbeitszeiten im Homeoffice sorgfältig dokumentieren. Dies schützt Sie vor Vorwürfen mangelnder Leistung und stellt sicher, dass Überstunden korrekt vergütet werden. Eine ehrliche Zeiterfassung ist auch im Homeoffice unerlässlich.

Kritische Klauseln zu Arbeitszeiten erkennen

Bestimmte Formulierungen zu Arbeitszeiten in Arbeitsverträgen sind rechtlich problematisch oder benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen. Bei der Prüfung Ihres Vertrags sollten Sie auf solche Klauseln achten.

Pauschale Überstundenabgeltung

Wie bereits erwähnt, sind pauschale Überstundenklauseln ohne konkrete Obergrenze unwirksam. Achten Sie darauf, dass eine Überstundenregelung transparent und konkret ist. Wenn im Vertrag steht „Alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten", sollten Sie diese Klausel vor der Unterschrift ansprechen und eine Konkretisierung verlangen.

Unbegrenzte Arbeitszeitflexibilität

Klauseln, die dem Arbeitgeber erlauben, Ihre Arbeitszeit ohne Einschränkungen zu ändern, sind bedenklich. Eine Formulierung wie „Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit nach betrieblichen Erfordernissen jederzeit anpassen" räumt dem Arbeitgeber zu viel Spielraum ein. Die Arbeitszeit ist eine wesentliche Vertragsbestimmung und kann nicht einseitig geändert werden.

Zulässig sind dagegen Regelungen, die innerhalb eines klar definierten Rahmens Flexibilität ermöglichen, etwa bei Gleitzeit oder bei schwankender Auftragslage, sofern ein Ausgleich erfolgt.

Arbeit auf Abruf ohne Mindestarbeitszeit

Bei Arbeit auf Abruf vereinbaren die Parteien, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibt vor, dass bei Arbeit auf Abruf eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt werden muss. Fehlt diese Festlegung, gelten mindestens zehn Wochenstunden als vereinbart.

Achten Sie darauf, dass bei Arbeit auf Abruf klare Regelungen zur Mindest- und Höchstarbeitszeit getroffen werden und dass die Ankündigungsfristen für Arbeitseinsätze angemessen sind. Viertagige Ankündigungsfristen sind gesetzlich vorgeschrieben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Fehlende Pausenregelungen

Manche Arbeitsverträge schweigen zu Pausenregelungen. Das ist rechtlich unproblematisch, da die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ohnehin gelten. Dennoch ist es empfehlenswert, Pausen im Vertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zu konkretisieren, um Klarheit zu schaffen.

Besondere Arbeitszeitregelungen

Neben den Standardregelungen gibt es einige besondere Arbeitszeitgestaltungen, die spezifische Regelungen erfordern.

Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Rufbereitschaft bedeutet, dass Sie sich außerhalb der regulären Arbeitszeit bereithalten müssen, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft ist grundsätzlich keine Arbeitszeit, da Sie sich an einem Ort Ihrer Wahl aufhalten können. Vergütet wird in der Regel nur die tatsächlich geleistete Arbeit, nicht die Bereitschaftszeit selbst. Eine pauschale Vergütung für die Rufbereitschaft ist jedoch üblich und sollte im Vertrag geregelt sein.

Bereitschaftsdienst hingegen liegt vor, wenn Sie sich am Arbeitsplatz oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten müssen, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit, auch wenn Sie nicht durchgehend tätig sind. Er muss entsprechend vergütet werden und unterliegt den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes.

Reisezeiten

Reisezeiten zu auswärtigen Einsatzorten sind grundsätzlich Arbeitszeit, wenn Sie während der Reise arbeiten oder sich in Bereitschaft halten. Reine Wegezeiten zum Arbeitsort sind dagegen keine Arbeitszeit. Bei mehrtägigen Dienstreisen oder auswärtigen Einsätzen sollte im Vertrag geregelt sein, wie Reisezeiten behandelt werden und ob dafür eine besondere Vergütung oder ein Freizeitausgleich vorgesehen ist.

Fortbildungen und Schulungen

Nimmt der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers an Fortbildungen oder Schulungen teil, handelt es sich um Arbeitszeit. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Freiwillige Fortbildungen, die Sie aus eigenem Antrieb besuchen, zählen dagegen nicht als Arbeitszeit.

Im Arbeitsvertrag oder in einer Fortbildungsvereinbarung sollte geregelt sein, welche Fortbildungen vom Arbeitgeber angeordnet werden können und wie diese zeitlich behandelt werden. Auch die Übernahme von Kosten und eventuelle Rückzahlungspflichten sollten klar definiert sein.

Änderung der Arbeitszeit im laufenden Arbeitsverhältnis

Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit kann nicht einseitig geändert werden. Änderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung beider Vertragsparteien. Es gibt jedoch verschiedene Wege, wie Arbeitszeitänderungen umgesetzt werden können.

Einvernehmliche Vertragsänderung

Der einfachste Weg ist eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren schriftlich eine neue Arbeitszeit. Diese Änderung sollte klar formuliert sein und angeben, ab wann die neue Regelung gilt und welche Auswirkungen sie auf die Vergütung hat.

Änderungskündigung

Wenn Sie einer vom Arbeitgeber gewünschten Arbeitszeitänderung nicht zustimmen, kann er nur durch eine Änderungskündigung vorgehen. Dabei kündigt er das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Sie können das Änderungsangebot annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen.

Eine Änderungskündigung unterliegt den allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass betriebliche Gründe die Änderung erfordern und dass keine andere Möglichkeit besteht. Eine Änderungskündigung nur zur Durchsetzung einer für den Arbeitgeber günstigeren Arbeitszeitregelung ist in der Regel unwirksam.

Direktionsrecht des Arbeitgebers

Das Direktionsrecht erlaubt dem Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen im Rahmen des Vertrags näher zu konkretisieren. Hat der Vertrag einen gewissen Spielraum gelassen, kann der Arbeitgeber diesen ausschöpfen. Beispielsweise kann er bei einer Gleitzeitvereinbarung die Kernarbeitszeiten anpassen, sofern dies im Vertrag vorgesehen ist.

Das Direktionsrecht findet jedoch seine Grenzen in den vertraglichen Vereinbarungen und im billigen Ermessen nach § 106 Gewerbeordnung. Eine Ausübung des Direktionsrechts, die Ihre berechtigten Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt, ist unzulässig.

Zusammenfassung

Die Arbeitszeit ist ein zentraler Bestandteil jedes Arbeitsvertrags und hat weitreichende Auswirkungen auf Ihre Work-Life-Balance und Ihre Rechte. Eine klare und rechtssichere Regelung der Arbeitszeit im Vertrag schützt Sie vor Unklarheiten und Konflikten. Achten Sie darauf, dass die wöchentliche Arbeitszeit eindeutig angegeben ist, Überstundenregelungen transparent und konkret formuliert sind und flexible Arbeitszeitmodelle klar definiert werden.

Das Arbeitszeitgesetz setzt zwingende Grenzen für die maximale tägliche Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten. Diese Grenzen dienen Ihrem Gesundheitsschutz und dürfen nicht unterschritten werden. Moderne Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeitkonten bieten Flexibilität, müssen aber die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Arbeitgeber sind zur systematischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet, auch im Homeoffice und bei flexiblen Modellen. Eine professionelle Prüfung Ihres Arbeitsvertrags hilft Ihnen, problematische Arbeitszeitklauseln zu erkennen und Ihre Rechte zu wahren.

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Häufig gestellte Fragen

Was muss im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit stehen?

Im Arbeitsvertrag muss die vereinbarte Arbeitszeit klar und eindeutig geregelt sein. Dazu gehören die wöchentliche Arbeitszeit in Stunden, die Verteilung auf die Arbeitstage sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder Kernarbeitszeiten bei flexiblen Modellen. Bei Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit sollte der Rahmen festgelegt werden. Auch Regelungen zu Überstunden, Pausenzeiten und Ruhezeiten gehören zu den wesentlichen Angaben gemäß Nachweisgesetz. Die Arbeitszeit darf die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten und muss für beide Vertragsparteien nachvollziehbar sein. Eine klare Regelung vermeidet spätere Konflikte.

Wie viele Stunden darf man laut Arbeitszeitgesetz arbeiten?

Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf maximal acht Stunden. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird. Da das Gesetz von einer Sechstagewoche ausgeht, ergibt sich eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden. Diese Grenzen dienen dem Gesundheitsschutz und müssen im Arbeitsvertrag beachtet werden. Verstöße können zu Bußgeldern und im Einzelfall zu Schadensersatzansprüchen führen. Tarifverträge können unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Regelungen vorsehen.

Sind Überstunden im Arbeitsvertrag automatisch abgegolten?

Nein, pauschale Klauseln wie 'Alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten' sind in der Regel unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass solche Regelungen intransparent sind und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Der Arbeitnehmer kann nicht erkennen, welche Mehrarbeit er ohne zusätzliche Vergütung leisten muss. Wirksam sind nur konkrete Vereinbarungen, die eine bestimmte Anzahl von Überstunden nennen, etwa 'Mit dem Gehalt sind bis zu 10 Überstunden monatlich abgegolten'. Ohne klare Regelung müssen Überstunden zusätzlich vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Bei Besserverdienenden können unter Umständen weitergehende Pauschalierungen zulässig sein.

Welche Pausenzeiten sind gesetzlich vorgeschrieben?

Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt werden. Bei mehr als neun Stunden sind mindestens 45 Minuten Pause vorgeschrieben. Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Sie dienen der Erholung und sind grundsätzlich unbezahlt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die erste Pause muss spätestens nach sechs Stunden Arbeit genommen werden. Diese Regelungen gelten für alle Arbeitnehmer und sollten im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung konkretisiert werden. Verstöße gegen die Pausenvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Was ist der Unterschied zwischen Vollzeit und Teilzeit?

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die betriebsübliche Vollarbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer. Eine feste Stundengrenze gibt es nicht. Üblich sind für Vollzeit 38 bis 40 Stunden pro Woche, Teilzeit kann von wenigen Stunden bis knapp unter Vollzeit reichen. Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte und dürfen nicht benachteiligt werden. Die Vergütung, der Urlaubsanspruch und andere Leistungen werden anteilig berechnet. Teilzeitbeschäftigte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit, wenn entsprechende Arbeitsplätze verfügbar sind.

Was ist Vertrauensarbeitszeit?

Bei Vertrauensarbeitszeit wird auf eine strikte Zeiterfassung verzichtet. Der Arbeitnehmer gestaltet seine Arbeitszeit weitgehend selbst, solange er die vereinbarte Wochenarbeitszeit erbringt und die Aufgaben erfüllt. Trotz Vertrauensarbeitszeit gelten die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes uneingeschränkt. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs 2019 und der Konkretisierung durch das Bundesarbeitsgericht sind Arbeitgeber zur systematischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Das bedeutet, dass auch bei Vertrauensarbeitszeit die geleisteten Stunden dokumentiert werden müssen. Vertrauensarbeitszeit sollte im Arbeitsvertrag klar geregelt sein und darf nicht dazu führen, dass systematisch mehr gearbeitet wird als vereinbart.

Wie funktioniert ein Arbeitszeitkonto?

Ein Arbeitszeitkonto dokumentiert Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Mehrarbeit wird dem Konto gutgeschrieben, Minderarbeit belastet es. Das Konto ermöglicht flexibles Arbeiten und den Ausgleich über längere Zeiträume. Die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos erfolgt durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Wichtig ist die Festlegung von Obergrenzen für Plus- und Minusstunden, Ausgleichszeiträumen und der Behandlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Guthaben müssen in der Regel ausgezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Bei Langzeitkonten, auf denen größere Guthaben angespart werden, ist eine Insolvenzabsicherung erforderlich.

Kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit einseitig ändern?

Nein, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit kann der Arbeitgeber nicht einseitig ändern. Änderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitnehmers. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erlaubt nur Anpassungen innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens, etwa die Festlegung konkreter Arbeitszeiten bei einer Gleitzeitvereinbarung oder die Anordnung von Überstunden im zulässigen Umfang. Umfassende Änderungen wie die Reduzierung oder Erhöhung der Wochenarbeitszeit erfordern eine Vertragsänderung. Eine einseitige Änderung kann nur durch Änderungskündigung erfolgen, die an strenge Voraussetzungen gebunden ist und betriebliche Gründe erfordert.

Was gilt bei Homeoffice für die Arbeitszeit?

Im Homeoffice gelten dieselben arbeitszeitrechtlichen Regelungen wie im Büro. Das Arbeitszeitgesetz mit seinen Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten ist uneingeschränkt anwendbar. Die Einhaltung muss auch im Homeoffice dokumentiert werden. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Arbeitszeiterfassung und muss ein geeignetes System bereitstellen. Empfehlenswert ist eine klare Regelung im Arbeitsvertrag oder einer Homeoffice-Vereinbarung zur Erreichbarkeit, Kernarbeitszeiten und zur Abgrenzung von Arbeits- und Ruhezeiten. Flexible Arbeitszeiten sind möglich, müssen aber die gesetzlichen Grenzen einhalten. Eine besondere Herausforderung im Homeoffice ist die Vermeidung der Entgrenzung von Arbeit und Freizeit.

Wann sollte ich die Arbeitszeitregelung prüfen lassen?

Eine Prüfung der Arbeitszeitregelungen empfiehlt sich besonders vor Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags, bei Änderungen der Arbeitszeit, bei unklaren oder widersprüchlichen Formulierungen zu Überstunden, wenn flexible Arbeitszeitmodelle wie Vertrauensarbeitszeit oder Arbeitszeitkonten vereinbart werden oder wenn Sie den Verdacht haben, dass die Regelungen gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. Auch bei Problemen mit unbezahlten Überstunden oder fehlenden Freizeitausgleichen ist eine professionelle Prüfung ratsam. Unwirksame Klauseln sind nicht bindend und können nachverhandelt werden. Eine Arbeitsvertragsanalyse durch Experten oder moderne KI-gestützte Tools hilft Ihnen, Ihre Rechte zu wahren.